Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00123 • VG ZH VB.2007.00123 KI-generiert

Exclusion of Bidders for Entrepreneur's Variant in Public Works Contract

Geschäftsnummer VB.2007.00123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case where bidders were excluded from a public works contract for the renovation of infrastructure. The bidders had deliberately offered a construction process deviating from the specifications, which meant their bid was treated as an "entrepreneur's variant." The court reasoned that when bids are based on unit prices, bidders must provide the price they would charge for the specified quantity, even if they anticipate a different quantity, to ensure comparability. If a bidder plans a construction method that makes certain items unnecessary, this must be offered as a variant with corresponding adjustments to quantities. In this instance, the unrealistically low prices offered effectively meant no prices were given, justifying the classification as an entrepreneur's variant, which was then rejected, leading to the bidders' exclusion from the process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Sanierung der Erschliessungsbauwerke (Strassen- und Werkleitungsbau): Ausschluss vom Verfahren. Die Beschwerdeführerinnen haben bewusst einen vom Leistungsverzeichnis abweichenden Bauablauf offeriert. Ihr Angebot durfte deshalb als Unternehmervariante behandelt werden (E. 3.3.). Bei einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen hat der Unternehmer auch dann, wenn er eine grössere oder geringere Anzahl Einheiten erwartet, denjenigen Preis anzugeben, den er bei Ausführung der vorgegebenen Menge verlangen würde. Nur so kann die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet werden. Geht der Anbieter aufgrund der von ihm vorgesehenen Bauweise davon aus, dass bestimmte Positionen des Verzeichnisses nicht nötig sein werden, so muss er diese besondere Bauweise - mit den entsprechenden Änderungen bei der Zahl der Einheiten - als Variante anbieten. - Die von den Beschwerdeführerinnen eingesetzten unrealistisch tiefen Preise wirkten faktisch, wie wenn gar keine Preise angegeben worden wären; das Angebot ist auch aus diesem Grund als Unternehmervariante zu beurteilen. Ablehnung der Variante und Ausschluss der Beschwerdeführerinnen (E. 3.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschluss eines Anbieters Bauwerkvertrag Öffentliche Arbeiten Submittent öffentlicher Betrieb Begriff des öffentlichen Auftrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 28 lit. h SubmV
Cited as the legal basis for the exclusion of the bidders from the procedure due to offering a construction sequence deviating from the tender documents.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 28 lit. h SubmV

Cited as the legal basis for the exclusion of the bidders from the procedure due to offering a construction sequence deviating from the tender documents.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00123

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00123 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Sanierung der Erschliessungsbauwerke (Strassen- und Werkleitungsbau): Ausschluss vom Verfahren. Die Beschwerdeführerinnen haben bewusst einen vom Leistungsverzeichnis abweichenden Bauablauf offeriert. Ihr Angebot durfte deshalb als Unternehmervariante behandelt werden (E. 3.3.).

Bei einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen hat der Unternehmer auch dann, wenn er eine grössere oder geringere Anzahl Einheiten erwartet, denjenigen Preis anzugeben, den er bei Ausführung der vorgegebenen Menge verlangen würde. Nur so kann die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet werden. Geht der Anbieter aufgrund der von ihm vorgesehenen Bauweise davon aus, dass bestimmte Positionen des Verzeichnisses nicht nötig sein werden, so muss er diese besondere Bauweise - mit den entsprechenden Änderungen bei der Zahl der Einheiten - als Variante anbieten. - Die von den Beschwerdeführerinnen eingesetzten unrealistisch tiefen Preise wirkten faktisch, wie wenn gar keine Preise angegeben worden wären; das Angebot ist auch aus diesem Grund als Unternehmervariante zu beurteilen.

Ablehnung der Variante und Ausschluss der Beschwerdeführerinnen (E. 3.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS BAUPROJEKT EINHEITSPREIS LEISTUNGSVERZEICHNIS PAUSCHAL SUBMISSIONSRECHT VARIANTE · Rechtsnormen: · § 28 lit. h SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3