Advertising Panel Site Allocation Procedural Equality Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint challenged the rejection of an application for advertising panel sites, which are allocated via special use permits, arguing for unfair treatment in the selection process compared to a direct competitor. The court ruled that the allocation is governed by the principle of equal treatment derived from economic freedom, requiring procedural equality among all interested parties, and is not subject to public procurement rules. The court found no grounds to support claims that the competitor was improperly favored, noting that the administrative body correctly followed the tender specifications by not considering package or aggregate bids and generally selected the highest offer for each lot, including the correct rejection of the appellant's substantially lower bid for a specific lot, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSondernutzungskonzession | Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Plakatanschlagstellen in der Stadt Zürich. Die Vergabe von Plakatanschlagstellen erfolgt durch Sondernutzungskonzessionen. Beim Auswahlentscheid zwischen mehreren Interessierten ist primär das aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten zu beachten. Dieses fordert die verfahrensrechtliche Gleichbehandlung aller Interessierten. Die Vergabe von Sondernutzungskonzessionen untersteht nicht direkt dem Submissionsverfahren (E. 4.1). Die Nichtberücksichtigung von Paket- und Gesamtangeboten erfolgte ausschreibungsgemäss. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Firma B ihr Angebot 3a erst im Nachhinein eingereicht hat. Die Beschwerdegegnerin hat mit Ausnahme von Los 16 jeweils das höchste Angebot berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Das Angebot der Beschwerdeführerin für Los 4 war lediglich am vierthöchsten und wurde deshalb zu Recht nicht berücksichtigt (E. 4.2). Die Vorwürfe, dass die Firma B im Verfahren unrechtmässig bevorzugt worden sei, erweisen sich als unbegründet (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the list of applicable legal norms, but the key ground for the final order (dismissal of the appeal) is derived from the application of general principles regarding special use concessions and equal treatment in the reasoning.
This provision is cited in the list of applicable legal norms, justifying the general principles applied in the decision.
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This provision is cited in the list of applicable legal norms, justifying the general principles applied in the decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00105
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00105 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Sondernutzungskonzession · Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Plakatanschlagstellen in der Stadt Zürich. Die Vergabe von Plakatanschlagstellen erfolgt durch Sondernutzungskonzessionen. Beim Auswahlentscheid zwischen mehreren Interessierten ist primär das aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Gebot der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten zu beachten.
Dieses fordert die verfahrensrechtliche Gleichbehandlung aller Interessierten. Die Vergabe von Sondernutzungskonzessionen untersteht nicht direkt dem Submissionsverfahren (E. 4.1). Die Nichtberücksichtigung von Paket- und Gesamtangeboten erfolgte ausschreibungsgemäss. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Firma B ihr Angebot 3a erst im Nachhinein eingereicht hat. Die Beschwerdegegnerin hat mit Ausnahme von Los 16 jeweils das höchste Angebot berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist. Das Angebot der Beschwerdeführerin für Los 4 war lediglich am vierthöchsten und wurde deshalb zu Recht nicht berücksichtigt (E. 4.2).
Die Vorwürfe, dass die Firma B im Verfahren unrechtmässig bevorzugt worden sei, erweisen sich als unbegründet (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANGEBOT GESAMTANGEBOT GLEICHBEHANDLUNG DIREKTER KONKURRENTEN ÖFFENTLICHER GRUND ÖFFENTLICHES INTERESSE PLAKAT PLAKATWERBESTELLE RECHT DER ÖFFENTLICHEN SACHEN SONDERNUTZUNG SONDERNUTZUNGSKONZESSION TREU UND GLAUBEN VERGABEENTSCHEID WETTBEWERBSNEUTRALITÄT WILLKÜRVERBOT WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 27 BV Art. 94 BV · Publikationen:
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