Property Owner Appeal of Garden Removal and Building Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner appealed a decision to remove a garden from a municipal inventory of protected gardens, arguing that the removal, combined with a simultaneous building permit issuance, violated coordination requirements and that the initial listing was flawed. The court largely bypassed the neighbor's standing to appeal, finding the appeal substantively unsuccessful because the simultaneous notification satisfied coordination obligations, the construction notice was not deficient, and the garden did not meet the legal criteria for historical significance—requiring not just creation in an epoch but serving as a clear testament to it—instead being viewed primarily in relation to its unprotected dwelling, lacking uniqueness, and failing to form a protected ensemble.
Legislator-Regeste
AmtlichDenkmalschutz | Entlassung eines Gartens in Zürich-Wollishofen aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Ist die Beschwerdeführerin als Nachbarin zur Anfechtung der Inventarentlassung mittels Rekurs und Beschwerde legitimiert? Frage offengelassen, weil das Rechtsmittel auch bei einer materiellen Beurteilung erfolglos bleibt (E. 3.1-3.3). Das raumplanungsrechtliche Koordinationsgebot wurde nicht verletzt, da die Inventarentlassung und die Baubewilligung gemeinsam eröffnet wurden (E. 4.1). Die Ausschreibung des Bauprojekts war entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführenden nicht mangelhaft. Die Verzeichnung des Gartens im kommunalen Inventar musste nicht erwähnt werden (E. 4.3). Zur Qualifikation eines Gartens als Zeugen einer Epoche im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt es nicht, dass er nachweislich in einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt (E. 5.2). Der Garten ist in erster Linie im Zusammenhang mit dem nicht schutzwürdigen Wohnhaus zu betrachten (E. 5.3). Er weist verschiedene Stilelemente aus und ist nicht einzigartig (E. 5.4). Er stellt sodann weder einen Lebensraum für seltene Tiere noch zusammen mit den umliegenden Gärten ein schützenswertes Ensemble dar (E. 5.5). Der Schluss der Vorinstanzen, eine Inventarentlassung sei gerechtfertigt, ist demnach nicht rechtsverletzend (E. 5.7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to assess the criterion for qualifying the garden as a witness of an epoch, which determined the outcome regarding its protectability.
This provision appears to be related to the subject matter (Denkmalschutz/Monument Protection) and was implicitly used in the overall decision, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed among the relevant norms.
This provision appears to be related to the subject matter (Denkmalschutz/Monument Protection) and was implicitly used in the overall decision, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed among the relevant norms.
This provision appears to be related to the subject matter (Denkmalschutz/Monument Protection) and was implicitly used in the overall decision, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is listed among the relevant norms.
This provision was relevant to the coordination requirement discussed in the reasoning (E. 4.1) concerning the joint notification of the inventory release and the building permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00192
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00192 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Entlassung eines Gartens in Zürich-Wollishofen aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Ist die Beschwerdeführerin als Nachbarin zur Anfechtung der Inventarentlassung mittels Rekurs und Beschwerde legitimiert? Frage offengelassen, weil das Rechtsmittel auch bei einer materiellen Beurteilung erfolglos bleibt (E. 3.1-3.3).
Das raumplanungsrechtliche Koordinationsgebot wurde nicht verletzt, da die Inventarentlassung und die Baubewilligung gemeinsam eröffnet wurden (E. 4.1). Die Ausschreibung des Bauprojekts war entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführenden nicht mangelhaft. Die Verzeichnung des Gartens im kommunalen Inventar musste nicht erwähnt werden (E. 4.3). Zur Qualifikation eines Gartens als Zeugen einer Epoche im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG genügt es nicht, dass er nachweislich in einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt (E. 5.2).
Der Garten ist in erster Linie im Zusammenhang mit dem nicht schutzwürdigen Wohnhaus zu betrachten (E. 5.3). Er weist verschiedene Stilelemente aus und ist nicht einzigartig (E. 5.4). Er stellt sodann weder einen Lebensraum für seltene Tiere noch zusammen mit den umliegenden Gärten ein schützenswertes Ensemble dar (E. 5.5). Der Schluss der Vorinstanzen, eine Inventarentlassung sei gerechtfertigt, ist demnach nicht rechtsverletzend (E. 5.7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BAUAUSSCHREIBUNG DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ GUTACHTEN INVENTARENTLASSUNG KOGNITION KOORDINATION KOORDINATIONSGEBOT KOORDINATIONSPFLICHT LEGITIMATION NACHBAR NACHBARLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGKEIT WICHTIGER ZEUGE ZEUGENEIGENSCHAFT · Rechtsnormen:
· § 203 Abs. I Ziff. c PBG § 314 PBG § 338a lit. I PBG § 338a Abs. I PBG Art. 25a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3