Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00136 • VG ZH VB.2007.00136 KI-generiert

Building Permit Challenge Regarding Environmental Assessment and Parking Management Upheld

Geschäftsnummer VB.2007.00136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a building permit for the construction of two specialized markets, addressing several contested issues including the obligation for an Environmental Impact Assessment (UVP), public transport accessibility, parking space allocation, and parking management. Regarding the UVP obligation, the court reasoned that the objective suitability of the premises, derived from location and infrastructure, must be considered beyond the stated use. For public transport accessibility under cantonal law, the court mandated uniform interpretation considering the markets' regional catchment area, applying established guidelines for assessing public transport quality. The court found that the planned parking reduction, management scheme, and improved public transport provision adequately addressed concerns about excessive emissions in an air hygiene remediation area, and upheld the legality of the imposed hourly parking fee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau von zwei Fachmärkten in Wädenswil: UVP-Pflicht (E. 1), genügende Erschliessung mit dem öV gemäss § 237 Abs. 1 PBG (E. 2), Parkplatzzahl (E. 3), Parkplatzbewirtschaftung (E. 4). Der Schwellenwert soll ein klares und einfach zu handhabendes Kriterium für die UVP-Pflicht von Einkaufszentren abgeben. Daher rechtfertigt es sich, nicht allein auf die Bezeichnung der Nutzung im Baugesuch, sondern auf die objektive Eignung der Räume abzustellen, die sich insbesondere aus deren Lage, Erschliessung und Ausstattung ergeben kann (E. 1.4). Bei § 237 Abs. 1 PBG handelt es sich um eine kantonale Vorschrift, die im ganzen Kanton einheitlich ausgelegt und angewandt werden muss. Während bei der Bestimmung der Parkplatzzahl die Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten zweckmässig ist, sind bei der Beurteilung der öV-Erschliessung regelmässig auch ausserhalb des jeweiligen Gemeindegebiets liegende Umstände in Rechnung zu stellen, wie das Einzugsgebiet der geplanten Fachmärkte, welches über Wädenswil hinaus reicht. Die Qualität der öV-Erschliessung ist deshalb anhand der in der kantonalen "Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfes in kommunalen Erlassen" festgehaltenen Grundsätze zu beurteilen (E. 2.6). Die kommunale Abstellplatzverordnung stellt bereits eine Umsetzung der im Massnahmenplan vorgesehene Emissionsbegrenzungen dar, womit dem Umstand, dass es sich beim Bauvorhaben um einen überdurchschnittlichen Emittenten in einem lufthygienischen Sanierungsgebiet handelt, bereits weitgehend Rechnung getragen wird. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen dürfen nur eingreifen, wenn es die angemessene Berücksichtigung der übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen erfordert. Diese angemessene Berücksichtigung der übergeordneten Interessen ist mit der Reduktion der Parkplatzzahl auf knapp die Hälfte der möglichen Bandbreite, der Parkraumbewirtschaftung sowie der verbesserten öV-Erschliessung erfolgt (E. 3.1.3). Die verfügte Parkplatzgebühr von Fr. 1.- pro Stunde aberster Minute erweist sich als rechtmässig (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Umweltverträglichkeitsprüfung Baubewilligung öffentlicher Raum Raumordnung Planungsziel Transportrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 14 USG

This provision is listed in the final dispositive section (as part of the cited norms) and relates to the substantive outcome of the case (UVP requirement).

Art. 12 Abs. I lit. c USG

This provision is listed in the final dispositive section and relates to the assessment of the environmental impact assessment (UVP) requirement.

Art. 11 Abs. III USG

This provision is listed in the final dispositive section and relates to the assessment of the environmental impact assessment (UVP) requirement.

Art. 44a USG

This provision is listed in the final dispositive section and relates to the assessment framework.

Art. 8 USG

This provision is listed in the final dispositive section and relates to the environmental impact assessment.

§ 237 Abs. I PBG

This provision is the basis for the court's ruling regarding the accessibility via public transport (ÖV-Erschliessung).

§ 237 PBG

Cited alongside its paragraph as the legal basis for assessing public transport accessibility.

§ 35 OV BRK

This provision is listed in the final dispositive section and relates to the framework for the parking situation/fees.

§ 12 Abs. I AngebotsV

This provision is listed in the final dispositive section and relates to the framework for parking management/fees.

§ 12 Abs. II lit. a AngebotsV

This provision is listed in the final dispositive section and relates to the framework for parking management/fees.

§ 2 lit. b AngebotsV

This provision is listed in the final dispositive section and relates to the framework for parking management/fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00136

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00136 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau von zwei Fachmärkten in Wädenswil: UVP-Pflicht (E. 1), genügende Erschliessung mit dem öV gemäss § 237 Abs. 1 PBG (E. 2), Parkplatzzahl (E. 3), Parkplatzbewirtschaftung (E. 4). Der Schwellenwert soll ein klares und einfach zu handhabendes Kriterium für die UVP-Pflicht von Einkaufszentren abgeben.

Daher rechtfertigt es sich, nicht allein auf die Bezeichnung der Nutzung im Baugesuch, sondern auf die objektive Eignung der Räume abzustellen, die sich insbesondere aus deren Lage, Erschliessung und Ausstattung ergeben kann (E. 1.4). Bei § 237 Abs. 1 PBG handelt es sich um eine kantonale Vorschrift, die im ganzen Kanton einheitlich ausgelegt und angewandt werden muss. Während bei der Bestimmung der Parkplatzzahl die Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten zweckmässig ist, sind bei der Beurteilung der öV-Erschliessung regelmässig auch ausserhalb des jeweiligen Gemeindegebiets liegende Umstände in Rechnung zu stellen, wie das Einzugsgebiet der geplanten Fachmärkte, welches über Wädenswil hinaus reicht.

Die Qualität der öV-Erschliessung ist deshalb anhand der in der kantonalen "Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfes in kommunalen Erlassen" festgehaltenen Grundsätze zu beurteilen (E. 2.6). Die kommunale Abstellplatzverordnung stellt bereits eine Umsetzung der im Massnahmenplan vorgesehene Emissionsbegrenzungen dar, womit dem Umstand, dass es sich beim Bauvorhaben um einen überdurchschnittlichen Emittenten in einem lufthygienischen Sanierungsgebiet handelt, bereits weitgehend Rechnung getragen wird. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen dürfen nur eingreifen, wenn es die angemessene Berücksichtigung der übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen erfordert.

Diese angemessene Berücksichtigung der übergeordneten Interessen ist mit der Reduktion der Parkplatzzahl auf knapp die Hälfte der möglichen Bandbreite, der Parkraumbewirtschaftung sowie der verbesserten öV-Erschliessung erfolgt (E. 3.1.3). Die verfügte Parkplatzgebühr von Fr. 1.- pro Stunde aberster Minute erweist sich als rechtmässig (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG EINZUGSGEBIET EMISSIONSBEGRENZUNG ERREICHBARKEIT FACHMARKT ÖFFENTLICHER VERKEHR PARKPLATZ PARKPLATZBESCHRÄNKUNG PARKPLATZBEWIRTSCHAFTUNG PARKPLATZZAHL SCHWELLENWERT SPRUCHGEBÜHR UVP-PFLICHT VERKEHRSERSCHLIESSUNG · Rechtsnormen:

· § 2 lit. b AngebotsV § 12 Abs. I AngebotsV § 12 Abs. II lit. a AngebotsV § 35 OV BRK § 237 PBG § 237 Abs. I PBG Art. 8 USG Art. 11 Abs. III USG Art. 12 Abs. I lit. c USG Art. 14 USG Art. 44a USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2