Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00185 • VG ZH VB.2007.00185 KI-generiert

Municipality Water Line Repair Fee Assessment Upheld Despite Time Lapse

Geschäftsnummer VB.2007.00185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a municipality's fee assessment levied in 2006 against a property owner for the repair of a broken water supply line that occurred in August 1999, finding that the claim was not time-barred because numerous prior attempts by the municipality to enforce the claim interrupted the limitation period, which the court confirmed as relatively five years based on established administrative law practice. The court further reasoned that the cost imposition on the property owner for the repair, considered maintenance work, was legally sound, relying on the relevant Water Management Act, its implementing law, and the municipal water fee regulation, which provided a sufficient legal basis and did not require fault on the part of the property owner, nor did it necessitate the owner's prior consent for the necessary repair work.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebührenauflage | Anspruch der Gemeinde auf Gebühren aus Reparatur einer Zuleitung; Verjährung (Die Kosten für die Reparatur einer gebrochenen Zuleitung zu einem Grundstück im August 1999 wurden dem Beschwerdeführer und Grundeigentümer auferlegt. Nach mehreren Betreibungen und anderen Versuchen der Geltendmachung ihres Anspruchs gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte die Gemeinde im April 2006 eine formelle Gebührenauflage.) Rechtsgrundlagen der Verjährung; Bestätigung der neueren Praxis des VGr zur Verjährungsfrist (relativ: 5 Jahre, absolut: 15 Jahre). Die Verjährung wird im Verwaltungsrecht durch jede Handlung unterbrochen, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird (E. 2.1). Der Anspruch der Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt der umstrittenen Gebührenauflage angesichts der zahlreichen Versuche der Geltendmachung nicht verjährt und im Übrigen auch nicht verwirkt (E. 2.3). Rechtsgrundlagen der Gebührenauflage nach WasserwirtschaftsG, Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) und kommunalem Wasserabgabereglement (WAR; E. 3.1). Die Reparatur des Rohrbruchs in der Zuleitung stellt eine Unterhaltsarbeit dar, deren Kosten nach dem WAR dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufzuerlegen sind. Die Kostenauferlegung setzt - im Gegensatz zum Schadenersatzrecht nach Art. 41 OR - kein Verschulden des Gebührenpflichtigen voraus. Das WAR kann sich auf § 29 Abs. 4 WasserwirtschaftsG und § 45 Abs. 2 EGGSchG stützen, so dass zur Erhebung der Gebühr eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Die Vornahme von Reparaturarbeiten bedarf nicht des Einverständnisses des Grundeigentümers (E. 3.3).

Schlagwörter

KI-generiert
Wiederherstellungskosten Wasserversorgung Wasserrechtszins Kostenfestsetzung Verwaltungsgebühr Haftung für Wasserschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00185

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00185 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.11.2007 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebührenauflage · Anspruch der Gemeinde auf Gebühren aus Reparatur einer Zuleitung; Verjährung (Die Kosten für die Reparatur einer gebrochenen Zuleitung zu einem Grundstück im August 1999 wurden dem Beschwerdeführer und Grundeigentümer auferlegt.

Nach mehreren Betreibungen und anderen Versuchen der Geltendmachung ihres Anspruchs gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte die Gemeinde im April 2006 eine formelle Gebührenauflage.) Rechtsgrundlagen der Verjährung; Bestätigung der neueren Praxis des VGr zur Verjährungsfrist (relativ: 5 Jahre, absolut: 15 Jahre). Die Verjährung wird im Verwaltungsrecht durch jede Handlung unterbrochen, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird (E. 2.1). Der Anspruch der Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt der umstrittenen Gebührenauflage angesichts der zahlreichen Versuche der Geltendmachung nicht verjährt und im Übrigen auch nicht verwirkt (E. 2.3).

Rechtsgrundlagen der Gebührenauflage nach WasserwirtschaftsG, Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) und kommunalem Wasserabgabereglement (WAR; E. 3.1). Die Reparatur des Rohrbruchs in der Zuleitung stellt eine Unterhaltsarbeit dar, deren Kosten nach dem WAR dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufzuerlegen sind. Die Kostenauferlegung setzt - im Gegensatz zum Schadenersatzrecht nach Art. 41 OR - kein Verschulden des Gebührenpflichtigen voraus. Das WAR kann sich auf § 29 Abs. 4 WasserwirtschaftsG und § 45 Abs. 2 EGGSchG stützen, so dass zur Erhebung der Gebühr eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.

Die Vornahme von Reparaturarbeiten bedarf nicht des Einverständnisses des Grundeigentümers (E. 3.3). · --- · Stichworte: · GEBÜHREN GESETZLICHE GRUNDLAGE ROHRBRUCH ROHRLEITUNG UNTERBRECHUNG VERJÄHRUNG VERJÄHRUNGSFRIST VERSCHULDEN VERWIRKUNG ZULEITUNG · Rechtsnormen: · Art. 45 Abs. II EG GSchG § 29 Abs. IV WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3