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VB.2007.00173 • VG ZH VB.2007.00173 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Administrative Court Jurisdiction over Youth Home Subsidy Framework

Geschäftsnummer VB.2007.00173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on an appeal against a governmental decision granting state contributions for a foundation-run children's home, contingent on operating according to a 2001 framework concept, because the administrative court lacked jurisdiction. The court reasoned that since January 1, 2006, appeals against orders concerning "cost contributions"—a new category encompassing fixed entitlements and discretionary subsidies—are generally inadmissible under relevant administrative procedure law; specifically, the cost shares for youth homes fall under this excluded category, and while the matter might now be appealable to the federal court, the local administrative court retains jurisdiction only where appeals to the federal court were previously possible via administrative court appeal, not via constitutional appeal as was the case for prior cantonal law subsidies.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staatsbeitragsberechtigung | Keine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts betr. "Kostenbeiträge", obwohl die Beschwerde an das Bundesgericht neu zulässig ist [Angefochten ist ein Regierungsratsbeschluss über die Gewährung von Staatsbeiträgen an ein von einer Stiftung getragenes Kinderhaus. Die Gewährung von Staatsbeiträgen wurde an die Bedingung geknüpft, das Kinderhaus nach einem Rahmenkonzept vom Jahr 2001 zu betreiben.] Der Regierungsrat hat den angefochtenen Beschluss als verfügende Instanz getroffen. Dies ist eine Anordnung gemäss § 41 Abs. 1 VRG (E. 1). Seit 1. Januar 2006 ist die Beschwerde u.a. unzulässig gegen Anordnungen über die Gewährung von "Kostenbeiträgen" und Subventionen (§ 43 lit. c VRG). Mit dem Instrument der Kostenbeiträge wurde eine neue Kategorie von Staatsbeiträgen eingeführt: Einerseits wird der gesetzliche Anspruch auf bestimmte Staatsbeiträge garantiert, andererseits besteht aber ein Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Höhe dieser Beiträge (die Beiträge werden im Globalbudget festgesetzt; E. 2.1). Die "Kostenanteile" gemäss § 7 Abs. 2 JugendheimeG sind als Kostenbeiträge zu verstehen, weshalb grundsätzlich die Ausnahmeregel von § 43 lit. c VRG greift (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht behält seine Zuständigkeit in jenen Bereichen, wo früher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war. In Bezug auf kantonalrechtliche "Subventionen", auf die ein Anspruch bestand, war früher nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu verneinen ist, obwohl neu die Beschwerde an das Bundesgericht möglich wäre (E. 2.3). Auf die Beschwerde ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 2.4). Das Sistierungsgesuch wird gegenstandslos (E. 2.5). Kostenverlegung: Falsche Rechtsmittelbelehrung; die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen (E. 3). Nichteintreten

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Subvention Ausgeschlossene Rechtsgebiete Rahmenbeschluss Verwaltungskostenbeitrag Stiftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 43 lit. c VRG

The appeal was not to be considered because the provision dictates inadmissibility for appeals against orders concerning 'cost contributions' (Kostenbeiträgen).

Art. 83 lit. k BGG

Mentioned in connection with the new possibility of appeal to the Federal Supreme Court, which is relevant to determining the Administrative Court's jurisdiction.

Art. 99 Abs. 1 lit. h OG

Mentioned in connection with the jurisdiction that previously allowed an appeal to the Federal Supreme Court, which influences the current jurisdiction assessment.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were assumed by the court treasury due to the incorrect legal instruction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00173

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00173 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Staatsbeitragsberechtigung · Keine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts betr. "Kostenbeiträge", obwohl die Beschwerde an das Bundesgericht neu zulässig ist [Angefochten ist ein Regierungsratsbeschluss über die Gewährung von Staatsbeiträgen an ein von einer Stiftung getragenes Kinderhaus.

Die Gewährung von Staatsbeiträgen wurde an die Bedingung geknüpft, das Kinderhaus nach einem Rahmenkonzept vom Jahr 2001 zu betreiben.] Der Regierungsrat hat den angefochtenen Beschluss als verfügende Instanz getroffen. Dies ist eine Anordnung gemäss § 41 Abs. 1 VRG (E. 1). Seit 1. Januar 2006 ist die Beschwerde u.a. unzulässig gegen Anordnungen über die Gewährung von "Kostenbeiträgen" und Subventionen (§ 43 lit. c VRG). Mit dem Instrument der Kostenbeiträge wurde eine neue Kategorie von Staatsbeiträgen eingeführt: Einerseits wird der gesetzliche Anspruch auf bestimmte Staatsbeiträge garantiert, andererseits besteht aber ein Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Höhe dieser Beiträge (die Beiträge werden im Globalbudget festgesetzt;

E. 2.1). Die "Kostenanteile" gemäss § 7 Abs. 2 JugendheimeG sind als Kostenbeiträge zu verstehen, weshalb grundsätzlich die Ausnahmeregel von § 43 lit. c VRG greift (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht behält seine Zuständigkeit in jenen Bereichen, wo früher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war. In Bezug auf kantonalrechtliche "Subventionen", auf die ein Anspruch bestand, war früher nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu verneinen ist, obwohl neu die Beschwerde an das Bundesgericht möglich wäre (E. 2.3).

Auf die Beschwerde ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 2.4). Das Sistierungsgesuch wird gegenstandslos (E. 2.5). Kostenverlegung: Falsche Rechtsmittelbelehrung; die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen (E. 3). Nichteintreten · --- · Stichworte: · ANORDNUNG ANSPRUCH BEITRAGSBERECHTIGUNG GLOBALBUDGET JUGENDHEIM KOSTENANTEIL KOSTENBEITRAG RECHTSANSPRUCH STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 83 lit. k BGG § 7 Abs. 3 JugendheimeG JugendheimeV § 13 Abs. 2 JugendheimeV Art. 99 Abs. 1 lit. h OG § 2 StaatsbeitragsG § 2a StaatsbeitragsG § 3 StaatsbeitragsG § 43 lit. c VRG · Publikationen:

· RB 2007 Nr. 22 S. 79 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3