Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00218 • VG ZH VB.2007.00218 KI-generiert

Appeal Regarding Reasonableness of School Transport Route and Cost Liability

Geschäftsnummer VB.2007.00218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal against a decision regarding the responsibility for covering school transport costs due to the perceived unreasonableness of the school route. The court reasoned that the state must ensure sufficient primary education by providing free transport for parents if the route is excessively long or dangerous, with reasonableness depending on the pupil's age, the nature of the path, and its resulting danger. Given the specific facts, including a school path of approximately 2 km for upper-level students, the court deemed the route, even involving crossing an 80 km/h road and using field paths in poor weather or darkness, to be reasonable, leading to the rejection of the claim for subsidized transport.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schulweg-Transport | Zumutbarkeit eines Schulweges und Übernahme der Transportkosten durch die Schulgemeinde Zuständigkeit und Streitgegenstand (E. 1). Die Anforderungen eines genügenden Grundschulunterrichts können bei einem Schulweg von übermässiger Länge oder grosser Gefährlichkeit nur durch einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern unentgeltlichen Transport sichergestellt werden (E. 2.1). Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Schülers, von der Art des Schulweges und von der daraus sich ergebenden Gefährlichkeit des Weges. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2.2). Ein Schulweg von etwa 2 km Länge ist für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe ohne weiteres zumutbar (E. 3.2). Die Überquerung der mit 80 km/h befahrenen Strasse ist zumutbar (E. 3.3). Den Kindern ist die Benützung der Feldwege und -strassen vorliegend auch bei Dunkelheit, Schnee oder schlechten Witterungsverhältnissen zuzumuten (E. 3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Straßenverkehr Kostenauflage Zumutbarkeit Strassenverkehrsrecht Vergütung von Reisekosten Schulunfallversicherungsmonopol

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 BV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is the basis for the substantive ruling regarding the right to education and associated transport costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00218

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00218 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.10.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Schulweg-Transport · Zumutbarkeit eines Schulweges und Übernahme der Transportkosten durch die Schulgemeinde Zuständigkeit und Streitgegenstand (E. 1). Die Anforderungen eines genügenden Grundschulunterrichts können bei einem Schulweg von übermässiger Länge oder grosser Gefährlichkeit nur durch einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern unentgeltlichen Transport sichergestellt werden (E. 2.1).

Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Schülers, von der Art des Schulweges und von der daraus sich ergebenden Gefährlichkeit des Weges. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2.2). Ein Schulweg von etwa 2 km Länge ist für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe ohne weiteres zumutbar (E. 3.2). Die Überquerung der mit 80 km/h befahrenen Strasse ist zumutbar (E. 3.3). Den Kindern ist die Benützung der Feldwege und -strassen vorliegend auch bei Dunkelheit, Schnee oder schlechten Witterungsverhältnissen zuzumuten (E. 3.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GEFÄHRLICHKEIT GRUNDSCHULUNTERRICHT KOSTENÜBERNAHME SCHULWEG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 19 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3