Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00157 • VG ZH VB.2007.00157 KI-generiert

Denial of Permit for Invasive Monkey Brain Experiments Upheld

Geschäftsnummer VB.2007.00157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal challenging the denial of a permit for animal experiments involving invasive procedures on twelve monkeys to study brain structures, including tissue removal and electrode implantation under anesthesia. The court reasoned that while a permit has the character of a police authorization and research freedom is guaranteed, the burden of proof rests with the applicants, and the prior authority correctly determined that the proposed fundamental research, despite the moderate harm level (grade 2) to the primates, had an "extremely uncertain" potential benefit, thus justifying the refusal of the permit as the interference with research freedom was warranted by balancing interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierversuche | Tierversuch (Untersuchung von Hirnstrukturen [Neokortex]. - Bei zwölf Rhesusaffen werden in drei unterschiedlichen Versuchsanordnungen unter Narkose entweder Hirngewebeteile entnommen oder Elektroden zur Messung der Aktivität von Hirnzellen eingesetzt oder Spurensubstanzen injiziert, damit nach einem Zeitabstand weitere Untersuchungen unter Narkose vorgenommen werden können.) Rechtliche Grundlagen in der Tierschutzgesetzgebung des Bundes (E. 2.1, 6.1) und in der Bundesverfassung (E. 2.2). Die inzwischen revidierten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind noch nicht in Kraft (E. 2.3). Die Bewilligung eines Tierversuchs hat den Charakter einer Polizeibewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (E. 3.1). Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Bewilligung ergibt sich auch aus der Forschungsfreiheit (E. 3.2). Die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen liegt bei den Gesuchsstellern (E. 3.3). Bewilligungsverfahren (E. 4.1). Kognitionsfragen und konkretes Prüfprogramm (E. 4.2-3). Die vom Veterinäramt eingeholten drei Gutachten kommen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen, was nicht auf Unzulänglichkeiten der Gutachten, sondern auf den unterschiedlichen beruflichen Hintergrund der Gutachter zurückzuführen ist (E. 5.1). Der Bericht "Forschung an Primaten" von zwei beratenden Eidgenössischen Kommissionen aus den Bereichen Tierversuche und Gentechnologie ist als allgemeine Stellungnahme zu berücksichtigen, ohne dass ihm das Gewicht eines Amtsberichts oder Gutachtens zukommt (E. 5.2.1-2). Einwände wie mangelhafte fachliche Zusammensetzung der Kommissionen oder ungenügende wissenschaftliche Qualität des Berichts treffen nicht zu (E. 5.2.3-4). Weitere zu den Akten gegebene Berichte sind entweder Parteigutachten oder wissenschaftliche Publikationen, wobei bei letzteren keine Hinweise auf mangelnde wissenschaftliche Seriosität bestehen (E. 5.3). Die methodische Notwendigkeit des Tierversuchs zum Erreichen des konkretenZweckes (sog. instrumentale Unerlässlichkeit, E. 6.2) ist gegeben, weil das Versuchsziel diesen Tierversuch erfordert (E. 6.3). Die Unentbehrlichkeit des Versuchszwecks (sog. finale Unerlässlichkeit, E. 6.2) ist aufgrund der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels zu beurteilen (E. 6.4). Die Vorinstanz hat zu Recht eine umfassende Beurteilung vorgenommen und dabei auch die Anwendbarkeit der Forschungsergebnisse prüfen dürfen (E. 6.5). Der Versuch dient primär der Grundlagenforschung und bildet Teil eines langfristigen Projekts mit offenem Zeithorizont. Angesichts dessen ist die Einschätzung der Vorinstanz haltbar, wonach ein späterer Nutzen "äusserst unsicher" sei (E. 7). Für die Beurteilung der Schweregrade ist auf diejenige Versuchsgruppe abzustellen, welche die grösste Belastung erfährt (E. 8.3; d.h. Gruppe, bei der die Tiere zweimal narkotisiert werden). Die sich aus der zweifachen Narkotisierung und den Untersuchungen ergebenden Belastungen für die Tiere erreichen nach der zutreffenden Qualifizierung durch die Vorinstanz den Schweregrad 2 (= mittlere Belastung) (E. 8). Die Güterabwägung durch die Vorinstanz beruht auf einer korrekten Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung (E. 9.1-4). Die besondere Stellung der Primaten innerhalb der Hierarchie der Tierarten darf berücksichtigt werden (E. 9.5). Der Grundsatz der Würde der Kreatur ist zwar im Bereich des Tierschutzrechts beachtlich, er spielt aber bei der Güterabwägung nicht eine entscheidrelevante Rolle (E. 9.6). Zusammenfassung (E. 9.7): Die Vorinstanz hat sich zu Recht gegen den Tierversuch ausgesprochen. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Forschungsfreiheit ist gerechtfertigt (E. 9.8). Abweisung der Beschwerde. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 11).

Schlagwörter

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Forschungsfreiheit Rechtsbehelfsverfahren Versuch am Menschen Verwaltungsbehörde Versuchsbewilligung Kunstfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 TSchG

This article defines the conditions under which animal experiments are permitted, which is central to the final decision to reject the appeal against the refusal of the authorization.

Art. 13 Abs. I TSchG

This article relates to the assessment of the necessity and purpose of the animal experiment, which was evaluated in the final ruling.

Art. 14 TSchG

This article governs the assessment of the severity level of the experiment, a factor explicitly considered in the final decision.

Art. 16 TSchG

This article relates to the balancing of interests (Güterabwägung), which was the basis for the final judgment.

Art. 20 BV

The freedom of research (Forschungsfreiheit), guaranteed by this article, was considered in the final decision regarding the justification of the interference.

