Alcoholic Aperitif Seizure Upheld Due to Youth Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the seizure of an 80% alcohol content aperitif, packaged in 20ml test tubes and sold at a kiosk, due to violations of youth protection regulations concerning alcoholic beverages. The court reasoned that the product, similar to popular alcopops and marketed through its packaging, color, and point of sale (kiosks), was specifically attractive to individuals under 18, making its distribution incompatible with youth protection laws when offered in a manner that encourages immediate consumption by minors.
Legislator-Regeste
Amtlichlebensmittelpolizeiliche Massnahme | Verkaufsverbot des "Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif" Die leuchtend rote Spirituose Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif mit einem Alkoholgehalt von 80 % (in Reagenzgläser von 20 ml abgefüllt) wurde in einem Bahnhofkiosk angeboten. Das Kantonale Labor beschlagnahmte die Vorräte dieses Getränks mit Verfügung an den Kiosk. Die Herstellerin des Getränks erhob dagegen erfolglos Einsprache, danach ebenso erfolglos Rekurs bei der Gesundheitsdirektion. Beschwerdelegitimation der Herstellerin (E. 1.2). Tragweite der Beschlagnahmung (E. 1.3). Rechtsgrundlagen des Jugendschutzes beim Vertrieb alkoholischer Getränke (E. 2). Das zu beurteilende Getränk ist eine gesteigerte Version der bei den Jugendlichen beliebten Alcopops. Angesichts der Form, Aufschrift, Farbe und des Vertriebs in Tankstellenshops und Kiosks richtet sich das Getränk besonders an Jugendliche (E. 4.2+3). Der Vertrieb des Getränks ist mit den Jugendschutzbestimmungen jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn es an einer Örtlichkeit und in einer Weise zum Verkauf angeboten wird, die speziell Jugendliche unter 18 Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert (E. 4.5). Es liegt kein Tatbestand des Vertrauensschutzes vor (E. 5). Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the Rechtsnormen section, indicating its relevance to the case concerning the sale of alcoholic beverages.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00101
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00101 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · lebensmittelpolizeiliche Massnahme · Verkaufsverbot des "Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif" Die leuchtend rote Spirituose Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif mit einem Alkoholgehalt von 80 % (in Reagenzgläser von 20 ml abgefüllt) wurde in einem Bahnhofkiosk angeboten. Das Kantonale Labor beschlagnahmte die Vorräte dieses Getränks mit Verfügung an den Kiosk.
Die Herstellerin des Getränks erhob dagegen erfolglos Einsprache, danach ebenso erfolglos Rekurs bei der Gesundheitsdirektion. Beschwerdelegitimation der Herstellerin (E. 1.2). Tragweite der Beschlagnahmung (E. 1.3). Rechtsgrundlagen des Jugendschutzes beim Vertrieb alkoholischer Getränke (E. 2). Das zu beurteilende Getränk ist eine gesteigerte Version der bei den Jugendlichen beliebten Alcopops. Angesichts der Form, Aufschrift, Farbe und des Vertriebs in Tankstellenshops und Kiosks richtet sich das Getränk besonders an Jugendliche (E. 4.2+3).
Der Vertrieb des Getränks ist mit den Jugendschutzbestimmungen jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn es an einer Örtlichkeit und in einer Weise zum Verkauf angeboten wird, die speziell Jugendliche unter 18 Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert (E. 4.5). Es liegt kein Tatbestand des Vertrauensschutzes vor (E. 5). Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen · --- · Stichworte: · ALKOHOL DRITTBESCHWERDE GETRÄNK JUGENDSCHUTZ LEBENSMITTEL LEGITIMATION ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · § 25 GastgewerbeG Art./§ 11 Abs. III LGV § 21 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3