Social Welfare Recipient's Housing Search and Benefit Reduction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social welfare recipient living with her twelve-year-old daughter in a four-room apartment was instructed to seek a more affordable three-room apartment and provide monthly proof of her search efforts, with the possibility of reduced benefits if she failed to comply. The court found it plausible that a less expensive three-room apartment could be found in the same neighborhood and that the proposed sanctions were conditional and not yet definitive, thus not violating the principle of proportionality. The recipient was also granted a reduced integration allowance, as the criteria for the full allowance (caring for a child under three) were not met.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Überhöhte Wohnkosten und Integrationszulage (IZU) (Die Hilfeempfängerin, welche zusammmen mit ihrer zwölfjährigen Tochter in einer Vierzimmerwohung wohnt, wurde angewiesen, sich um eine günstigere Dreizimmerwohnung zu bewerben und diese Suchbemühungen der Sozialarbeiterin monatlich vorzulegen; anderenfalls ziehe die Sozialbehörde einen Abzug des die Richtlinien übersteigenden Betrags in Erwägung. Der Hilfeempfängerin wurde eine IZU von Fr. 100.- monatlich zugesprochen. Diese beantragt die Aufhebung der Weisung betreffend den Wohnungswechsel und eine IZU von Fr. 200.- monatlich.) Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und der Weisungen bzw. Auflagen (E. 2.1+2). Rechtsgrundlagen bei überhöhten Wohnkosten (E. 2.3). Es erscheint nicht unmöglich, im selben Wohnquartier eine günstigere Dreizimmerwohnung zu finden. Der zu beurteilende Beschluss der Sozialbehörde sieht mögliche Sanktionen nur für den Fall vor, dass die Beschwerdeführerin keine Suchbemühungen vorlegt, und zieht allfällige Sanktionen lediglich in Erwägung. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats steht sodann nicht im Widerspruch zu dessen früheren Beschluss, in welchem er im damaligen Zeitpunkt aus Billigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen auf die Anordnung eines Wohnungswechsels verzichtete (E. 3.4). Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E. 4.1+4). Gemäss Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien wird eine IZU von Fr. 200.- ausgerichtet, wenn Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind betreuen, so dass vorliegend eine IZU von Fr. 100.- nicht zu beanstanden ist (E. 4.4). Abweisung
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as a legal basis for economic assistance and instructions or conditions.
Cited as a legal basis for economic assistance and instructions or conditions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00147
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00147 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.10.2007 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Überhöhte Wohnkosten und Integrationszulage (IZU) (Die Hilfeempfängerin, welche zusammmen mit ihrer zwölfjährigen Tochter in einer Vierzimmerwohung wohnt, wurde angewiesen, sich um eine günstigere Dreizimmerwohnung zu bewerben und diese Suchbemühungen der Sozialarbeiterin monatlich vorzulegen; anderenfalls ziehe die Sozialbehörde einen Abzug des die Richtlinien übersteigenden Betrags in Erwägung.
Der Hilfeempfängerin wurde eine IZU von Fr. 100.- monatlich zugesprochen. Diese beantragt die Aufhebung der Weisung betreffend den Wohnungswechsel und eine IZU von Fr. 200.- monatlich.) Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und der Weisungen bzw. Auflagen (E. 2.1+2). Rechtsgrundlagen bei überhöhten Wohnkosten (E. 2.3). Es erscheint nicht unmöglich, im selben Wohnquartier eine günstigere Dreizimmerwohnung zu finden. Der zu beurteilende Beschluss der Sozialbehörde sieht mögliche Sanktionen nur für den Fall vor, dass die Beschwerdeführerin keine Suchbemühungen vorlegt, und zieht allfällige Sanktionen lediglich in Erwägung.
Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats steht sodann nicht im Widerspruch zu dessen früheren Beschluss, in welchem er im damaligen Zeitpunkt aus Billigkeits- und Verhältnismässigkeitsgründen auf die Anordnung eines Wohnungswechsels verzichtete (E. 3.4). Rechtsgrundlagen der Integrationszulage (E. 4.1+4). Gemäss Weisung der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien wird eine IZU von Fr. 200.- ausgerichtet, wenn Alleinerziehende mindestens ein weniger als drei Jahre altes Kind betreuen, so dass vorliegend eine IZU von Fr. 100.- nicht zu beanstanden ist (E. 4.4).
Abweisung · --- · Stichworte: · AUFLAGE INTEGRATIONSZULAGE SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 15 SHG § 21 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3