Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00137 • VG ZH VB.2007.00137 KI-generiert

Jurisdiction Over Leave Decisions Under Transitional Federal Penal Law

Geschäftsnummer VB.2007.00137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether it had jurisdiction to rule on a complaint against a leave decision made under cantonal penal and measures enforcement law that was regulated by the Federal Penal Code effective January 1, 2007, noting that under prior law, such disputes typically did not allow for an appeal to the Federal Supreme Court. The court reasoned that its prior jurisdiction was limited to cases where a subsequent appeal to the Federal Supreme Court was possible or involved Article 6 EMRK, neither of which applied to leave disputes; furthermore, the new Federal Supreme Court Act rendered the administrative court appeal obsolete, meaning the court should decline jurisdiction because the issue of transition law dictates non-entry, as this merely delays an expansion of legal protection rather than eliminating it, and a cantonal ordinance could not create new jurisdiction without the necessary legal basis.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urlaub | Einstweilige Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Anordnungen, die bis Ende 2006 gestützt auf kantonales Straf- und Massnahmevollzugsrecht ergingen und heute in den seit 1.1.2007 in Kraft stehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs geregelt sind Kammerzuständigkeit, weil sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1). Bisher war das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen zuständig, wenn anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK handelte. Beides traf bei Streitigkeiten über Urlaube nicht zu. Heute regelt das revidierte StGB in Art. 84 Abs. 6 auch den Urlaub; demnach wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig, wenn es sie noch gäbe. Mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ist sie jedoch hinfällig geworden, und es fragt sich darum, ob das Verwaltungsgericht auf Beschwerden bezüglich Urlaub im Straf- und Massnahmevollzug überhaupt eintreten muss (E. 2.1-2). Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezüglich der neurechtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei (E. 2.3) und für Streitigkeiten betreffend Fragen im Straf- und Massnahmevollzug, die nicht bundesrechtlich geregelt sind (E. 2.4). In der vorliegenden Konstellation ist die Eintretensfrage zu verneinen: Das übergangsrechtliche Nichteintreten führt zu keinem Abbau gerichtlichen Rechtsschutzes, sondern hindert vorläufig bloss dessen Ausbau. Überdies vermag die regierungsrätliche Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz keine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, weil sie noch nicht im Sinne von Art. 130 Abs. 4 BGG erforderlich ist und sich auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht stützt (E. 2.5). Das Verwaltungsgericht tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein (E. 2.6). Kostenverlegung (E. 3).Rechtsmittel (E. 4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Übergangsmaßnahmen Rechtsstaat Vollstreckungsentscheid örtliche Zuständigkeit Gesetzlicher Schutz Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. 1 EMRK
Bisher war das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen zuständig, wenn anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK handelte.
Art. 84 Abs. 6 auch
Heute regelt das revidierte StGB in Art. 84 Abs. 6 auch den Urlaub; demnach wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig, wenn es sie noch gäbe.
Art. 130 Abs. 4 BGG
The court mentions this provision in relation to the government council ordinance and the lack of a basis for establishing the court's jurisdiction.
Art. 78 BGG
Mentioned in the context of the appeal route, although the court ultimately decided not to enter upon the appeal.
Art. 130 BGG
78 BGG Art. 130 BGG § 43 Abs.
§ 43 Abs. 2 VRG
Cited in the context of the provisions governing the court's jurisdiction, which leads to the decision not to enter upon the appeal.
§ 43 Abs. 1 lit. g VRG
Cited in the context of the provisions governing the court's jurisdiction, which leads to the decision not to enter upon the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 Abs. 4 BGG

The court mentions this provision in relation to the government council ordinance and the lack of a basis for establishing the court's jurisdiction.

Art. 78 BGG

Mentioned in the context of the appeal route, although the court ultimately decided not to enter upon the appeal.

§ 43 Abs. 2 VRG

Cited in the context of the provisions governing the court's jurisdiction, which leads to the decision not to enter upon the appeal.

§ 43 Abs. 1 lit. g VRG

Cited in the context of the provisions governing the court's jurisdiction, which leads to the decision not to enter upon the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00137

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00137 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Einstweilige Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Anordnungen, die bis Ende 2006 gestützt auf kantonales Straf- und Massnahmevollzugsrecht ergingen und heute in den seit 1.1.2007 in Kraft stehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs geregelt sind Kammerzuständigkeit, weil sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1).

Bisher war das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen zuständig, wenn anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK handelte. Beides traf bei Streitigkeiten über Urlaube nicht zu. Heute regelt das revidierte StGB in Art. 84 Abs. 6 auch den Urlaub; demnach wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig, wenn es sie noch gäbe. Mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ist sie jedoch hinfällig geworden, und es fragt sich darum, ob das Verwaltungsgericht auf Beschwerden bezüglich Urlaub im Straf- und Massnahmevollzug überhaupt eintreten muss (E. 2.1-2).

Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezüglich der neurechtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Fremdenpolizei (E. 2.3) und für Streitigkeiten betreffend Fragen im Straf- und Massnahmevollzug, die nicht bundesrechtlich geregelt sind (E. 2.4). In der vorliegenden Konstellation ist die Eintretensfrage zu verneinen: Das übergangsrechtliche Nichteintreten führt zu keinem Abbau gerichtlichen Rechtsschutzes, sondern hindert vorläufig bloss dessen Ausbau. Überdies vermag die regierungsrätliche Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz keine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, weil sie noch nicht im Sinne von Art. 130 Abs. 4 BGG erforderlich ist und sich auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht stützt (E. 2.5).

Das Verwaltungsgericht tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein (E. 2.6). Kostenverlegung (E. 3).Rechtsmittel (E. 4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BUNDESGERICHTSGESETZ GESETZMÄSSIGKEIT NICHTEINTRETEN RECHTSMITTEL RECHTSMITTELWEG STRAFEN UND MASSNAHMEN STRAFGESETZBUCH STRAFVOLLZUG URLAUB VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 78 BGG Art. 130 BGG § 43 Abs. 1 lit. g VRG § 43 Abs. 2 VRG · Publikationen: · RB 2007 Nr. 21 S. 74 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2