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VB.2007.00115 • VG ZH VB.2007.00115 KI-generiert

Denial of Residency Permit Upheld Due to Failure to Prove Cohabitation

Geschäftsnummer VB.2007.00115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on an appeal concerning the denial of a residency permit to a foreign national married to a permanent resident from Thailand because the appellant failed to prove he was actually living with his spouse, a prerequisite for a spousal right to residency under applicable law. The court reasoned that a mere formal address registration does not establish the necessary claim under the relevant national statute, and similarly, the required demonstration of an intact and lived marital relationship under human rights law was not met due to the non-cohabitation, leading to a dismissal for non-entry into the merits of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Thailänderin verheiratet. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde ihm verweigert, weil er nicht nachweisen konnte, dass er mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Für Beschwerden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist das Verwaltungsgericht zuständig, wenn ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung besteht (E. 1.1). Einen solchen haben Ehegatten von Niedergelassenen nur, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Allein die Behauptung und der formale Nachweis einer gemeinsamen Adresse begründen noch keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3). Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine intakte und gelebte Beziehung voraus, die anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist (E. 2.2). Vorliegend muss - weil die Ehegatten nicht tatsächlich zusammen wohnen - sowohl ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG wie auch ein solcher aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verneint werden, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (E. 3.1-3). Ebenso tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG betrifft (E. 3.4). Vorliegend wäre die Beschwerde selbst bei Eintreten wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen gewesen (E. 3.5). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht von Ausländern ausländischer Ehegatte Einreisebewilligung uneheliches Konkubinat Gültigkeit der Ehe Forderungsanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 ANAG
Einen solchen haben Ehegatten von Niedergelassenen nur, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 ANAG).
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine intakte und gelebte Beziehung voraus, die anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist (E.
Art. 4 ANAG
Ebenso tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG betrifft (E.
Art. 83 lit. c BGG
2 ANAG Art. 83 lit. c BGG Art.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00115

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00115 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.11.2007 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Thailänderin verheiratet. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde ihm verweigert, weil er nicht nachweisen konnte, dass er mit seiner Ehefrau zusammenlebt.

Für Beschwerden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist das Verwaltungsgericht zuständig, wenn ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung besteht (E. 1.1). Einen solchen haben Ehegatten von Niedergelassenen nur, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Allein die Behauptung und der formale Nachweis einer gemeinsamen Adresse begründen noch keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3). Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine intakte und gelebte Beziehung voraus, die anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist (E. 2.2).

Vorliegend muss - weil die Ehegatten nicht tatsächlich zusammen wohnen - sowohl ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG wie auch ein solcher aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verneint werden, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (E. 3.1-3). Ebenso tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG betrifft (E. 3.4). Vorliegend wäre die Beschwerde selbst bei Eintreten wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen gewesen (E. 3.5). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHE, GELEBTE EHELICHER WOHNSITZ EHELICHES ZUSAMMENLEBEN KEIN ANSPRUCH NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH ZUSAMMENWOHNEN · Rechtsnormen:

· Art. 17 Abs. 2 ANAG Art. 83 lit. c BGG Art. 8 Abs. 1 EMRK § 43 lit. h VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3