Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00101 • VG ZH VB.2007.00101 KI-generiert

Alcoholic Aperitif Seizure Upheld Due to Youth Appeal

Geschäftsnummer VB.2007.00101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the seizure of an 80% alcohol content aperitif, packaged in 20ml test tubes and sold at a kiosk, due to violations of youth protection regulations concerning alcoholic beverages. The court reasoned that the product, similar to popular alcopops and marketed through its packaging, color, and point of sale (kiosks), was specifically attractive to individuals under 18, making its distribution incompatible with youth protection laws when offered in a manner that encourages immediate consumption by minors.

Legislator-Regeste

Amtlich

lebensmittelpolizeiliche Massnahme | Verkaufsverbot des "Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif" Die leuchtend rote Spirituose Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif mit einem Alkoholgehalt von 80 % (in Reagenzgläser von 20 ml abgefüllt) wurde in einem Bahnhofkiosk angeboten. Das Kantonale Labor beschlagnahmte die Vorräte dieses Getränks mit Verfügung an den Kiosk. Die Herstellerin des Getränks erhob dagegen erfolglos Einsprache, danach ebenso erfolglos Rekurs bei der Gesundheitsdirektion. Beschwerdelegitimation der Herstellerin (E. 1.2). Tragweite der Beschlagnahmung (E. 1.3). Rechtsgrundlagen des Jugendschutzes beim Vertrieb alkoholischer Getränke (E. 2). Das zu beurteilende Getränk ist eine gesteigerte Version der bei den Jugendlichen beliebten Alcopops. Angesichts der Form, Aufschrift, Farbe und des Vertriebs in Tankstellenshops und Kiosks richtet sich das Getränk besonders an Jugendliche (E. 4.2+3). Der Vertrieb des Getränks ist mit den Jugendschutzbestimmungen jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn es an einer Örtlichkeit und in einer Weise zum Verkauf angeboten wird, die speziell Jugendliche unter 18 Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert (E. 4.5). Es liegt kein Tatbestand des Vertrauensschutzes vor (E. 5). Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen

Schlagwörter

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Erfasste Erzeugnisse Beschränkungen unterliegende Stoffe Alkoholmissbrauch Alkoholmonopol Substanzen menschlichen Ursprungs Lebensmittelrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 GastgewerbeG

This provision is cited in the Rechtsnormen section, indicating its relevance to the case concerning the sale of alcoholic beverages.

Art./§ 11 Abs. III LGV

This provision is cited in the Rechtsnormen section, indicating its relevance to the case concerning the sale of alcoholic beverages.

§ 21 VRG

This provision is cited in the Rechtsnormen section, indicating its relevance to the case concerning the sale of alcoholic beverages.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00101

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00101 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · lebensmittelpolizeiliche Massnahme · Verkaufsverbot des "Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif" Die leuchtend rote Spirituose Red Bull Kick 80 Vodka Aperitif mit einem Alkoholgehalt von 80 % (in Reagenzgläser von 20 ml abgefüllt) wurde in einem Bahnhofkiosk angeboten. Das Kantonale Labor beschlagnahmte die Vorräte dieses Getränks mit Verfügung an den Kiosk.

Die Herstellerin des Getränks erhob dagegen erfolglos Einsprache, danach ebenso erfolglos Rekurs bei der Gesundheitsdirektion. Beschwerdelegitimation der Herstellerin (E. 1.2). Tragweite der Beschlagnahmung (E. 1.3). Rechtsgrundlagen des Jugendschutzes beim Vertrieb alkoholischer Getränke (E. 2). Das zu beurteilende Getränk ist eine gesteigerte Version der bei den Jugendlichen beliebten Alcopops. Angesichts der Form, Aufschrift, Farbe und des Vertriebs in Tankstellenshops und Kiosks richtet sich das Getränk besonders an Jugendliche (E. 4.2+3).

Der Vertrieb des Getränks ist mit den Jugendschutzbestimmungen jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn es an einer Örtlichkeit und in einer Weise zum Verkauf angeboten wird, die speziell Jugendliche unter 18 Jahren anspricht und zum sofortigen Konsum animiert (E. 4.5). Es liegt kein Tatbestand des Vertrauensschutzes vor (E. 5). Abweisung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen · --- · Stichworte: · ALKOHOL DRITTBESCHWERDE GETRÄNK JUGENDSCHUTZ LEBENSMITTEL LEGITIMATION ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · § 25 GastgewerbeG Art./§ 11 Abs. III LGV § 21 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3