Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00144 • VG ZH VB.2007.00144 KI-generiert

Appeal Regarding Exceptional Permit for Microwave Antenna Installation

Geschäftsnummer VB.2007.00144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the granting of an exceptional permit for a microwave antenna installation outside the building zone, where the primary dispute was whether the facility was sufficiently site-bound as required by law. The court reasoned that a relative site-binding was sufficient, the existing mast could no longer accommodate the necessary new antennas to close coverage gaps, no adequate alternative location in the building zone was demonstrated, and the public interest in providing telephone service, even if internet access wasn't yet deemed basic supply, justified the location, especially since the chosen site offered better landscape integration than a location within the building zone. Consequently, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Bau- und Ausnahmebewilligung für Richtstrahl-Antennenanlage. Zu beurteilen ist in erster Linie, ob dem Bauvorhaben die Bewilligung zu verweigern ist, weil es nach Ansicht der Beschwerdeführerin ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a sei (E. 2.2). Eine relative Standortgebundenheit genügt (E. 2.3). Die Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzone ist möglichst niedrig zu halten, und die Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen (E. 2.4). Der Mast, welchen die Beschwerdegegnerin 2 bisher mitbenützen konnte, kann nicht weiter mit Antennen bestückt werden, die zur Schliessung bestehender Lücken benötigt würden. Ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt liegt nicht vor (E. 3.1.2). Zur vorgesehenen Platzierung gibt es keinen Alternativstandort (E. 3.2.2). Selbst wenn die Erschliessung mit Internet noch nicht zur Grundversorgung gehören sollte, vermöchten die übrigen Interessen an der geplanten Antennenanlage (insbesondere die Versorgung mit Telefonie) deren Standort zu rechtfertigen (E. 3.3.3). Der Standort erweist sich auch in Hinblick auf die Einordnung als vorteilhafter als ein Standort in der Bauzone (E. 3.3.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Bauzone Baubewilligung Mobilfunkantennenbewilligung öffentliches Gebäude Zonenbeschränkungen Zustellungsdomizil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24 lit. a RPG

This provision was cited to address the core issue of whether the construction project was site-bound outside the building zone.

Art. 22 Abs. II lit. b RPG

Cited in connection with the legal provisions governing the case, relevant to the decision on the exception permit.

Art. 24 lit. b RPG

Cited in connection with the legal provisions governing the case, relevant to the decision on the exception permit.

§ 51 VRG

Cited in connection with the legal provisions governing the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00144

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206751&W10_KEY=13317130&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00144 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Bau- und Ausnahmebewilligung für Richtstrahl-Antennenanlage. Zu beurteilen ist in erster Linie, ob dem Bauvorhaben die Bewilligung zu verweigern ist, weil es nach Ansicht der Beschwerdeführerin ausserhalb der Bauzone nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a sei (E. 2.2).

Eine relative Standortgebundenheit genügt (E. 2.3). Die Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzone ist möglichst niedrig zu halten, und die Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen (E. 2.4). Der Mast, welchen die Beschwerdegegnerin 2 bisher mitbenützen konnte, kann nicht weiter mit Antennen bestückt werden, die zur Schliessung bestehender Lücken benötigt würden. Ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt liegt nicht vor (E. 3.1.2). Zur vorgesehenen Platzierung gibt es keinen Alternativstandort (E. 3.2.2). Selbst wenn die Erschliessung mit Internet noch nicht zur Grundversorgung gehören sollte, vermöchten die übrigen Interessen an der geplanten Antennenanlage (insbesondere die Versorgung mit Telefonie) deren Standort zu rechtfertigen (E. 3.3.3).

Der Standort erweist sich auch in Hinblick auf die Einordnung als vorteilhafter als ein Standort in der Bauzone (E. 3.3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANTENNE AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BAUZONE EINORDNUNG GRUNDVERSORGUNG INTERNET LANDWIRTSCHAFTSZONE MOBILFUNKANTENNE RICHTSTRAHL SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STANDORTGEBUNDENHEIT UNTERSUCHUNGSMAXIME VERSORGUNG · Rechtsnormen: · Art. 22 Abs. II lit. b RPG Art. 24 lit. a RPG Art. 24 lit. b RPG § 51 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3