Recovery of Social Assistance Payments: Causation of Undue Receipt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the recovery of social assistance payments. The court held that a claim for repayment under § 26 SHG requires that the undue receipt of benefits was caused by false or incomplete statements by the recipient. In this instance, the alleged misconduct occurred after the assistance was paid and thus could not have caused the undue receipt. Furthermore, for a portion of the claimed repayment, undue receipt could not be established at all, and the court rejected the argument that repayment is generally permissible for advance payments, finding no legal basis for this contention. The appeal was allowed.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung von geleisteten Vorschüssen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Sozialhilfe nach § 26 SHG setzt voraus, dass der unrechtmässige Leistungsbezug durch unwahre oder unvollständige Angaben des Sozialhilfeempfängers ausgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer lediglich fehlerhaftes Verhalten vor, das sich nach Auszahlen der Hilfe ereignet hat. Dieses ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, den unrechtmässigen Leistungsbezug verursacht zu haben (E. 2.2). Für einen Teilbetrag der zurückgeforderten Leistung kann nicht einmal ein unrechtmässiger Leistungsbezug angenommen werden (E. 2.3). Die Auffassung, dass die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht nur unter den Voraussetzungen von § 26 SHG, sondern allgemein bei Widerruf von nur vorschussweise gewährten Leistungen erfolgen darf, ist problematisch und findet im Gesetz keine Stütze (E. 2.4). Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the claim of reimbursement of social assistance and is central to the court's decision regarding the conditions for unjustified benefit claims.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00107
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00107 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung von geleisteten Vorschüssen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Sozialhilfe nach § 26 SHG setzt voraus, dass der unrechtmässige Leistungsbezug durch unwahre oder unvollständige Angaben des Sozialhilfeempfängers ausgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer lediglich fehlerhaftes Verhalten vor, das sich nach Auszahlen der Hilfe ereignet hat.
Dieses ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, den unrechtmässigen Leistungsbezug verursacht zu haben (E. 2.2). Für einen Teilbetrag der zurückgeforderten Leistung kann nicht einmal ein unrechtmässiger Leistungsbezug angenommen werden (E. 2.3). Die Auffassung, dass die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht nur unter den Voraussetzungen von § 26 SHG, sondern allgemein bei Widerruf von nur vorschussweise gewährten Leistungen erfolgen darf, ist problematisch und findet im Gesetz keine Stütze (E. 2.4). Gutheissung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · ABTRETUNGSERKLÄRUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE IV-RENTE RÜCKFORDERUNG SOZIALHILFE VORSCHUSS WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 26 SHG · Publikationen: · RB 2007 Nr. 51 S. 115 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3