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VB.2007.00113 • VG ZH VB.2007.00113 KI-generiert

Apprentice Granted Communal Naturalization Based on Future Economic Prospects

Geschäftsnummer VB.2007.00113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal against the rejection of communal naturalization for an applicant between 16 and 25 years old who had met the five-year schooling requirement in the country. The court reasoned that while current financial standing is relevant, future economic prospects must also be considered, meaning apprentices or students possessing the necessary vocational training can generally be admitted to citizenship. Specifically finding that the appellant would be economically self-sufficient starting from their third year of apprenticeship, irrespective of parental support, the court upheld the appeal and granted the right to communal naturalization.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ablehnung der Einbürgerung | Bürgerrecht: Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit eines Lehrlings oder einer Lehrtochter Ausländische Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, wenn sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (E. 1). Kantonal-rechtliche Anforderungen an die wirtschaftliche Erhaltung (E. 2). Massgeblich für die Beurteilung der ökonomischen Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer kann sich ab dem dritten Lehrjahr, welches im August 2007 beginnt, wirtschaftlich erhalten, auch wenn er nicht auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern oder Dritte zählen kann (E. 3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Gemeindebürgerrecht Bürgerrecht erleichterte Einbürgerung wirtschaftliche Rechte Beschwerdelegitimation berufliche Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 5 BÜRGERRV
This provision is related to the right to communal naturalization which was the subject of the appeal's merits.
§ 21 GemeindeG
This provision is related to the cantonal requirements concerning economic self-sustainability, which were assessed in the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 BÜRGERRV

This provision is related to the right to communal naturalization which was the subject of the appeal's merits.

§ 21 GemeindeG

This provision is related to the cantonal requirements concerning economic self-sustainability, which were assessed in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00113

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00113 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ablehnung der Einbürgerung · Bürgerrecht: Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit eines Lehrlings oder einer Lehrtochter Ausländische Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, wenn sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.

Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (E. 1). Kantonal-rechtliche Anforderungen an die wirtschaftliche Erhaltung (E. 2). Massgeblich für die Beurteilung der ökonomischen Lage eines Bewerbers sind sowohl die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse als auch die Aussichten für die Zukunft. Deshalb können grundsätzlich auch Lehrlinge oder Studierende, die das berufliche Rüstzeug für den späteren Broterwerb besitzen, in das Bürgerrecht aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer kann sich ab dem dritten Lehrjahr, welches im August 2007 beginnt, wirtschaftlich erhalten, auch wenn er nicht auf die finanzielle Unterstützung durch die Eltern oder Dritte zählen kann (E. 3).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCH BÜRGERRECHT EINBÜRGERUNG FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT LEHRLING/LEHRTOCHTER PROGNOSE SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · § 5 BÜRGERRV § 21 GemeindeG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3