Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00181 • VG ZH VB.2007.00181 KI-generiert

Building Permit Annulled for Violation of Right to Be Heard on Evidentiary Documents

Geschäftsnummer VB.2007.00181
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court overturned a building permit decision concerning the addition of stories and renovations to a residential building because the lower authority violated the right to be heard by conducting factual investigations, specifically by incorporating plan documents to determine building height and view protection issues, without allowing the appellants to comment on these introduced evidentiary documents. The court reasoned that admitting documents relevant to the appellants' substantive objections regarding height overruns and view obstruction constitutes an investigative step that requires granting an opportunity for a statement, and this serious violation of procedural rights could not be remedied on appeal, necessitating a remand for the lower authority to assess the material objections after affording the appellants the required opportunity to respond to the evidence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufstockung und Umbauten bei Wohnhaus in Richterswil. Vornahme von Sachverhaltsermittlungen durch die Vorinstanz, ohne dass die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnten. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beizug von Akten stellt eine Untersuchungshandlung dar und die Rekurrenten mussten deshalb aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den erhobenen Planunterlagen Stellung nehmen können, soweit diese für die zu beurteildenden Fragen nicht von vornherein bedeutungslos waren. Die Beschwerdeführer haben im Rekursverfahren Rügen betreffend die Überschreitung der Gebäudehöhe und der Verletzung des Aussichtsschutzes erhoben, zu deren Prüfung die Feststellung der Hangneigung und der Höhenverhältnisse unabdingbar war. Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenen Dokumente hätte deshalb den Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen (E. 3.3). Die Gehörsverletzung wiegt schwer, weshalb eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Zudem stellt die Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf dar, da die Beschwerdeführer insbesondere bezüglich der im Zusammenhang mit dem Aussichtsschutz beigezogenen Plandokumente materielle Einwände erhoben haben, die von der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang zu beurteilen sind (E. 3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Verwaltungsbehörde Höhe der Baute Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision, guaranteeing the right to be heard, was the basis for finding a serious breach of procedural rights that required annulment.

Art. 6 Abs. I EMRK

This provision of the ECHR, relating to the right to a fair hearing, was cited in connection with the procedural ground for the decision.

§ 13 Abs. II VRG

This procedural rule from the cantonal administrative procedure law was cited in relation to the procedural grounds for the decision.

§ 26 Abs. IV VRG

This procedural rule from the cantonal administrative procedure law was cited in relation to the procedural grounds for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00181

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00181 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung und Umbauten bei Wohnhaus in Richterswil. Vornahme von Sachverhaltsermittlungen durch die Vorinstanz, ohne dass die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnten. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beizug von Akten stellt eine Untersuchungshandlung dar und die Rekurrenten mussten deshalb aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den erhobenen Planunterlagen Stellung nehmen können, soweit diese für die zu beurteildenden Fragen nicht von vornherein bedeutungslos waren.

Die Beschwerdeführer haben im Rekursverfahren Rügen betreffend die Überschreitung der Gebäudehöhe und der Verletzung des Aussichtsschutzes erhoben, zu deren Prüfung die Feststellung der Hangneigung und der Höhenverhältnisse unabdingbar war. Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenen Dokumente hätte deshalb den Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen (E. 3.3). Die Gehörsverletzung wiegt schwer, weshalb eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Zudem stellt die Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf dar, da die Beschwerdeführer insbesondere bezüglich der im Zusammenhang mit dem Aussichtsschutz beigezogenen Plandokumente materielle Einwände erhoben haben, die von der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang zu beurteilen sind (E. 3.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG BAUBEWILLIGUNG BEWEISERGEBNIS BEWEISVERFAHREN GEHÖRSANSPRUCH GEHÖRSVERLETZUNG RECHTLICHES GEHÖR REPLIK RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SCHRIFTENWECHSEL STELLUNGNAHME VERNEHMLASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 13 Abs. II VRG § 26 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3