Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00164 • VG ZH VB.2007.00164 KI-generiert

Lawyer Sanctioned for Influencing Witness in Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer VB.2007.00164
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A lawyer representing a creditor in enforcement proceedings contacted a process server called as a witness by the debtor, showed the server a picture of the debtor, and obtained a written confirmation that the server had personally served the payment order, which the lawyer then submitted to the court; the court dismissed the debtor's appeal because the witness statement was inadmissible due to influence, and reported the lawyer for violating professional rules, leading to a fine, which the administrative court upheld, reasoning that avoiding any influence on potential witnesses is part of the duty of conscientious professional practice, and showing the picture constituted an impermissible influence aimed at preventing the testimony of the opposing party's witness, thereby violating the principle of undisturbed fact-finding, while the eight-month delay in reporting did not warrant dismissal of the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Büssung wegen Verletzung von Berufsregeln (Zeugenbeeinflussung) (In einem Beschwerdeverfahren war stritig, ob der Schuldner einen gegen ihn erwirkten Zahlungsbefehl persönlich entgegen genommen hatte. Der Rechtsanwalt der Gläubigerin wies dem vom Schuldner als Zeugen angerufenen Zustellbeamten des Betreibungsamts ein Bild des Schuldners vor und brachte damit den Beamten zur Erklärung, dass er den Zahlungsbefehl dem Schluldner persönlich ausgehändigt habe. Diese Bestätigung reichte er dem Gericht ein. Das Gericht hiess die Beschwerde des Schuldners gut, da die Zeugenerklärung wegen Zeugenbeeinflussung nicht verwertbar sei, und verzeigte den Vertreter der Gläubigerin (Beschwerdeführer) wegen Verletzung von Berufsregeln. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.-.) Eine acht Monate nach dem Vorfall und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BGFA erfolgte Anzeige führt nicht zu einem Nichteintreten (E. 2). Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch, dass der Anwalt alles vermeidet, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeugen oder Sachverständige im Prozess in Betracht kommen. Er nimmt mit ihnen nur ausnahmsweise, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist, Kontakt auf (E. 3.1). Eine Zeugenbeeinflussung umfasst weit mehr, als Druck auf den Zeugen auszuüben oder dessen Willen oder Handeln zu beeinträchtigen. Verboten ist jegliche Einflussnahme. Der Hauptvorwurf beschlägt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Zeugen und dabei insbesondere das Vorweisen des Bildes des Schuldners. Damit ist die Zeugenbeeinflussung erstellt (E. 4.2). Der Beschwerdeführer zielte direkt darauf ab, eine Einvernahme des von der Gegenpartei angerufenen Zeugen zu verhindern und verstiess damit gegen das Kriterium der störungsfreien Sachverhaltsermittlung. Der Zeugenkontakt war in prozessualer Hinsicht nicht notwendig (E. 4.3). DieStrafzumessung erweist sich als angemessen, jedenfalls nicht als rechtsverletzend im Sinne von § 50 VRG (E. 5.2).

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsverfahren Disziplinierung des Rechtsanwalts Zeugenaussage unbefugte Rechtsausübung gesetzliche Vertretung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 lit. a BGFA

This provision defines the requirement for diligent and conscientious practice of the legal profession, which the lawyer was found to have violated by influencing a witness.

Art. 15 Abs. I BGFA

This provision relates to the requirement for immediate action regarding reporting, although the delay was not deemed a reason for inadmissibility.

Zus. 50 VRG

This provision was used to assess whether the penalty imposed on the lawyer was non-violating of the law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00164

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206800&W10_KEY=13317130&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00164 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Anwaltsrecht: Büssung wegen Verletzung von Berufsregeln (Zeugenbeeinflussung) (In einem Beschwerdeverfahren war stritig, ob der Schuldner einen gegen ihn erwirkten Zahlungsbefehl persönlich entgegen genommen hatte. Der Rechtsanwalt der Gläubigerin wies dem vom Schuldner als Zeugen angerufenen Zustellbeamten des Betreibungsamts ein Bild des Schuldners vor und brachte damit den Beamten zur Erklärung, dass er den Zahlungsbefehl dem Schluldner persönlich ausgehändigt habe.

Diese Bestätigung reichte er dem Gericht ein. Das Gericht hiess die Beschwerde des Schuldners gut, da die Zeugenerklärung wegen Zeugenbeeinflussung nicht verwertbar sei, und verzeigte den Vertreter der Gläubigerin (Beschwerdeführer) wegen Verletzung von Berufsregeln. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.-.) Eine acht Monate nach dem Vorfall und damit nicht unverzüglich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BGFA erfolgte Anzeige führt nicht zu einem Nichteintreten (E. 2). Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch, dass der Anwalt alles vermeidet, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeugen oder Sachverständige im Prozess in Betracht kommen.

Er nimmt mit ihnen nur ausnahmsweise, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist, Kontakt auf (E. 3.1). Eine Zeugenbeeinflussung umfasst weit mehr, als Druck auf den Zeugen auszuüben oder dessen Willen oder Handeln zu beeinträchtigen. Verboten ist jegliche Einflussnahme. Der Hauptvorwurf beschlägt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Zeugen und dabei insbesondere das Vorweisen des Bildes des Schuldners. Damit ist die Zeugenbeeinflussung erstellt (E. 4.2). Der Beschwerdeführer zielte direkt darauf ab, eine Einvernahme des von der Gegenpartei angerufenen Zeugen zu verhindern und verstiess damit gegen das Kriterium der störungsfreien Sachverhaltsermittlung.

Der Zeugenkontakt war in prozessualer Hinsicht nicht notwendig (E. 4.3). Die Strafzumessung erweist sich als angemessen, jedenfalls nicht als rechtsverletzend im Sinne von § 50 VRG (E. 5.2). · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT BERUFSREGELN DISZIPLINARAUFSICHT GEWISSENHAFTE BERUFSAUSÜBUNG SORGFALTSPFLICHT STRAFZUMESSUNG UNVERZÜGLICH ZEUGENBEEINFLUSSUNG · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. a BGFA Art. 15 Abs. I BGFA Zus. 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3