Art. 80 BV

This article, related to the constitutional basis of the administrative procedure, is implicitly relevant to the final procedural outcome.

Art. 120 Abs. II BV

This article, related to federal oversight or competence, is listed among the legal provisions used in the context of the overall decision.

Art. 58a TSchV

This regulation provision was cited in relation to the specifics of animal testing procedures, which formed part of the basis for the final decision.

Art. 61 TSchV

This regulation provision was cited, indicating its relevance to the specific factual matrix analyzed in the final decision.

§ 20 Abs. I VRG

This cantonal procedural law provision is cited, indicating its application in the context of the overall administrative decision.

§ 50 VRG

This procedural provision regarding costs or legal costs is likely cited because the dispositive addresses cost consequences.

§ 51 VRG

This procedural provision regarding costs or legal costs is likely cited because the dispositive addresses cost consequences.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00157

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierversuche · Tierversuch (Untersuchung von Hirnstrukturen [Neokortex]. - Bei zwölf Rhesusaffen werden in drei unterschiedlichen Versuchsanordnungen unter Narkose entweder Hirngewebeteile entnommen oder Elektroden zur Messung der Aktivität von Hirnzellen eingesetzt oder Spurensubstanzen injiziert, damit nach einem Zeitabstand weitere Untersuchungen unter Narkose vorgenommen werden können.) Rechtliche Grundlagen in der Tierschutzgesetzgebung des Bundes (E. 2.1, 6.1) und in der Bundesverfassung (E. 2.2).

Die inzwischen revidierten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind noch nicht in Kraft (E. 2.3). Die Bewilligung eines Tierversuchs hat den Charakter einer Polizeibewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (E. 3.1). Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Bewilligung ergibt sich auch aus der Forschungsfreiheit (E. 3.2). Die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen liegt bei den Gesuchsstellern (E. 3.3). Bewilligungsverfahren (E. 4.1). Kognitionsfragen und konkretes Prüfprogramm (E. 4.2-3).

Die vom Veterinäramt eingeholten drei Gutachten kommen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen, was nicht auf Unzulänglichkeiten der Gutachten, sondern auf den unterschiedlichen beruflichen Hintergrund der Gutachter zurückzuführen ist (E. 5.1). Der Bericht "Forschung an Primaten" von zwei beratenden Eidgenössischen Kommissionen aus den Bereichen Tierversuche und Gentechnologie ist als allgemeine Stellungnahme zu berücksichtigen, ohne dass ihm das Gewicht eines Amtsberichts oder Gutachtens zukommt (E. 5.2.1-2). Einwände wie mangelhafte fachliche Zusammensetzung der Kommissionen oder ungenügende wissenschaftliche Qualität des Berichts treffen nicht zu (E. 5.2.3-4).

Weitere zu den Akten gegebene Berichte sind entweder Parteigutachten oder wissenschaftliche Publikationen, wobei bei letzteren keine Hinweise auf mangelnde wissenschaftliche Seriosität bestehen (E. 5.3). Die methodische Notwendigkeit des Tierversuchs zum Erreichen des konkreten Zweckes (sog. instrumentale Unerlässlichkeit, E. 6.2) ist gegeben, weil das Versuchsziel diesen Tierversuch erfordert (E. 6.3). Die Unentbehrlichkeit des Versuchszwecks (sog. finale Unerlässlichkeit, E. 6.2) ist aufgrund der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels zu beurteilen (E. 6.4).

Die Vorinstanz hat zu Recht eine umfassende Beurteilung vorgenommen und dabei auch die Anwendbarkeit der Forschungsergebnisse prüfen dürfen (E. 6.5). Der Versuch dient primär der Grundlagenforschung und bildet Teil eines langfristigen Projekts mit offenem Zeithorizont. Angesichts dessen ist die Einschätzung der Vorinstanz haltbar, wonach ein späterer Nutzen "äusserst unsicher" sei (E. 7). Für die Beurteilung der Schweregrade ist auf diejenige Versuchsgruppe abzustellen, welche die grösste Belastung erfährt (E. 8.3; d.h. Gruppe, bei der die Tiere zweimal narkotisiert werden).

Die sich aus der zweifachen Narkotisierung und den Untersuchungen ergebenden Belastungen für die Tiere erreichen nach der zutreffenden Qualifizierung durch die Vorinstanz den Schweregrad 2 (= mittlere Belastung) (E. 8). Die Güterabwägung durch die Vorinstanz beruht auf einer korrekten Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung (E. 9.1-4). Die besondere Stellung der Primaten innerhalb der Hierarchie der Tierarten darf berücksichtigt werden (E. 9.5). Der Grundsatz der Würde der Kreatur ist zwar im Bereich des Tierschutzrechts beachtlich, er spielt aber bei der Güterabwägung nicht eine entscheidrelevante Rolle (E. 9.6).

Zusammenfassung (E. 9.7): Die Vorinstanz hat sich zu Recht gegen den Tierversuch ausgesprochen. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Forschungsfreiheit ist gerechtfertigt (E. 9.8). Abweisung der Beschwerde. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 11). · --- · Stichworte: · AFFEN FORSCHUNGSFREIHEIT GUTACHTEN KOGNITION POLIZEIBEWILLIGUNG/-ERLAUBNIS TIERSCHUTZ TIERVERSUCH VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WISSENSCHAFTSFREIHEIT WÜRDE DER KREATUR · Rechtsnormen: · Art. 20 BV Art. 80 BV Art. 120 Abs. II BV Art. 12 TSchG Art. 13 Abs. I TSchG Art. 14 TSchG Art. 16 TSchG Art. 58a TSchV Art. 61 TSchV § 20 Abs. I VRG § 50 VRG § 51 VRG · Publikationen:

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