Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00177 • VG ZH VB.2007.00177 KI-generiert

Property Owner Lacks Standing to Challenge Speed Limit Order

Geschäftsnummer VB.2007.00177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner challenged a traffic order establishing a speed limit zone, but the court upheld the lower court's decision to dismiss the appeal because the appellant lacked the requisite legal standing to sue. The court reasoned that standing requires a particular disadvantage directly affecting the appellant from the traffic measure, a requirement the appellant failed to substantiate with specific detrimental effects, such as traffic diversion not reaching a perceptible level for their property set back from the street, thereby affirming the lower court's refusal to consider the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnungen | Tempo-30-Zone: Rechtsmittel einer Anstösserin Die Vorinstanz hat zu Recht auf die strengere Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend Legitimation zur Anfechtung verwiesen. Danach ist vorauszusetzen, dass mit der Verkehrsanordnung ein Nachteil verbunden ist, der den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise trifft. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese enge Legitimationsumschreibung dazu führt, dass überhaupt niemand mehr zur Anfechtung berechtigt wäre. Es ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, mit welchen konkreten Nachteilen die Verkehrsanordnung verbunden ist (E. 3.1). Die besondere Beziehungsnähe ist vom Rechtsmittelkläger jeweils selber darzulegen und bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu substanziieren. Im R e k u r s verfahren hat die Anstösserin ihre besondere Betroffenheit nicht hinreichend dargetan (E. 3.2). Selbst wenn im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen wären, so könnte namentlich nicht angenommen werden, dass die befürchtete Verkehrsverlagerung ein für die Liegenschaft der Anstösserin in zweiter Bautiefe wahrnehmbares Mass erreicht (E. 3.3). Die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung Eigentumsbeschränkung Geschwindigkeitsüberschreitung Bauzonenwidrigkeit Mehrbelastung einer Dienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. IV SVG

This provision relates to the substantive law basis for the traffic order being challenged, which underpins the court's decision regarding the appeal.

§ 21 lit. a VRG

This provision was applied as the procedural basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal (i.e., the inadmissibility or non-entry into the merits of the appeal).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00177

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00177 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnungen · Tempo-30-Zone: Rechtsmittel einer Anstösserin Die Vorinstanz hat zu Recht auf die strengere Praxis des Verwaltungsgerichts betreffend Legitimation zur Anfechtung verwiesen. Danach ist vorauszusetzen, dass mit der Verkehrsanordnung ein Nachteil verbunden ist, der den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise trifft.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese enge Legitimationsumschreibung dazu führt, dass überhaupt niemand mehr zur Anfechtung berechtigt wäre. Es ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, mit welchen konkreten Nachteilen die Verkehrsanordnung verbunden ist (E. 3.1). Die besondere Beziehungsnähe ist vom Rechtsmittelkläger jeweils selber darzulegen und bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu substanziieren. Im R e k u r s verfahren hat die Anstösserin ihre besondere Betroffenheit nicht hinreichend dargetan (E. 3.2).

Selbst wenn im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen wären, so könnte namentlich nicht angenommen werden, dass die befürchtete Verkehrsverlagerung ein für die Liegenschaft der Anstösserin in zweiter Bautiefe wahrnehmbares Mass erreicht (E. 3.3). Die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETROFFENHEIT LEGITIMATION STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER STRASSENVERKEHRSRECHT TEMPO-30-ZONE VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. IV SVG § 21 lit. a VRG · Publikationen:

· RB 2007 Nr. 8 S. 59 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4