Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00233 • VG ZH VB.2007.00233 KI-generiert

Failure to File Timely Appeal Despite Request for Reconsideration

Geschäftsnummer VB.2007.00233
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a challenge to water and sewage fees where the filing party submitted a request for reconsideration (Wiedererwägungsgesuch) to the initial authority while simultaneously reserving the right to appeal, but failed to file a timely appeal with the competent appellate body. The court ruled that submitting a request for reconsideration, even with a subsidiary request to forward the matter as an appeal if denied, does not generally substitute for filing a timely appeal with the appellate authority to preserve the appeal deadline, distinguishing the situation from prior cases where the authority itself forwarded the submission within the appeal period. Furthermore, a subsequent correction to the initial decision did not create a new procedural situation compelling the appellate body, to which the submission was eventually transferred, to treat the submission as a material appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasser- und Abwassergebühren | Wiedererwägungsgesuch verbunden mit Rekurs im Eventualantrag / Berichtigung Wer ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen. Es genügt für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch - verbunden mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid dem Bezirksrat als der zuständigen Rekursbehörde zu überweisen - einzureichen. Die im Fall VB.2006.00064 beurteilten besonderen Umstände (Überweisungsbeschluss der kommunalen Behörde innert Rekursfrist) liegen hier nicht vor. Aus der Anordnung eines Schriftenwechsels kann die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2.1). Durch die Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses trat nicht eine derart neue prozessuale Lage ein, dass der Bezirksrat die ihm überwiesene Eingabe der Beschwerdeführerin materiell als Rekurs hätte behandeln müssen (E. 2.2). Aufhebung der Parteientschädigung; neue Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung (betr. Kosten des Rekursverfahrens), im Übrigen Abweisung

Schlagwörter

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Wiedererwägung gesetzliche Verfahrensfrist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Untätigkeitsklage verspätetes Ausstandsgesuch verspätete Einreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. II VRG

This provision relates to the costs of the appeal procedure, which the court partially accepted and reallocated in the operative part.

§ 22 Abs. I VRG

This provision concerns the consequences regarding costs and compensation, which were decided in the operative part.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00233

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00233 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.11.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasser- und Abwassergebühren · Wiedererwägungsgesuch verbunden mit Rekurs im Eventualantrag / Berichtigung Wer ein Wiedererwägungsgesuch bei der verfügenden Behörde stellt und sich gleichzeitig die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Rekurserhebung wahren will, wird mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs nicht davon entbunden, binnen der Rekursfrist bei der Rekursbehörde Rekurs einzulegen.

Es genügt für die Wahrung der Rekursfrist grundsätzlich nicht, bei der kommunalen Behörde ein Wiedererwägungsgesuch - verbunden mit dem Eventualantrag, die Eingabe bei abschlägigem Bescheid dem Bezirksrat als der zuständigen Rekursbehörde zu überweisen - einzureichen. Die im Fall VB.2006.00064 beurteilten besonderen Umstände (Überweisungsbeschluss der kommunalen Behörde innert Rekursfrist) liegen hier nicht vor. Aus der Anordnung eines Schriftenwechsels kann die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 2.1).

Durch die Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusses trat nicht eine derart neue prozessuale Lage ein, dass der Bezirksrat die ihm überwiesene Eingabe der Beschwerdeführerin materiell als Rekurs hätte behandeln müssen (E. 2.2). Aufhebung der Parteientschädigung; neue Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4).

Teilweise Gutheissung (betr. Kosten des Rekursverfahrens), im Übrigen Abweisung · --- · Stichworte: · BERICHTIGUNG GEBÜHREN REKURS REKURSFRIST TREU UND GLAUBEN ÜBERWEISUNG VERTRAUENSSCHUTZ VERURSACHERPRINZIP WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · § 5 Abs. II VRG § 11 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3