Revocation of Company Dissolution Deadline Commencement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the revocation of a company's dissolution after the restoration of its legal status, specifically addressing the commencement and observance of the relevant deadline. When a legal entity loses its domicile, the Commercial Register Office demands restoration of the lawful state within at least 30 days; failure to comply leads to the registration of dissolution. The court reasoned that the three-month period for revocation, under relevant regulation, begins upon the entry of the dissolution in the official journal, not its subsequent publication in the official gazette, and furthermore, the application to restore the lawful state must be received by the Commercial Register Office within this three-month period, leading to the dismissal of the appeal as the deadline was missed.
Legislator-Regeste
AmtlichAuflösung einer AG | Widerruf der Auflösung einer Gesellschaft nach Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands - Fristenlauf und Fristwahrung Zuständigkeit einer Kammer (E. 1) des Verwaltungsgerichts (E. 2). Büsst eine juristische Person am Ort ihres statutarischen Sitzes ihr Rechtsdomizil ein, fordert das Handelsregisteramt sie auf, den rechtmässigen Zustand innert einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen wiederherzustellen (Art. 88a Abs. 1 HRegV). Geschieht dies nicht, muss der Registerführer die Auflösung der Gesellschaft eintragen und Letztere hiervon in Kenntnis setzen (Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 Satz 1 HRegV). Die Auflösung wird widerrufen, wenn der gesetzliche Zustand innert drei Monaten nach ihrem Eintrag wiederhergestellt wird (Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 3 HRegV). Es stellt sich die Frage, wann diese dreimonatige Frist zu laufen beginne und unter welchen Bedingungen sie als gewahrt erscheine (E. 3). Übereinstimmend mit der Lehre und einem Beschluss des Regierungsrates von Schaffhausen beginnt die dreimonatige Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV bereits mit dem Eintrag der Auflösung ins Tagebuch und etwa nicht erst mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (E. 3.1). Binnen dieser Frist muss der rechtmässige Zustand nicht nur wiederhergestellt werden, sondern seine Anmeldung auch beim Handelsregisteramt eingehen (E. 3.2). Diese Frist hat der Beschwerdeführer versäumt, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird; dies gälte vorliegend auch, wenn die dreimonatige Frist mit der Veröffentlichung im Handelsamtsblatt beginnen würde (E. 3.1-3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the deadline (three months) for revoking the dissolution of a company after the legal status is restored, which was central to the court's decision to dismiss the appeal.
This article, along with Art. 86 HRegV, deals with the procedures for restoring legal status and registering the dissolution of a company, forming the basis of the dispute.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00111
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00111 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Auflösung einer AG · Widerruf der Auflösung einer Gesellschaft nach Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands - Fristenlauf und Fristwahrung Zuständigkeit einer Kammer (E.
1) des Verwaltungsgerichts (E. 2). Büsst eine juristische Person am Ort ihres statutarischen Sitzes ihr Rechtsdomizil ein, fordert das Handelsregisteramt sie auf, den rechtmässigen Zustand innert einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen wiederherzustellen (Art. 88a Abs. 1 HRegV). Geschieht dies nicht, muss der Registerführer die Auflösung der Gesellschaft eintragen und Letztere hiervon in Kenntnis setzen (Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 Satz 1 HRegV). Die Auflösung wird widerrufen, wenn der gesetzliche Zustand innert drei Monaten nach ihrem Eintrag wiederhergestellt wird (Art. 88a Abs. 3 in Verbindung mit 86 Abs. 3 HRegV).
Es stellt sich die Frage, wann diese dreimonatige Frist zu laufen beginne und unter welchen Bedingungen sie als gewahrt erscheine (E. 3). Übereinstimmend mit der Lehre und einem Beschluss des Regierungsrates von Schaffhausen beginnt die dreimonatige Frist von Art. 86 Abs. 3 HRegV bereits mit dem Eintrag der Auflösung ins Tagebuch und etwa nicht erst mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (E. 3.1). Binnen dieser Frist muss der rechtmässige Zustand nicht nur wiederhergestellt werden, sondern seine Anmeldung auch beim Handelsregisteramt eingehen (E. 3.2).
Diese Frist hat der Beschwerdeführer versäumt, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird; dies gälte vorliegend auch, wenn die dreimonatige Frist mit der Veröffentlichung im Handelsamtsblatt beginnen würde (E. 3.1-3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLÖSUNG FRISTAUSLÖSUNG FRISTBEGINN FRIST/-EN FRISTVERSÄUMNIS FRISTWAHRUNG GESELLSCHAFT HANDELSREGISTER HANDELSREGISTERRECHT HANDELSREGISTERVERORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. 3 HRegV Art. 88a HRegV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3