Recognition of Serbian Divorce Decree and Child Support in Switzerland
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court decision concerning social assistance and child support involved a situation where a mother sought advanced payment of child support for her son residing in Switzerland, based on a divorce decree from Serbia. The court recognized the Serbian divorce but did not recognize the child support provisions within that decree as applicable in Switzerland. The court reasoned that while the divorce itself was valid under Swiss law, the child support arrangement was contrary to Swiss public policy and international private law principles. Consequently, the court upheld the existing child protection measures ordered by a Swiss judge and denied the mother's claim for advanced child support, finding that the Serbian judgment did not constitute a sufficient legal basis for such payments in Switzerland.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe/Jugendhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.-. [Die Sozialbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass ein in Serbien ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werde, soweit es die Unterhaltsbeiträge für ein Kind mit Wohnsitz in der Schweiz betreffe. Sie geht weiter davon aus, dass Eheschutzmassnahmen mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe zwingend enden würden. Deshalb fehle ein gültiger Rechtstitel für eine Alimentenbevorschussung.] Die in Serbien erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Ehegatten wird in der Schweiz gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG anerkannt. Hingegen wird die im Scheidungsurteil getroffene Unterhaltsregelung betreffend die durch den Ehegatten zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn in der Schweiz aufgrund von Art. 84 Abs. IPRG und Art. 1 MSA (der aus Gründen des Ordre public auch für Unterhaltsbeiträge anwendbar ist) nicht anerkannt (E. 2.2). Damit ist davon auszugehen, dass in Serbien ein Teilurteil getroffen worden ist, welches der Ergänzung bedarf. Bezüglich der nicht anerkannten Kinderbelange haben die vom Eheschutzrichter angeordneten Massnahmen nach wie vor Gültigkeit, was auch aus der Bestimmung von Art. 137 Abs. 2 ZGB hervorgeht (E. 2.3.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to recognize the divorce judgment from Serbia in Switzerland.
Used to not recognize the maintenance arrangements made in the divorce judgment regarding the common son.
Applied to confirm the continued validity of measures ordered by the protection of marriage judge concerning non-recognized child matters.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00154
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00154 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe/Jugendhilfe · Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.-. [Die Sozialbehörde stellt sich auf den Standpunkt, dass ein in Serbien ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werde, soweit es die Unterhaltsbeiträge für ein Kind mit Wohnsitz in der Schweiz betreffe.
Sie geht weiter davon aus, dass Eheschutzmassnahmen mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe zwingend enden würden. Deshalb fehle ein gültiger Rechtstitel für eine Alimentenbevorschussung.] Die in Serbien erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Ehegatten wird in der Schweiz gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG anerkannt. Hingegen wird die im Scheidungsurteil getroffene Unterhaltsregelung betreffend die durch den Ehegatten zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn in der Schweiz aufgrund von Art. 84 Abs. IPRG und Art. 1 MSA (der aus Gründen des Ordre public auch für Unterhaltsbeiträge anwendbar ist) nicht anerkannt (E. 2.2).
Damit ist davon auszugehen, dass in Serbien ein Teilurteil getroffen worden ist, welches der Ergänzung bedarf. Bezüglich der nicht anerkannten Kinderbelange haben die vom Eheschutzrichter angeordneten Massnahmen nach wie vor Gültigkeit, was auch aus der Bestimmung von Art. 137 Abs. 2 ZGB hervorgeht (E. 2.3.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHES URTEIL EHESCHUTZ JUGENDHILFE MINDERJÄHRIGENSCHUTZABKOMMEN ORDRE PUBLIC SCHEIDUNG SCHEIDUNGSURTEIL SOZIALHILFE TEILENTSCHEID UNTERHALTSBEITRAG · Rechtsnormen:
· Art. 65 Abs. I IPRG Art. 84 Abs. II IPRG § 20 Abs. I JugendhilfeG Art. 137 Abs. II ZGB Art. 176 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3