Offsetting Social Assistance Against Disability Pension Lawful
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the offsetting of social assistance payments against a disability pension, affirming that this was not only lawful but anticipated. The decision clarified that the principle of subsidiarity in social assistance law permits such offsetting, even when the disability pension is awarded retroactively. The court found no violation of the principle of temporal identity because the final accounting correctly separated the periods of social assistance and disability pension, thus not harming the recipient.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Verrechnung Unterstützungsbeiträge mit IV-Rente Der Beschwerdeführer bezog seit März 2000 wirtschaftliche Hilfe. Im Juni 2003 wurde ihm mit Wirkung ab Januar 2001 eine IV-Rente zugesprochen, und im April 2004 wurden ihm mit Wirkung ab Januar 2002 Zusatzleistungen zugesprochen. Per Ende Oktober 2004 wurde er von der Sozialhilfe abgelöst. Aus der Abrechnung für den Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2004 resultierte ein Saldo zugunsten des Beschwerdeführers. Dieser beantragt insbesondere, die gewährten Sozialleistungen seien nicht mit den IV-Leistungen zu verrechnen. Rechtsgrundlagen der Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe; sozialhilferechtliches Subsidiaritätsprinzip (E. 2). Die Verrechnung der gewährten wirtschaftlichen Hilfe mit den IV-Leistungen ist nicht nur rechtmässig, sondern war auch von Anfang an vorgesehen (Gesuch um Rentenauszahlung an Drittperson/Behörde; E. 3). Die Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe erst im Oktober 2004 und die entsprechende Verrechnung der Sozialhilfeleistungen mit den IV-Leistungen verstösst angesichts der zeitlichen Aufteilung der Schlussabrechnung nicht gegen den Grundsatz der Zeitidentität und schadete dem Beschwerdeführer nicht (E. 4). Abweisung der Beschwerde
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KI-generiertCited as a legal basis for the recovery of lawfully received economic assistance.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00124
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verrechnung Unterstützungsbeiträge mit IV-Rente Der Beschwerdeführer bezog seit März 2000 wirtschaftliche Hilfe. Im Juni 2003 wurde ihm mit Wirkung ab Januar 2001 eine IV-Rente zugesprochen, und im April 2004 wurden ihm mit Wirkung ab Januar 2002 Zusatzleistungen zugesprochen.
Per Ende Oktober 2004 wurde er von der Sozialhilfe abgelöst. Aus der Abrechnung für den Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2004 resultierte ein Saldo zugunsten des Beschwerdeführers. Dieser beantragt insbesondere, die gewährten Sozialleistungen seien nicht mit den IV-Leistungen zu verrechnen. Rechtsgrundlagen der Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe; sozialhilferechtliches Subsidiaritätsprinzip (E. 2). Die Verrechnung der gewährten wirtschaftlichen Hilfe mit den IV-Leistungen ist nicht nur rechtmässig, sondern war auch von Anfang an vorgesehen (Gesuch um Rentenauszahlung an Drittperson/Behörde;
E. 3). Die Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe erst im Oktober 2004 und die entsprechende Verrechnung der Sozialhilfeleistungen mit den IV-Leistungen verstösst angesichts der zeitlichen Aufteilung der Schlussabrechnung nicht gegen den Grundsatz der Zeitidentität und schadete dem Beschwerdeführer nicht (E. 4). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · RÜCKERSTATTUNG RÜCKFORDERUNG SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZEITLICHE IDENTITÄT · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 15 SHG § 19 Abs. II SHG § 27 Abs. I Ziff. a SHG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3