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VB.2007.00131 • VG ZH VB.2007.00131 KI-generiert

Social Assistance Repayment and Property Sale Dispute

Geschäftsnummer VB.2007.00131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision requiring an individual to repay CHF 41,412 in social assistance and to secure employment by the end of 2005, with the repayment becoming immediately due if employment was not obtained. As employment was not secured, the obligation to sell a Spanish apartment to cover the debt was deemed permissible, as an internal directive regarding property did not create binding rights, and no valid reasons were presented to prevent the sale, nor was the principle of equality violated. The court did note that any reduction in basic needs and expenses from the apartment sale must be offset against the repayment claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung betreffend ausbezahlter Unterstützungsleistungen und Aufforderung zur Veräusserung der Wohnung in Spanien. Der Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin zur gestundeten Rückerstattung von Fr. 41'412.- und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per Ende Dezember 2005 verpflichtet wurde unter der Androhung, dass im gegenteiligen Fall die Rückerstattungsforderung sofort fällig werde, ist in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2005 keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist die Verpflichtung zum Verkauf der Wohnung zur Begleichung der Schuld grundsätzlich zulässig. Ein Merkblatt über das Vorgehen bei Liegenschaftenbesitz entfaltet keine direkte Wirkung, sondern ist lediglich als interne Dienstanweisung zu qualifizieren (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin vermag keine hinreichenden Gründe geltend zu machen, die gegen eine Verpflichtung zum Verkauf der Ferienwohnung sprechen würden (E. 4.2). Das in Art. 8 BV garantierte Rechtsgleichheitsgebot wurde vorliegend nicht verletzt (E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin wird zu beachten haben, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 10 % und die durch den Verkauf der Wohnung anfallenden Aufwendungen mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen sind (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Grundsatz der Rechtsgleichheit Sozialhilfe Eigentumsrecht Schuldentilgung Pflicht zur Einholung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 BV

The court addressed the principle of equality of rights guaranteed by this article.

§ 14 SHG

This provision is likely related to the legal basis for social assistance claims.

§ 16 Abs. II SHV

This provision likely pertains to the repayment obligations or use of assets in social assistance cases.

§ 165 Abs. I SHV

This provision likely relates to the calculation or settlement of social assistance benefits and claims.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00131

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00131 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung betreffend ausbezahlter Unterstützungsleistungen und Aufforderung zur Veräusserung der Wohnung in Spanien. Der Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin zur gestundeten Rückerstattung von Fr. 41'412.- und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per Ende Dezember 2005 verpflichtet wurde unter der Androhung, dass im gegenteiligen Fall die Rückerstattungsforderung sofort fällig werde, ist in Rechtskraft erwachsen.

Da die Beschwerdeführerin bis Ende Dezember 2005 keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist die Verpflichtung zum Verkauf der Wohnung zur Begleichung der Schuld grundsätzlich zulässig. Ein Merkblatt über das Vorgehen bei Liegenschaftenbesitz entfaltet keine direkte Wirkung, sondern ist lediglich als interne Dienstanweisung zu qualifizieren (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin vermag keine hinreichenden Gründe geltend zu machen, die gegen eine Verpflichtung zum Verkauf der Ferienwohnung sprechen würden (E. 4.2). Das in Art. 8 BV garantierte Rechtsgleichheitsgebot wurde vorliegend nicht verletzt (E. 4.3).

Die Beschwerdegegnerin wird zu beachten haben, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 10 % und die durch den Verkauf der Wohnung anfallenden Aufwendungen mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen sind (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DIENSTANWEISUNG EIGENE MITTEL ERWERBSTÄTIGKEIT FERIENWOHNUNG RECHTSGLEICHHEIT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VERKAUF VERKAUFSERLÖS VERMÖGENSFREIBETRAG VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 8 BV § 14 SHG § 16 Abs. II SHV § 165 Abs. I SHV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4