Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00165 • VG ZH VB.2007.00165 KI-generiert

Social Assistance Calculation and Pension Application Deadline Dispute

Geschäftsnummer VB.2007.00165
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal concerning the calculation of social assistance and a requirement to apply for early pension benefits, ruling that the lower authority correctly dismissed the appeal against the initial decision imposing the benefit application requirement because the statutory appeal deadline had expired. Furthermore, the court determined it lacked jurisdiction to review the appellant's challenge regarding the lower authority's failure to take supervisory measures against the providing agency, and upheld the calculation of the economic assistance as being in line with relevant guidelines.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Berechnung der Sozialhilfe; Auflage zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente. [Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 14. November 2006 und 12. Dezember 2006 wirtschaftliche Hilfe gewährt. In der ersten Verfügung wurde ihm auferlegt, sich bis spätestens Ende 2006 für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente anzumelden.] Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (E. 1.2). Der Bezirksrat ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen die Verfügung vom 14. November 2006 richtete, zu Recht nicht eingetreten, da die 30-tägige Rekursfrist bereits abgelaufen war (E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Bezirksrat keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die Beschwerdegegnerin ergriffen hat, kann darauf nicht eingetreten werden, da kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Aufsichtsmassnahme ergriffen werden kann (E. 3.3). Die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin erfolgte den SKOS-Richtlinien entsprechend und ist nicht zu beanstanden (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, sofern Eintreten.

Schlagwörter

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Berechnung der Sozialhilfe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesetzliche Frist Revision sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

The court confirmed the calculation of economic aid by the respondent in accordance with the SKOS guidelines, which is governed by this provision.

§ 17 SHV

The court confirmed the calculation of economic aid by the respondent in accordance with the SKOS guidelines, which is governed by this provision.

§ 22 Abs. I VRG

The court did not enter a decision on the appeal concerning the decision of November 14, 2006, because the 30-day appeal period had expired, as regulated by this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00165

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00165 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Berechnung der Sozialhilfe; Auflage zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente. [Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 14. November 2006 und 12. Dezember 2006 wirtschaftliche Hilfe gewährt. In der ersten Verfügung wurde ihm auferlegt, sich bis spätestens Ende 2006 für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente anzumelden.] Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (E. 1.2).

Der Bezirksrat ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen die Verfügung vom 14. November 2006 richtete, zu Recht nicht eingetreten, da die 30-tägige Rekursfrist bereits abgelaufen war (E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Bezirksrat keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die Beschwerdegegnerin ergriffen hat, kann darauf nicht eingetreten werden, da kein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Aufsichtsmassnahme ergriffen werden kann (E. 3.3). Die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdegegnerin erfolgte den SKOS-Richtlinien entsprechend und ist nicht zu beanstanden (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde, sofern Eintreten. · --- · Stichworte: · AHV-RENTE ANFECHTUNGSOBJEKT AUFSICHTSBESCHWERDE BERECHNUNG FRISTVERSÄUMNIS GRUNDBEDARF GRUNDBEDARF II REKURSFRIST SOZIALHILFE STREITGEGENSTAND WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 17 SHV § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4