Turkish Citizen vs. Expulsion from Switzerland: Free Movement Agreement Inapplicable to Partner
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Turkish citizen, convicted to three and a half years imprisonment, challenged his expulsion from Switzerland. The court determined that the agreement on the free movement of persons did not apply to him as the cohabiting partner of an EU citizen. The grounds for expulsion under the law were met, and there was a significant public interest in his removal due to his culpability and risk of recidivism. Despite the considerable private interest of the individual and his partner in remaining in Switzerland, the court ruled that the public interest in expulsion outweighed the private interest, upholding the expulsion order.
Legislator-Regeste
AmtlichAusweisung | Ausweisung Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, wurde unter anderem zu einer Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2): Das Freizügigkeitsabkommen ist nicht auf den Beschwerdeführer als Konkubinatspartner einer EU-Bürgerin anwendbar (E. 2.3). Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist formell gegeben (E. 5). Aufgrund des festgestellten Verschuldens und des Rückfallrisikos besteht auch aktuell ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (E. 5.1). Dem Beschwerdeführer kann ohne weiteres zugemutet werden, in sein Heimatland oder einen Drittstaat auszureisen. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Partnerin am Verbleib in der Schweiz ist erheblich (E. 5.2). Die konkrete Interessenabwägung aufgrund der dargestellten relevanten Umstände ergibt, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt (E. 5.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the formal ground for expulsion based on the defendant's criminal conviction.
Used to assess the proportionality of expulsion, considering public interest versus private interest.
Cited as the legal basis for the appeal to the administrative court.
Considered in the balancing of interests for expulsion, relating to the right to family life.
Considered in the balancing of interests for expulsion, relating to the right to family life.
Cited to determine the non-applicability of the Freedom of Movement Agreement to the defendant's partner.
Cited to determine the non-applicability of the Freedom of Movement Agreement to the defendant's partner.
Cited to determine the non-applicability of the Freedom of Movement Agreement to the defendant's partner.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00187
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00187 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausweisung · Ausweisung Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, wurde unter anderem zu einer Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2): Das Freizügigkeitsabkommen ist nicht auf den Beschwerdeführer als Konkubinatspartner einer EU-Bürgerin anwendbar (E. 2.3).
Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist formell gegeben (E. 5). Aufgrund des festgestellten Verschuldens und des Rückfallrisikos besteht auch aktuell ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (E. 5.1). Dem Beschwerdeführer kann ohne weiteres zugemutet werden, in sein Heimatland oder einen Drittstaat auszureisen. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Partnerin am Verbleib in der Schweiz ist erheblich (E. 5.2). Die konkrete Interessenabwägung aufgrund der dargestellten relevanten Umstände ergibt, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt (E. 5.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT AUSWEISUNG FAMILIENANGEHÖRIGE FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) KONKUBINAT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG Art. 11 Abs. 3 ANAG Art. 16 Abs. 3 ANAV Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA · Publikationen: · RB 2007 Nr. 26 S. 81 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3