Appeal Regarding Denial of Communal Naturalization Based on Economic Viability for Young Adult Applicant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against the denial of communal naturalization for a foreign national between 16 and 25 years old who met the schooling requirement for communal naturalization. The court reasoned that while the applicant generally had a right to communal naturalization, cantonal law required an assessment of the applicant's economic viability, considering both current financial circumstances and future prospects, meaning apprentices or students with prospects for later employment could be eligible. However, since the applicant was still dependent on social welfare for at least another year and could not yet maintain herself economically, the rejection was upheld, although the court found that including the parents' economic situation did not violate the equality principle and struck down a general bylaw provision regarding economic stability as contradicting higher law.
Legislator-Regeste
AmtlichAblehnung der Einbürgerung | Bürgerrecht: Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einer Lehrtochter oder eines Lehrlings Ausländische Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, wenn sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben. Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (E. 1). Kantonal-rechtliche Anforderungen an die wirtschaftliche Erhaltung (E. 2). Indem die kommunale Verordnung eine generell-abstrakte Regelung trifft, widerspricht sie § 22 Abs. 2 GemeindeG und § 7 BüV und ist ihr diesbezüglich die Anwendung zu versagen (E. 3.1). Massgeblich für die Beurteilung der ökonomischen Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist noch mindestens ein Jahr von der Asylfürsorge abhängig (E. 3.3). Der Miteinbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht wirtschaftlich erhalten (E. 3.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe municipal ordinance was found to contradict this provision, leading to its non-application in the ruling.
The municipal ordinance was found to contradict this provision, leading to its non-application in the ruling.
This provision was applied to order the appellant to pay court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00145
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ablehnung der Einbürgerung · Bürgerrecht: Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einer Lehrtochter oder eines Lehrlings Ausländische Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, wenn sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.
Die Beschwerdeführerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (E. 1). Kantonal-rechtliche Anforderungen an die wirtschaftliche Erhaltung (E. 2). Indem die kommunale Verordnung eine generell-abstrakte Regelung trifft, widerspricht sie § 22 Abs. 2 GemeindeG und § 7 BüV und ist ihr diesbezüglich die Anwendung zu versagen (E. 3.1). Massgeblich für die Beurteilung der ökonomischen Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen werden (E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin ist noch mindestens ein Jahr von der Asylfürsorge abhängig (E. 3.3). Der Miteinbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht wirtschaftlich erhalten (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH BÜRGERRECHT EINBÜRGERUNG ELTERN FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GEMEINDEAUTONOMIE LEHRLING/LEHRTOCHTER PROGNOSE SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · § 5 BÜRGERRV § 7 BÜRGERRV § 21 GemeindeG § 22 Abs. 2 GemeindeG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2