Municipality Denies Elevator Inspection Exception, Leading to Appeal Dispute and Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipality denied an exception for foregoing elevator inspections and charged a procedural fee. The applicant filed a reconsideration request, stating it should serve as an appeal if denied. The municipality billed the fee, and initiated debt enforcement. The debt enforcement judge dismissed the municipality's request for definitive legal relief because the denial of the exception was not yet legally binding due to the appeal not being forwarded. The municipality later forwarded the appeal, which the appeals board refused to consider, imposing appeal costs on the applicant. The court held that the appeals board was entitled to close the appeal proceedings with a formal decision and costs, and that the applicant's argument about the municipality's obligation to appeal the dismissal of debt enforcement violated good faith. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichGebühren | Verweigerung Ausnahmebewilligung für Verzicht auf Durchführung der periodischen Aufzugskontrolle; Nichteintreten der BRK auf nachträglich überwiesenen bedingten Rekurs (Der Gemeinderat verweigerte dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Ausnahmebewilligung für den Verzicht auf die Durchführung der periodischen Aufzugskontrolle und erhob hierfür eine Verfahrensgebühr von Fr. 170.-. Der Beschwerdeführer reichte ein Wiedererwägungsgesuch mit der Schlussbemerkung ein, im Falle des Nichteintretens auf dieses gelte sein Schreiben als rechtzeitiger Rekurs an die BRK gegen die Dispensverweigerung. Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer die Gebühr in Rechnung und leitete eine Betreibung ein. Das Begehren der Gemeinde um definitive Rechtsöffnung wurde von der Rechtsöffnungsrichterin abgewiesen, da der Gemeinderatsbeschluss wegen nicht erfolgter Überweisung der Rekursschrift an die BRK nicht rechtskräftig sei. Diese Eingabe überweis die Gemeindeverwaltung nachträglich an die BRK, welche darauf nicht eintrat und dem Beschwerdeführer Rekurskosten auferlegte.) Es ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zu einer Überweisung an die BRK verpflichtet gewesen wäre. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Rechtsöffnungsrichterin die verwaltungsprozessuale Rechtslage nicht allseitig abzuklären hatte. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte sich gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens gerichtlich wehren müssen, statt seine Eingabe nachträglich an die BRK zu überweisen, verstösst gegen Treu und Glauben, hatte der Beschwerdeführer doch im Rechtsöffnungsverfahren das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels mit dem Argument bestritten, dass er gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin fristgerecht Rekurs erhoben habe (E. 2.1). Hat die BRK aufgrund der nachträglichen Überweisung des Wiedererwägungsgesuchs somit zu Recht ein Rekursverfahren eröffnet, war sie auch befugt und verpflichtet, dieses durch einenförmlichen, mit einer Kostenauflage verbundenen Entscheid abzuschliessen (E. 2.2). Auf die bedingte Rekurserhebung trat die BRK zu Recht nicht ein (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the obligation to transfer to the BRK, although its applicability was not definitively decided.
Cited in relation to procedural costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00195
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00195 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Verweigerung Ausnahmebewilligung für Verzicht auf Durchführung der periodischen Aufzugskontrolle; Nichteintreten der BRK auf nachträglich überwiesenen bedingten Rekurs (Der Gemeinderat verweigerte dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Ausnahmebewilligung für den Verzicht auf die Durchführung der periodischen Aufzugskontrolle und erhob hierfür eine Verfahrensgebühr von Fr. 170.-.
Der Beschwerdeführer reichte ein Wiedererwägungsgesuch mit der Schlussbemerkung ein, im Falle des Nichteintretens auf dieses gelte sein Schreiben als rechtzeitiger Rekurs an die BRK gegen die Dispensverweigerung. Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer die Gebühr in Rechnung und leitete eine Betreibung ein. Das Begehren der Gemeinde um definitive Rechtsöffnung wurde von der Rechtsöffnungsrichterin abgewiesen, da der Gemeinderatsbeschluss wegen nicht erfolgter Überweisung der Rekursschrift an die BRK nicht rechtskräftig sei. Diese Eingabe überweis die Gemeindeverwaltung nachträglich an die BRK, welche darauf nicht eintrat und dem Beschwerdeführer Rekurskosten auferlegte.) Es ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zu einer Überweisung an die BRK verpflichtet gewesen wäre.
Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Rechtsöffnungsrichterin die verwaltungsprozessuale Rechtslage nicht allseitig abzuklären hatte. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte sich gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens gerichtlich wehren müssen, statt seine Eingabe nachträglich an die BRK zu überweisen, verstösst gegen Treu und Glauben, hatte der Beschwerdeführer doch im Rechtsöffnungsverfahren das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels mit dem Argument bestritten, dass er gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin fristgerecht Rekurs erhoben habe (E. 2.1).
Hat die BRK aufgrund der nachträglichen Überweisung des Wiedererwägungsgesuchs somit zu Recht ein Rekursverfahren eröffnet, war sie auch befugt und verpflichtet, dieses durch einen förmlichen, mit einer Kostenauflage verbundenen Entscheid abzuschliessen (E. 2.2). Auf die bedingte Rekurserhebung trat die BRK zu Recht nicht ein (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEDINGUNGSFEINDLICHKEIT GEBÜHREN NICHTEINTRETENSENTSCHEID TREU UND GLAUBEN ÜBERWEISUNGSPFLICHT VERFAHRENSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 5 Abs. II VRG § 38 Abs. II VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3