Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00231 • VG ZH VB.2007.00231 KI-generiert

Jurisdiction for Conditional Release from Preventive Detention Post-Criminal Code Revision

Geschäftsnummer VB.2007.00231
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court addressed the jurisdiction for conditional release from preventive detention following the revision of the general part of the Criminal Code, holding that the Chamber retains jurisdiction in areas where an appeal to the Federal Supreme Court was previously possible via administrative court appeal and is now possible via ordinary appeal, which includes release from detention. Applying the new measure law to the appellant, who was detained under the old law, the court reasoned that conditional release before full completion of the primary prison sentence is generally possible only through the High Court, not the correctional authorities, unless the sentencing court ordered otherwise, and this jurisdictional arrangement does not violate superior law, leading to the dismissal of the appeal, with the appellant granted cost exemption.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Zuständigkeit für bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nach Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Kammerzuständigkeit, weil sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1). Das Verwaltungsgericht muss in jenen Bereichen seine Zuständigkeit behalten, wo vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war und heute eine ordentliche Beschwerde daselbst erhoben werden kann. Dies traf und trifft für Entlassungen aus der Verwahrung zu (E. 2). Auf den Beschwerdeführer als altrechtlich Verwahrtem wird das neue Massnahmenrecht angewandt. Danach wird die Freiheitsstrafe vor der Verwahrung grundsätzlich vollständig vollzogen, wenn nicht das Gericht, welches die Verwahrung ausgesprochen hat, die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe verfügt (Art. 64 Abs. 2 und 3 StGB). Der Beschwerdeführer hat seine Freiheitsstrafe noch nicht vollständig erstanden; er kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB nur durch das Obergericht - und nicht durch die Strafvollzugsbehörde - bedingt entlassen werden. Diese Zuständigkeitsregelung verstösst als solche nicht gegen übergeordnetes Recht. Wie das Entlassungsverfahren im Einzelnen auszugestalten ist, damit es nicht mit übergeordnetem Recht in Konflikt gerät, kann vorliegend offen bleiben. Abweisung der Beschwerde (E. 3). Dem Beschwerdeführer wird Kostenfreiheit gewährt (E. 4). Rechtsmittel an das Bundesgericht (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Verwahrung bedingte Entlassung Revision des Strafurteils Strafzumessung administrative Entlassung Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 3 StGB

The appellant, as a person detained under old law, can only be conditionally released from the prison sentence by the High Court based on this article at the current time.

Art. 90 BGG

Cited in relation to the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 92 BGG

Cited in relation to the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00231

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206741&W10_KEY=13317130&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00231 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 26.02.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Zuständigkeit für bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nach Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Kammerzuständigkeit, weil sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1).

Das Verwaltungsgericht muss in jenen Bereichen seine Zuständigkeit behalten, wo vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war und heute eine ordentliche Beschwerde daselbst erhoben werden kann. Dies traf und trifft für Entlassungen aus der Verwahrung zu (E. 2). Auf den Beschwerdeführer als altrechtlich Verwahrtem wird das neue Massnahmenrecht angewandt. Danach wird die Freiheitsstrafe vor der Verwahrung grundsätzlich vollständig vollzogen, wenn nicht das Gericht, welches die Verwahrung ausgesprochen hat, die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe verfügt (Art. 64 Abs. 2 und 3 StGB).

Der Beschwerdeführer hat seine Freiheitsstrafe noch nicht vollständig erstanden; er kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB nur durch das Obergericht - und nicht durch die Strafvollzugsbehörde - bedingt entlassen werden. Diese Zuständigkeitsregelung verstösst als solche nicht gegen übergeordnetes Recht. Wie das Entlassungsverfahren im Einzelnen auszugestalten ist, damit es nicht mit übergeordnetem Recht in Konflikt gerät, kann vorliegend offen bleiben. Abweisung der Beschwerde (E. 3). Dem Beschwerdeführer wird Kostenfreiheit gewährt (E. 4).

Rechtsmittel an das Bundesgericht (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · MASSNAHMERECHT RECHTSMITTEL STRAFEN UND MASSNAHMEN STRAFGERICHT STRAFGESETZBUCH STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFRECHTSREFORM STRAFVOLLZUG ÜBERGANGSBESTIMMUNG ÜBERGANGSORDNUNG UNZUSTÄNDIGKEIT VERWAHRUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 90 BGG Art. 92 BGG Art. 5 EMRK Art. 7 EMRK Art. 64 StGB Art. 64a StGB Art. 64b StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1