Social Assistance Appeal on Consolidated Partnership and Duty to Cooperate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social assistance appeal concerned the denial of economic aid based on the assumption of a consolidated partnership where the partner refused to disclose her assets, leading to a finding that the appellant violated his duty to cooperate. The court overturned this decision, reasoning that a consolidated partnership, which mandates considering the partner's income and assets as a single support unit, requires either five years of cohabitation or a shared child, or, exceptionally, proof that the relationship is so close and permanent that mutual support equivalent to marriage can be expected or is already occurring. Since the appellant and his partner did not meet the duration or shared child criteria, and the partner showed no willingness for substantial, permanent support, the court found no consolidated partnership existed, partially granted the appeal, and remanded the case to the lower instance.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe wegen gefestigten Konkubinats (Der Beschwerdeführer lebt seit viereinhalb Jahren im Konkubinat mit seiner Lebenspartnerin. Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats unbestritten sei und daher Einkommen und Vermögen der Partnerin bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen seien [Unterstützungseinheit]. Die Vorinstanzen gewährten dem Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe, da dieser seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem seine Partnerin die Auskunft über ihre Vermögenslage verweigert habe.) Voraussetzungen der Annahme eines gefestigten Konkubinats und der daraus folgenden Unterstützungseinheit: Zusammenleben seit fünf Jahren oder mit gemeinsamem Kind, ausnahmsweise bereits zuvor, wenn das Sozialhilfeorgan schlüssig nachweist, dass die Beziehung so eng und dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder sogar tatsächlich erbracht wird (E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer und seine Partnerin leben weder seit fünf Jahren noch mit einem gemeinsamen Kind zusammen. Der Mietvertrag der Wohnung lautet nur auf die Partnerin und diese hatte dort zuvor vier Jahre alleine gewohnt; es handelt sich demzufolge nicht um eine gemeinsam gesuchte und gemietete Wohnung. Aus den Akten geht auch keine Bereitschaft der Partnerin zur substantiellen, dauerhaften Unterstützung des Beschwerdeführers hervor (E. 4.4.2). Es liegt daher kein gefestigtes Konkubinat vor (E. 4.5). Aufteilung der Gerichtskosten; Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; Abweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, aber Zuspruch einer Parteientschädigung (E. 6). Offene Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die erste Instanz
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KI-generiertThis article forms the legal basis for the decision regarding social assistance, specifically relating to the assumption of a consolidated partnership.
This procedural rule was likely applied regarding the allocation of costs, as indicated by the mention of cost division in section E. 6.
This article was cited in connection with the overall ruling, likely related to the criteria for the support unit.
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This general procedural article was cited in connection with the overall ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00217
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe wegen gefestigten Konkubinats (Der Beschwerdeführer lebt seit viereinhalb Jahren im Konkubinat mit seiner Lebenspartnerin. Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats unbestritten sei und daher Einkommen und Vermögen der Partnerin bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen seien [Unterstützungseinheit].
Die Vorinstanzen gewährten dem Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe, da dieser seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem seine Partnerin die Auskunft über ihre Vermögenslage verweigert habe.) Voraussetzungen der Annahme eines gefestigten Konkubinats und der daraus folgenden Unterstützungseinheit: Zusammenleben seit fünf Jahren oder mit gemeinsamem Kind, ausnahmsweise bereits zuvor, wenn das Sozialhilfeorgan schlüssig nachweist, dass die Beziehung so eng und dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder sogar tatsächlich erbracht wird (E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer und seine Partnerin leben weder seit fünf Jahren noch mit einem gemeinsamen Kind zusammen. Der Mietvertrag der Wohnung lautet nur auf die Partnerin und diese hatte dort zuvor vier Jahre alleine gewohnt; es handelt sich demzufolge nicht um eine gemeinsam gesuchte und gemietete Wohnung. Aus den Akten geht auch keine Bereitschaft der Partnerin zur substantiellen, dauerhaften Unterstützung des Beschwerdeführers hervor (E. 4.4.2). Es liegt daher kein gefestigtes Konkubinat vor (E. 4.5). Aufteilung der Gerichtskosten; Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung;
Abweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, aber Zuspruch einer Parteientschädigung (E. 6). Offene Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die erste Instanz · --- · Stichworte: · GEFESTIGTES KONKUBINAT KONKUBINAT PARTEIENTSCHÄDIGUNG SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 16 Abs. II SHV § 17 SHV § 16 VRG § 17 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · RB 2007 Nr. 53 S. 118 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2