Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00156 • VG ZH VB.2007.00156 KI-generiert

Scientific Research Permit Appeal: Monkey Experiment Validity

Geschäftsnummer VB.2007.00156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against the rejection of a permit for a scientific animal experiment involving four Rhesus monkeys performing visual tasks while being restrained and having their brain functions monitored via electrodes, with water restriction serving as a motivator. The court reasoned that although the research met the instrumental necessity requirement (the goal required this specific type of experiment) and the application carried the character of a police permit requiring authorization if conditions were met, the appellate body was justified in rejecting the permit based on a comprehensive assessment of the purpose's necessity, including the uncertain clinical applicability of the results. The court found that the burdens on the animals, specifically liquid restriction and forced fixation during testing, reached at least a moderate severity level, and the prior decision's balancing of interests, which favored refusing the experiment and thus overriding the researchers' freedom of science, was supported by the evidence and did not constitute an abuse of discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierversuche | Tierversuch (Untersuchung von Lernfähigkeiten. - Vier Rhesusaffen haben in fixierter Körperhaltung visuelle Aufgaben zu lösen, wobei während des Versuchs mit Elektroden Hirnfunktionen getestet werden. Zur Belohnung bei der richtigen Lösung der Aufgaben wird den Affen Fruchtsaft zugeführt, was bedingt, dass sie während der Versuchssitzungen keinen freien Zugang zu Wasser haben.) Rechtliche Grundlagen in der Tierschutzgesetzgebung des Bundes (E. 2.1, 6.1) und in der Bundesverfassung (E. 2.2). Die inzwischen revidierten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind noch nicht in Kraft (E. 2.3). Die Bewilligung eines Tierversuchs hat den Charakter einer Polizeibewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (E. 3.1). Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Bewilligung ergibt sich auch aus der Forschungsfreiheit (E. 3.2). Die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen liegt bei den Gesuchsstellern (E. 3.3). Bewilligungsverfahren (E. 4.1). Kognitionsfragen und konkretes Prüfprogramm (E. 4.2-3). Die vom Veterinäramt eingeholten drei Gutachten kommen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen, was nicht auf Unzulänglichkeiten der Gutachten, sondern auf den unterschiedlichen beruflichen Hintergrund der Gutachter zurückzuführen ist (E. 5.1). Der Bericht "Forschung an Primaten" von zwei beratenden Eidgenössischen Kommissionen aus den Bereichen Tierversuche und Gentechnologie ist als allgemeine Stellungnahme zu berücksichtigen, ohne dass ihm das Gewicht eines Amtsberichts oder Gutachtens zukommt (E. 5.2.1-2). Einwände wie mangelhafte fachliche Zusammensetzung der Kommissionen oder ungenügende wissenschaftliche Qualität des Berichts treffen nicht zu (E. 5.2.3-4). Weitere zu den Akten gegebene Berichte sind entweder Parteigutachten oder wissenschaftliche Publikationen, wobei bei letzteren keine Hinweise auf mangelnde wissenschaftliche Seriosität bestehen (E. 5.3). Die methodische Notwendigkeit des Tierversuchs zum Erreichen deskonkreten Zweckes (sog. instrumentale Unerlässlichkeit, E. 6.2) ist gegeben, weil das Versuchsziel diesen Tierversuch erfordert (E. 6.3). Die Unentbehrlichkeit des Versuchszwecks (sog. finale Unerlässlichkeit, E. 6.2) ist aufgrund der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels zu beurteilen (E. 6.4). Die Vorinstanz hat zu Recht eine umfassende Beurteilung vorgenommen und dabei auch die klinische Anwendbarkeit der Forschungsergebnisse prüfen dürfen (E. 6.5). Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach ein späterer klinische Nutzen des Tierversuchs möglich, aber ungewiss sei, ist namentlich aufgrund der gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar (E. 7). Die Belastungen für die Tiere ergeben sich aus der Flüssigkeitsrestriktion und aus der Arbeit am Bildschirm in fixierter Körperhaltung. Diese Belastungen erreichen m i n d e s t e n s den Schweregrad 2 (= mittlere Belastung). Die vorinstanzliche Qualifizierung mit Schweregrad 3 (= schwere Belastung) ist angesichts des weiten Beurteilungsspielraums nicht rechtsverletzend (E. 8.1-8.3), und zwar auch im Vergleich zu vorangegangenen Tierversuchsgesuchen (E. 8.4). Die Güterabwägung durch die Vorinstanz beruht auf einer korrekten Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung (E. 9.1-3). Die besondere Stellung der Primaten innerhalb der Hierarchie der Tierarten darf berücksichtigt werden (E. 9.4). Der Grundsatz der Würde der Kreatur ist zwar im Bereich des Tierschutzrechts beachtlich, er spielt aber bei der Güterabwägung nicht eine entscheidrelevante Rolle (E. 9.5). Zusammenfassung (E. 9.6): Die Vorinstanz hat sich zu Recht gegen den Tierversuch ausgesprochen. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Forschungsfreiheit ist gerechtfertigt (E. 9.7). Eine Praxisänderung liegt nicht vor. Eine solche wäre im Übrigen zulässig (E. 10). Abweisung der Beschwerde. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 11).

