Property Owner v. Church on Nighttime Bell Striking Noise
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner challenged the noise pollution from nighttime bell striking, where measurements indicated a maximum level of $63 \text{ dB(A)}$ inside the dwelling with a slightly open window, exceeding the critical threshold of $60 \text{ dB(A)}$ and suggesting a significant disturbance. The court reasoned that while the noise technically exceeded the limit requiring emission-reducing measures, the long-standing local tradition of nighttime striking held significant public interest, necessitating a proportionality assessment; ultimately, the court deferred to the local authorities' discretion, finding their granting of relief from mandatory remediation proportionate given the widely accepted tradition and the court's own on-site assessment, and upheld the decision to assign the costs of the necessary noise assessment to the church community as the facility operator.
Legislator-Regeste
AmtlichImmissionen (Kirchenglockengeläut) | Zeitschlag durch Kirchglocken in der Nacht: Lärmermittlung, Interessenabwägung, Gutachtenskosten. Im vorliegenden Verfahren ist gemäss den Berechnungen der EMPA beim streitbetroffenen Grundstück von einem Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise geöffnetem Fenster auszugehen. Damit wird die kritische Schwelle von 60 dB(A) überschritten. Der Maximalpegel liegt nicht mehr in einem Bereich, bei dem ohne Weiteres gestützt auf den Beurteilungsspielraum der örtlichen Behörde die lokale Tradition des nächtlichen Zeitschlagens über das Ruhebedürfnis Einzelner gestellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das nächtliche Zeitschlagen eine erhebliche Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG verursachen kann, weshalb emissionsbegrenzende Massnahmen gemäss Art. 11 USG zu prüfen sind (E. 7). Als mögliche Sanierungsmassnahmen kommen vorliegend eine vollständige Verschalung der Kirchturmöffnungen oder das nächtliche Abstellen des Stundenschlags in Frage (E. 10). Die Behörden können, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre, Erleichterungen gewähren. Da sich Emissionsbegrenzungen an der Quelle nur rechtfertigen, sofern sich die entsprechenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen, ist eine Interessensabwägung zwischen dem nächtlichen Ruhebedürfnis der Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an der Weiterführung des jahrhundertealten Brauchs des Zeitschlagens vorzunehmen (E. 11.1). Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des nächtlichen Zeitschlagens in der Gemeinde Gossau wird von den politisch verantwortlichen Behörden nach wie vor als hoch eingeschätzt und von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert. Unter diesen Umständen und aufgrund der eigenen Wahrnehmung anlässlich des Augenscheins besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zur Annahme einer erheblichen Störung der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden, weshalb es nicht von der Beurteilung der mit den örtlichenVerhältnissen besser vertrauten Behörden abzuweichen braucht. Die von den örtlichen Behörden gewährten Erleichterungen von der Sanierungspflicht erweisen sich somit als nicht rechtsverletzend (E. 11.2). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG ist die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage verpflichtet, die für den Vollzug notwendigen Abklärungen durchzuführen. Da die Kosten für eine solche Abklärung, soweit sie nicht direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, durch die den Auftrag erteilende Vollzugsbehörde auf den Anlageninhaber überwälzt werden können, sind die Gutachtenskosten der Kirchgemeinde aufzuerlegen (E. 14). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision considers whether the noise could cause a significant disturbance to well-being as defined in this article.
The court mandates that emission-limiting measures according to this article must be examined.
The church parish is obligated according to this article to carry out the necessary clarifications, justifying the cost allocation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00214
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00214 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2009 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Immissionen (Kirchenglockengeläut) · Zeitschlag durch Kirchglocken in der Nacht: Lärmermittlung, Interessenabwägung, Gutachtenskosten. Im vorliegenden Verfahren ist gemäss den Berechnungen der EMPA beim streitbetroffenen Grundstück von einem Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise geöffnetem Fenster auszugehen.
Damit wird die kritische Schwelle von 60 dB(A) überschritten. Der Maximalpegel liegt nicht mehr in einem Bereich, bei dem ohne Weiteres gestützt auf den Beurteilungsspielraum der örtlichen Behörde die lokale Tradition des nächtlichen Zeitschlagens über das Ruhebedürfnis Einzelner gestellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das nächtliche Zeitschlagen eine erhebliche Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG verursachen kann, weshalb emissionsbegrenzende Massnahmen gemäss Art. 11 USG zu prüfen sind (E. 7). Als mögliche Sanierungsmassnahmen kommen vorliegend eine vollständige Verschalung der Kirchturmöffnungen oder das nächtliche Abstellen des Stundenschlags in Frage (E. 10).
Die Behörden können, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre, Erleichterungen gewähren. Da sich Emissionsbegrenzungen an der Quelle nur rechtfertigen, sofern sich die entsprechenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen, ist eine Interessensabwägung zwischen dem nächtlichen Ruhebedürfnis der Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an der Weiterführung des jahrhundertealten Brauchs des Zeitschlagens vorzunehmen (E. 11.1). Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des nächtlichen Zeitschlagens in der Gemeinde Gossau wird von den politisch verantwortlichen Behörden nach wie vor als hoch eingeschätzt und von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert.
Unter diesen Umständen und aufgrund der eigenen Wahrnehmung anlässlich des Augenscheins besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zur Annahme einer erheblichen Störung der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden, weshalb es nicht von der Beurteilung der mit den örtlichenVerhältnissen besser vertrauten Behörden abzuweichen braucht. Die von den örtlichen Behörden gewährten Erleichterungen von der Sanierungspflicht erweisen sich somit als nicht rechtsverletzend (E. 11.2). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG ist die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage verpflichtet, die für den Vollzug notwendigen Abklärungen durchzuführen.
Da die Kosten für eine solche Abklärung, soweit sie nicht direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, durch die den Auftrag erteilende Vollzugsbehörde auf den Anlageninhaber überwälzt werden können, sind die Gutachtenskosten der Kirchgemeinde aufzuerlegen (E. 14). Abweisung. · --- · Stichworte: · EMISSIONEN EMISSIONSBEGRENZUNG ERLEICHTERUNGEN ERMESSEN (GEMEINDE) GLOCKENSCHALL GUTACHTENSKOSTEN INTERESSENABWÄGUNG KIRCHENGLOCKEN KOSTENVERLEGUNG LÄRMGUTACHTEN LÄRMSCHUTZ NACHTLÄRM PARTEIGUTACHTEN SANIERUNG STÖRUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERURSACHERPRINZIP VORSORGEPRINZIP ZEITSCHLAG · Rechtsnormen:
· Art. 15 Abs. II BV Art. 2 Abs. I LSV Art. 14 Abs. I LSV Art. 36 Abs. I LSV § 338a Abs. I PBG Art. 7 Abs. VII USG Art. 11 Abs. II USG Art. 11 Abs. III USG Art. 15 USG Art. 16 Abs. I USG Art. 17 Abs. I USG · Publikationen: · BEZ 2009 Nr. 28 S. 31 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2