Appeal Regarding Exceptional Permit for Microwave Antenna Installation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against the granting of an exceptional permit for a microwave antenna installation outside the building zone, where the primary dispute was whether the facility was sufficiently site-bound as required by law. The court reasoned that a relative site-binding was sufficient, the existing mast could no longer accommodate the necessary new antennas to close coverage gaps, no adequate alternative location in the building zone was demonstrated, and the public interest in providing telephone service, even if internet access wasn't yet deemed basic supply, justified the location, especially since the chosen site offered better landscape integration than a location within the building zone. Consequently, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichAusnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Bau- und Ausnahmebewilligung für Richtstrahl-Antennenanlage. Zu beurteilen ist in erster Linie, ob dem Bauvorhaben die Bewilligung zu verweigern ist, weil es nach Ansicht der Beschwerdeführerin ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a sei (E. 2.2). Eine relative Standortgebundenheit genügt (E. 2.3). Die Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzone ist möglichst niedrig zu halten, und die Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen (E. 2.4). Der Mast, welchen die Beschwerdegegnerin 2 bisher mitbenützen konnte, kann nicht weiter mit Antennen bestückt werden, die zur Schliessung bestehender Lücken benötigt würden. Ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt liegt nicht vor (E. 3.1.2). Zur vorgesehenen Platzierung gibt es keinen Alternativstandort (E. 3.2.2). Selbst wenn die Erschliessung mit Internet noch nicht zur Grundversorgung gehören sollte, vermöchten die übrigen Interessen an der geplanten Antennenanlage (insbesondere die Versorgung mit Telefonie) deren Standort zu rechtfertigen (E. 3.3.3). Der Standort erweist sich auch in Hinblick auf die Einordnung als vorteilhafter als ein Standort in der Bauzone (E. 3.3.4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited to address the core issue of whether the construction project was site-bound outside the building zone.
Cited in connection with the legal provisions governing the case, relevant to the decision on the exception permit.
Cited in connection with the legal provisions governing the case, relevant to the decision on the exception permit.
Cited in connection with the legal provisions governing the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00144
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00144 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Bau- und Ausnahmebewilligung für Richtstrahl-Antennenanlage. Zu beurteilen ist in erster Linie, ob dem Bauvorhaben die Bewilligung zu verweigern ist, weil es nach Ansicht der Beschwerdeführerin ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a sei (E. 2.2).
Eine relative Standortgebundenheit genügt (E. 2.3). Die Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzone ist möglichst niedrig zu halten, und die Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen (E. 2.4). Der Mast, welchen die Beschwerdegegnerin 2 bisher mitbenützen konnte, kann nicht weiter mit Antennen bestückt werden, die zur Schliessung bestehender Lücken benötigt würden. Ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt liegt nicht vor (E. 3.1.2). Zur vorgesehenen Platzierung gibt es keinen Alternativstandort (E. 3.2.2). Selbst wenn die Erschliessung mit Internet noch nicht zur Grundversorgung gehören sollte, vermöchten die übrigen Interessen an der geplanten Antennenanlage (insbesondere die Versorgung mit Telefonie) deren Standort zu rechtfertigen (E. 3.3.3).
Der Standort erweist sich auch in Hinblick auf die Einordnung als vorteilhafter als ein Standort in der Bauzone (E. 3.3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANTENNE AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BAUZONE EINORDNUNG GRUNDVERSORGUNG INTERNET LANDWIRTSCHAFTSZONE MOBILFUNKANTENNE RICHTSTRAHL SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STANDORTGEBUNDENHEIT UNTERSUCHUNGSMAXIME VERSORGUNG · Rechtsnormen: · Art. 22 Abs. II lit. b RPG Art. 24 lit. a RPG Art. 24 lit. b RPG § 51 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3