Schlagwörter

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wissenschaftliche Forschung Gültigkeitserfordernis Rechtswissenschaft Beweiswürdigung Versuchsbewilligung Forschungsstelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 TSchG

Cited in the list of legal norms, though the decision primarily relies on the reasoning leading to the dismissal of the appeal.

Art. 13 Abs. I TSchG

Cited in the list of legal norms, though the decision primarily relies on the reasoning leading to the dismissal of the appeal.

Art. 14 TSchG

Cited in the list of legal norms, though the decision primarily relies on the reasoning leading to the dismissal of the appeal.

Art. 16 TSchG

Cited in the list of legal norms, though the decision primarily relies on the reasoning leading to the dismissal of the appeal.

Art. 20 BV

Cited in the list of legal norms as part of the constitutional framework considered.

Art. 80 BV

Cited in the list of legal norms as part of the constitutional framework considered.

Art. 120 Abs. II BV

Cited in the list of legal norms as part of the constitutional framework considered.

Art. 58a TSchV

Cited in the list of legal norms for administrative regulation.

Art. 61 TSchV

Cited in the list of legal norms for administrative regulation.

§ 20 Abs. I VRG

Cited in the list of legal norms related to procedural law (likely cost or procedure related, mentioned in the dispositive context via the final order's implications).

§ 50 VRG

Cited in the list of legal norms related to procedural law (likely cost or procedure related, mentioned in the dispositive context via the final order's implications).

§ 51 VRG

Cited in the list of legal norms related to procedural law (likely cost or procedure related, mentioned in the dispositive context via the final order's implications).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00156

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00156 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2008 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierversuche · Tierversuch (Untersuchung von Lernfähigkeiten. - Vier Rhesusaffen haben in fixierter Körperhaltung visuelle Aufgaben zu lösen, wobei während des Versuchs mit Elektroden Hirnfunktionen getestet werden.

Zur Belohnung bei der richtigen Lösung der Aufgaben wird den Affen Fruchtsaft zugeführt, was bedingt, dass sie während der Versuchssitzungen keinen freien Zugang zu Wasser haben.) Rechtliche Grundlagen in der Tierschutzgesetzgebung des Bundes (E. 2.1, 6.1) und in der Bundesverfassung (E. 2.2). Die inzwischen revidierten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind noch nicht in Kraft (E. 2.3). Die Bewilligung eines Tierversuchs hat den Charakter einer Polizeibewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (E. 3.1).

Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Bewilligung ergibt sich auch aus der Forschungsfreiheit (E. 3.2). Die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen liegt bei den Gesuchsstellern (E. 3.3). Bewilligungsverfahren (E. 4.1). Kognitionsfragen und konkretes Prüfprogramm (E. 4.2-3). Die vom Veterinäramt eingeholten drei Gutachten kommen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen, was nicht auf Unzulänglichkeiten der Gutachten, sondern auf den unterschiedlichen beruflichen Hintergrund der Gutachter zurückzuführen ist (E. 5.1). Der Bericht "Forschung an Primaten" von zwei beratenden Eidgenössischen Kommissionen aus den Bereichen Tierversuche und Gentechnologie ist als allgemeine Stellungnahme zu berücksichtigen, ohne dass ihm das Gewicht eines Amtsberichts oder Gutachtens zukommt (E. 5.2.1-2).

Einwände wie mangelhafte fachliche Zusammensetzung der Kommissionen oder ungenügende wissenschaftliche Qualität des Berichts treffen nicht zu (E. 5.2.3-4). Weitere zu den Akten gegebene Berichte sind entweder Parteigutachten oder wissenschaftliche Publikationen, wobei bei letzteren keine Hinweise auf mangelnde wissenschaftliche Seriosität bestehen (E. 5.3). Die methodische Notwendigkeit des Tierversuchs zum Erreichen des konkreten Zweckes (sog. instrumentale Unerlässlichkeit, E. 6.2) ist gegeben, weil das Versuchsziel diesen Tierversuch erfordert (E. 6.3).

Die Unentbehrlichkeit des Versuchszwecks (sog. finale Unerlässlichkeit, E. 6.2) ist aufgrund der fachspezifischen Beurteilung des Forschungsziels zu beurteilen (E. 6.4). Die Vorinstanz hat zu Recht eine umfassende Beurteilung vorgenommen und dabei auch die klinische Anwendbarkeit der Forschungsergebnisse prüfen dürfen (E. 6.5). Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach ein späterer klinische Nutzen des Tierversuchs möglich, aber ungewiss sei, ist namentlich aufgrund der gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar (E. 7). Die Belastungen für die Tiere ergeben sich aus der Flüssigkeitsrestriktion und aus der Arbeit am Bildschirm in fixierter Körperhaltung.

Diese Belastungen erreichen m i n d e s t e n s den Schweregrad 2 (= mittlere Belastung). Die vorinstanzliche Qualifizierung mit Schweregrad 3 (= schwere Belastung) ist angesichts des weiten Beurteilungsspielraums nicht rechtsverletzend (E. 8.1-8.3), und zwar auch im Vergleich zu vorangegangenen Tierversuchsgesuchen (E. 8.4). Die Güterabwägung durch die Vorinstanz beruht auf einer korrekten Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung (E. 9.1-3). Die besondere Stellung der Primaten innerhalb der Hierarchie der Tierarten darf berücksichtigt werden (E. 9.4).

Der Grundsatz der Würde der Kreatur ist zwar im Bereich des Tierschutzrechts beachtlich, er spielt aber bei der Güterabwägung nicht eine entscheidrelevante Rolle (E. 9.5). Zusammenfassung (E. 9.6): Die Vorinstanz hat sich zu Recht gegen den Tierversuch ausgesprochen. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Forschungsfreiheit ist gerechtfertigt (E. 9.7). Eine Praxisänderung liegt nicht vor. Eine solche wäre im Übrigen zulässig (E. 10). Abweisung der Beschwerde. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 11). · --- · Stichworte: · AFFEN FORSCHUNGSFREIHEIT GUTACHTEN KOGNITION POLIZEIBEWILLIGUNG/-ERLAUBNIS TIERSCHUTZ TIERVERSUCH VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WISSENSCHAFTSFREIHEIT WÜRDE DER KREATUR · Rechtsnormen:

· Art. 20 BV Art. 80 BV Art. 120 Abs. II BV Art. 12 TSchG Art. 13 Abs. I TSchG Art. 14 TSchG Art. 16 TSchG Art. 58a TSchV Art. 61 TSchV § 20 Abs. I VRG § 50 VRG § 51 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2