Apartment Building Permit: Usable Floors and Remedial Conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a building permit application for three apartment buildings, specifically addressing the calculation of usable floors and the possibility of remedying defects through supplementary conditions. The court reasoned that according to the relevant zoning law, floors are counted based on their actual position, with the lowest full floor always being the first, and that this regulation aims to control the appearance and permissible usage density rather than the type of use. Furthermore, the court determined that defects can only be rectified by supplementary conditions if they are minor and do not fundamentally alter the project; significant deviations require a revised application. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern; Anrechenbarkeit von Geschossen im Sinne von § 276 Abs. 2 PBG; Ersatz des untersten Vollgeschosses durch Untergeschosse (E. 2); Behebung von Mängeln mittels Nebenbestimmungen (E. 3). Nach § 276 Abs. 2 PBG können "in allen Bauzonen ... Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten." Diese Vorschrift will die Erscheinungsweise der Bauten und das Mass der zulässigen (anrechenbaren) Nutzung bestimmen. Die Nutzweise, d.h. die Art der anrechenbaren Nutzung, wird damit nicht geregelt. Aus der Bestimmung lässt sich auch nicht ableiten, dass ein Bauherr über die Zählweise der Geschosse frei bestimmen und bei der Zählung gar ein Geschoss überspringen könnte. Massgeblich ist vielmehr die effektive Lage der Geschosse; als erstes Vollgeschoss gilt daher stets das unterste. Beim vorliegenden Projekt stellt somit das jeweils untere der beiden Vollgeschosse das erste Vollgeschoss dar (E. 2.4). Eine Behebung von Mängeln mittels Nebenbestimmungen im Sinne von § 321 Abs. 1 PBG kommt nur in Frage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 3.1). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the counting of floors, specifically allowing for the substitution of full storeys with attic or basement storeys, provided they do not exceed the permitted number of full storeys. The court used this to determine the correct counting of storeys in the construction project.
This provision addresses the possibility of rectifying defects through secondary provisions. The court cited it to explain that this is only possible for minor defects and not for those that lead to significant project changes.
This provision likely relates to the legal basis for appeals or the court's jurisdiction in building permit matters, applied in the context of the case's resolution.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00180
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207148&W10_KEY=13317129&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00180 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern; Anrechenbarkeit von Geschossen im Sinne von § 276 Abs. 2 PBG; Ersatz des untersten Vollgeschosses durch Untergeschosse (E. 2); Behebung von Mängeln mittels Nebenbestimmungen (E. 3). Nach § 276 Abs. 2 PBG können "in allen Bauzonen ...
Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten." Diese Vorschrift will die Erscheinungsweise der Bauten und das Mass der zulässigen (anrechenbaren) Nutzung bestimmen. Die Nutzweise, d.h. die Art der anrechenbaren Nutzung, wird damit nicht geregelt. Aus der Bestimmung lässt sich auch nicht ableiten, dass ein Bauherr über die Zählweise der Geschosse frei bestimmen und bei der Zählung gar ein Geschoss überspringen könnte. Massgeblich ist vielmehr die effektive Lage der Geschosse; als erstes Vollgeschoss gilt daher stets das unterste.
Beim vorliegenden Projekt stellt somit das jeweils untere der beiden Vollgeschosse das erste Vollgeschoss dar (E. 2.4). Eine Behebung von Mängeln mittels Nebenbestimmungen im Sinne von § 321 Abs. 1 PBG kommt nur in Frage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 3.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEURTEILUNGSSPIELRAUM GESCHOSS GESCHOSSZAHL GESCHOSSZÄHLUNG GESCHOSSZAHLVORSCHRIFTEN NEBENBESTIMMUNG NUTZUNGSVORSCHRIFT NUTZWEISE UNTERGESCHOSS VOLLGESCHOSS · Rechtsnormen:
· § 276 Abs. II PBG § 316 Abs. II PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3