Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00116 • VG ZH VB.2007.00116 KI-generiert

Residence Permit Granted Despite Illegal Entry Due to Family Ties and Procedural Delay

Geschäftsnummer VB.2007.00116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a residence permit based on Article 8 ECHR for the family reunification of the applicant's now 17-year-old son, who had entered the country illegally, reasoning that returning him to a virtually unsupervised environment away from his mother, with whom he established a primary family bond, was unreasonable. Although the mother influenced the favorable development through the son's unlawful entry, the court found that she reasonably did not expect the appeal process to take two years and that the lower authority could have taken measures to prevent the current difficult situation, thus overriding the negative impact of the illegal entry due to the length of the proceedings and the resulting practical necessities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Familiennachzug; illegale Einreise Der Nachzug des heute 17-jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 8 EMRK bewilligt, denn die heutige Situation kann entgegen der Ansicht des Regierungsrates nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Rückkehr des Jungen in eine faktisch betreuungslose Umgebung und weg von seiner Mutter, mit welcher er eine vorrangige familiäre Beziehung aufgebaut hat, ist nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat zwar die für sie günstige Entwicklung durch die nicht rechtmässige Einreise ihres Sohnes beeinflusst. Anderseits hatte sie die Behörden von ihrer Absicht unterrichtet und musste sie nicht damit rechnen, dass die Rekurshängigkeit sich auf rund zwei Jahre erstrecken werde. Der Vorinstanz wäre es durch geeignete Vorkehrungen möglich und zumutbar gewesen, die Folgen dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin zu vereiteln und die heutige auswegslose Situation zu verhindern. Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienbewilligung verzögerter Familiennachzug illegale Einreise Verfahrensverzögerungen Verlängerung der Ausschaffungshaft Erwerb des Bürgerrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 EMRK
29 S. 84 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 13 Abs. I BV
This provision is mentioned in the context of the legal norms applicable to the case.
Art. 8 Abs. I EMRK
The court granted the residence permit based on Article 8 EMRK because returning the son to a situation lacking care was deemed unreasonable.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 Abs. I EMRK

The court granted the residence permit based on Article 8 EMRK because returning the son to a situation lacking care was deemed unreasonable.

Art. 13 Abs. I BV

This provision is mentioned in the context of the legal norms applicable to the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00116

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00116 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.06.2007 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Familiennachzug; illegale Einreise Der Nachzug des heute 17-jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 8 EMRK bewilligt, denn die heutige Situation kann entgegen der Ansicht des Regierungsrates nicht unberücksichtigt bleiben.

Eine Rückkehr des Jungen in eine faktisch betreuungslose Umgebung und weg von seiner Mutter, mit welcher er eine vorrangige familiäre Beziehung aufgebaut hat, ist nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat zwar die für sie günstige Entwicklung durch die nicht rechtmässige Einreise ihres Sohnes beeinflusst. Anderseits hatte sie die Behörden von ihrer Absicht unterrichtet und musste sie nicht damit rechnen, dass die Rekurshängigkeit sich auf rund zwei Jahre erstrecken werde. Der Vorinstanz wäre es durch geeignete Vorkehrungen möglich und zumutbar gewesen, die Folgen dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin zu vereiteln und die heutige auswegslose Situation zu verhindern.

Gutheissung. · --- · Stichworte: · BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT FAMILIENNACHZUG GROSSELTERN HEUTIGE SITUATION ILLEGALE EINREISE KRANKHEIT NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS UNZUMUTBARKEIT VERFAHRENSDAUER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORRANGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · RB 2007 Nr. 29 S. 84 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2