Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00223 • VG ZH VB.2007.00223 KI-generiert

Advance Maintenance Payments Not Unjustified Despite Unlikelihood of Recovery

Geschäftsnummer VB.2007.00223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the refusal of advance maintenance payments was unjustified because the mother did not prove that the father withdrew his support reduction request to avoid payment at the mother's expense, nor did she show cooperation with the father for this purpose. The court found that the mother's receipt of advance payments, even knowing they were unlikely to be recovered, did not constitute an abuse of rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alimentenbevorschussung | Jugendhilfe: Verweigerung der Alimentenbevorschussung wegen Missbrauchs (Der ehemalige Ehemann der Beschwerdegegnerin war im Scheidungsurteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder verpflichtet worden. Er stellte ein Herabsetzungsbegehren, zog es aber wieder zurück. Die Sozialbehörde wies einen Antrag des Jugendsekretariats auf rückwirkende Alimentenbevorschussung wegen Rechtsmissbrauchs ab. Der Rekurs der Beschwerdegegnerin wurde vom Bezirksrat gutgeheissen, worauf die Sozialbehörde die vorliegende Beschwerde erhob.) Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung und deren Entfalls wegen Missbrauchs (E. 2). Begriff des Rechtsmissbrauchs (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegte weder mit Indizien, dass der Alimentenschuldner die Herabsetzungsklage zum Zweck der Erfüllung der Alimentenschuld auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückzog, noch erläuterte sie näher, inwiefern die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mit ihrem ehemaligen Ehemann im Sinne eines gemeinsamen Gesamtplans kooperiert habe. Eine Missbrauchsabsicht kann auch nicht allein darin erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin Alimentenbevorschussung bezog im Wissen darum, dass diese durch die Gemeinde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder eingebracht werden kann. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (E. 4.2). Bedeutung der Erklärung der Beschwerdegegnerin betreffend Reduktion der Alimentenbevorschussung für die Dauer des Herabsetzungsverfahrens (E. 5.2). Abweisung

Schlagwörter

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Unterhaltsbeiträge Abschlagszahlungen Nichtschuld ungerechtfertigte Bereicherung Vollstreckung von Kinderalimenten missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 20 Abs. I JugendhilfeG
Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.
§ 24 JugendhilfeG
Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.
§ 24 JugendhilfeV
Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.
§ 25 Abs. I lit. a JugendhilfeV
Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.
§ 28 Abs. II JugendhilfeV
Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.
§ 50 Abs. II lit. a VRG
Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 Abs. I JugendhilfeG

Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.

§ 24 JugendhilfeG

Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.

§ 24 JugendhilfeV

Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.

§ 25 Abs. I lit. a JugendhilfeV

Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.

§ 28 Abs. II JugendhilfeV

Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.

§ 50 Abs. II lit. a VRG

Cited as a legal basis for alimentenbevorschussung and its termination due to abuse.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00223

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00223 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung · Jugendhilfe: Verweigerung der Alimentenbevorschussung wegen Missbrauchs (Der ehemalige Ehemann der Beschwerdegegnerin war im Scheidungsurteil zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder verpflichtet worden. Er stellte ein Herabsetzungsbegehren, zog es aber wieder zurück.

Die Sozialbehörde wies einen Antrag des Jugendsekretariats auf rückwirkende Alimentenbevorschussung wegen Rechtsmissbrauchs ab. Der Rekurs der Beschwerdegegnerin wurde vom Bezirksrat gutgeheissen, worauf die Sozialbehörde die vorliegende Beschwerde erhob.) Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung und deren Entfalls wegen Missbrauchs (E. 2). Begriff des Rechtsmissbrauchs (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin belegte weder mit Indizien, dass der Alimentenschuldner die Herabsetzungsklage zum Zweck der Erfüllung der Alimentenschuld auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückzog, noch erläuterte sie näher, inwiefern die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mit ihrem ehemaligen Ehemann im Sinne eines gemeinsamen Gesamtplans kooperiert habe.

Eine Missbrauchsabsicht kann auch nicht allein darin erblickt werden, dass die Beschwerdegegnerin Alimentenbevorschussung bezog im Wissen darum, dass diese durch die Gemeinde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder eingebracht werden kann. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (E. 4.2). Bedeutung der Erklärung der Beschwerdegegnerin betreffend Reduktion der Alimentenbevorschussung für die Dauer des Herabsetzungsverfahrens (E. 5.2). Abweisung · --- · Stichworte: · ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG HERABSETZUNG JUGENDHILFE MISSBRAUCH RECHTSMISSBRAUCH UNTERHALT · Rechtsnormen:

· § 20 Abs. I JugendhilfeG § 24 JugendhilfeG § 24 JugendhilfeV § 25 Abs. I lit. a JugendhilfeV § 28 Abs. II JugendhilfeV § 50 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2