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VB.2007.00112 • VG ZH VB.2007.00112 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissed: Benefit Review Timing, Car Costs, Childcare, Fitness, and Integration Grant

Geschäftsnummer VB.2007.00112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a social assistance appeal concerning the timing of benefit reviews, a lump-sum allowance for car costs, coverage for external childcare and fitness membership fees, and an integration grant for a child. The court reasoned that while annual reviews are mandatory, there is no entitlement to have changes determined at a specific point in time; the appellant failed to prove a professional or health-related necessity for the car costs; childcare costs must first be covered by disability compensation due to the principle of subsidiarity, making social assistance secondary; the necessity of the fitness center membership for the appellant's health was not proven; and the claim for an integration grant was rejected as it had not been previously submitted to the social welfare authority for a formal decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Sozialbehörde; Gewährung einer Autokostenpauschale; Übernahme der Kosten für Fremdbetreuung der Tochter und der Kosten für ein Fitnessabonnement; Zusprechung einer Integrationszulage für die Tochter. Gemäss § 33 SHV obliegt der Beschwerdegegnerin lediglich die Pflicht, mindestens alle Hilfsfälle einmal jährlich zu prüfen. Ein Anspruch, dass Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden, besteht nicht (E. 3). Der Beschwerdeführerin gelingt der Nachweis nicht, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist, weshalb die Autokosten nicht übernommen werden müssen (E. 4.1). Das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Kosten für die Fremdbetreuung der Tochter zunächst aus der Hilflosenentschädigung zu bezahlen sind. Die Sozialhilfe kann erst subsidiär in Anspruch genommen werden (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin kann nicht nachweisen, dass der Besuch eines Sportcenters für ihre Gesundheit zwingend ist (E. 4.3). Der Antrag auf die Zusprechung einer Integrationszulage wurde vor der Beschwerdegegnerin nicht gestellt. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen ein solches Gesuch bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, welche darüber mittels Verfügung zu entscheiden hat (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Revision von Invalidenleistungen Zulage für Betreuungskosten behindertes Kind pauschale Entschädigung Soziale Eingliederung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 BGG

This article likely relates to the procedural disposition of the appeal itself, as the decision concludes with an order on costs and the final outcome.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the imposition of court costs following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00112

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00112 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.04.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Sozialbehörde; Gewährung einer Autokostenpauschale; Übernahme der Kosten für Fremdbetreuung der Tochter und der Kosten für ein Fitnessabonnement; Zusprechung einer Integrationszulage für die Tochter. Gemäss § 33 SHV obliegt der Beschwerdegegnerin lediglich die Pflicht, mindestens alle Hilfsfälle einmal jährlich zu prüfen.

Ein Anspruch, dass Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt werden, besteht nicht (E. 3). Der Beschwerdeführerin gelingt der Nachweis nicht, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist, weshalb die Autokosten nicht übernommen werden müssen (E. 4.1). Das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Kosten für die Fremdbetreuung der Tochter zunächst aus der Hilflosenentschädigung zu bezahlen sind. Die Sozialhilfe kann erst subsidiär in Anspruch genommen werden (E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin kann nicht nachweisen, dass der Besuch eines Sportcenters für ihre Gesundheit zwingend ist (E. 4.3). Der Antrag auf die Zusprechung einer Integrationszulage wurde vor der Beschwerdegegnerin nicht gestellt. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen ein solches Gesuch bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, welche darüber mittels Verfügung zu entscheiden hat (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABONNEMENT (FITNESSCENTER) AUTOKOSTEN/-SPESEN BEHINDERTES KIND BEHINDERUNG FREMDBETREUUNG FREMDBETREUUNGSKOSTEN GESUNDHEIT HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG INTEGRATIONSZULAGE MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 2 Abs. II SHG § 15 Abs. I SHG § 17 SHV § 33 SHV § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3