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VB.2007.00098 • VG ZH VB.2007.00098 KI-generiert

Estate v. Obligor: Expropriation Settlement Purchase Option Expiration

Geschäftsnummer VB.2007.00098
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An estate, through its inheritors, appealed a denial of a claim to exercise a purchase option granted within a 1996 property transfer agreement (expropriation settlement) structured as a public-law contract; the court found that since the underlying agreement was contractual, the obligor lacked the authority to deny the contract's execution via a formal administrative decree, rendering the subsequent administrative appeal process before the district council incompetent, requiring the matter to be treated as a direct lawsuit, and while the timely notification to conclude the contract preserved the right, the ten-year maximum term for a purchase right agreement under the law, starting from the preliminary agreement date, caused the right to conclude the contract to expire ten years after the initial agreement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag | Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) mit verjährtem Recht zum Abschluss eines Kaufrechtsvertrags (Eine Erbengemeinschaft, zu der die Beschwerdeführerinnen gehören, trat der Beschwerdegegnerin mit Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) vom 9. April 1996 ihr Grundstück zu Eigentum ab. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufrechtsvertrags über ein anderes Grundstück. Der Abschluss wurde bis zum 31. März 1997 befristet, das Kaufrecht auf zehn Jahre. Am 27. März 1997 wurde der Erbengemeinschaft auf Antrag eine Fristverlängerung bis Ende Juni 1997 gewährt. Am 24. März 1997 wurde der Beschwerdegegnerin zur Fristwahrung vorsorglich der Wille zum Abschluss des Kaufrechtsvertrags mitgeteilt. Einen in Aussicht gestellten Entwurf des Kaufrechtsvertrags erhielt die Beschwerdegegnerin jedoch nie. Am 16. März 2006 verlangten die Beschwerdeführerinnen von der Beschwerdegegnerin den Vertragsabschluss, welchen diese in einem Beschluss ablehnte. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen gemäss der Rechtsmittelbelehrung Rekurs beim Bezirksrat, welcher diesen abwies.) Angesichts der Regelung durch öffentlichrechtlichen Vertrag war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, den Abschluss des im Abtretungsvertrag vorgesehenen Kaufrechtsvertrags mittels förmlicher Verfügung zu verweigern (E. 2.1). Demzufolge fehlte es auch an der Kompetenz des Bezirksrats als Rechtsmittelbehörde, weshalb die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin und des Bezirksrats aufzuheben sind und die Beschwerde gutzuheissen ist (E. 2.2+3). Richtigerweise hätte direkt beim Verwaltungsgericht Klage angehoben werden müssen. Die Beschwerdeschrift ist daher vom Verwaltungsgericht als Klage entgegenzunehmen (E. 3.1). Mit Schreiben vom 24. März 1997 wurde innert Frist klar und bedingungslos die Ausübungserklärung abgegeben, so dass der Anspruch nicht verwirkte (E. 4.3). Durch die langen Vertragsverhandlungen und weiteren Fristerstreckungen verwirkte derAnspruch nicht (E. 4.4). Gemäss Art. 127 OR gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist. Ob eine verjährungsunterbrechende Anerkennung des Anspruchs seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt, kann offen bleiben (E. 5.1). Nach Art. 216a OR dürfen Kaufrechte für höchstens 10 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. Diese maximale Vertragsdauer beginnt schon mit dem Abschluss des Vorvertrags betreffend Kaufrechtsvertrag. Am 9. April 2006 erlosch daher das Recht auf Abschluss eines Kaufrechtsvertrags (E. 5.2). Kostenauflage (E. 6) und Begründung der Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Gutheissung der Beschwerde und Abweisung der Klage

Schlagwörter

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Enteignungsvertrag Kaufvertrag Anmeldung von Kartellen Eigentumsrecht Option Schadenregulierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 82 lit. k VRG

This provision was cited in relation to the admissibility and procedure of the complaint, leading to the acceptance of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00098

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00098 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Streitigkeit aus öffentlich-rechtlichem Vertrag · Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) mit verjährtem Recht zum Abschluss eines Kaufrechtsvertrags (Eine Erbengemeinschaft, zu der die Beschwerdeführerinnen gehören, trat der Beschwerdegegnerin mit Abtretungsvertrag (Expropriationsvergleich) vom 9.

April 1996 ihr Grundstück zu Eigentum ab. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufrechtsvertrags über ein anderes Grundstück. Der Abschluss wurde bis zum 31. März 1997 befristet, das Kaufrecht auf zehn Jahre. Am 27. März 1997 wurde der Erbengemeinschaft auf Antrag eine Fristverlängerung bis Ende Juni 1997 gewährt. Am 24. März 1997 wurde der Beschwerdegegnerin zur Fristwahrung vorsorglich der Wille zum Abschluss des Kaufrechtsvertrags mitgeteilt. Einen in Aussicht gestellten Entwurf des Kaufrechtsvertrags erhielt die Beschwerdegegnerin jedoch nie.

Am 16. März 2006 verlangten die Beschwerdeführerinnen von der Beschwerdegegnerin den Vertragsabschluss, welchen diese in einem Beschluss ablehnte. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen gemäss der Rechtsmittelbelehrung Rekurs beim Bezirksrat, welcher diesen abwies.) Angesichts der Regelung durch öffentlichrechtlichen Vertrag war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, den Abschluss des im Abtretungsvertrag vorgesehenen Kaufrechtsvertrags mittels förmlicher Verfügung zu verweigern (E. 2.1). Demzufolge fehlte es auch an der Kompetenz des Bezirksrats als Rechtsmittelbehörde, weshalb die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin und des Bezirksrats aufzuheben sind und die Beschwerde gutzuheissen ist (E. 2.2+3).

Richtigerweise hätte direkt beim Verwaltungsgericht Klage angehoben werden müssen. Die Beschwerdeschrift ist daher vom Verwaltungsgericht als Klage entgegenzunehmen (E. 3.1). Mit Schreiben vom 24. März 1997 wurde innert Frist klar und bedingungslos die Ausübungserklärung abgegeben, so dass der Anspruch nicht verwirkte (E. 4.3). Durch die langen Vertragsverhandlungen und weiteren Fristerstreckungen verwirkte der Anspruch nicht (E. 4.4). Gemäss Art. 127 OR gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist. Ob eine verjährungsunterbrechende Anerkennung des Anspruchs seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt, kann offen bleiben (E. 5.1).

Nach Art. 216a OR dürfen Kaufrechte für höchstens 10 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. Diese maximale Vertragsdauer beginnt schon mit dem Abschluss des Vorvertrags betreffend Kaufrechtsvertrag. Am 9. April 2006 erlosch daher das Recht auf Abschluss eines Kaufrechtsvertrags (E. 5.2). Kostenauflage (E.

6) und Begründung der Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Gutheissung der Beschwerde und Abweisung der Klage · --- · Stichworte: · ABTRETUNGSVERTRAG BESCHWERDE IN ZIVILSACHEN EXPROPRIATIONSVERTRAG KAUFRECHT ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERFÜGUNGSKOMPETENZ VERJÄHRUNG VERWIRKUNG · Rechtsnormen: · Art. 127 OR Art. 216a OR § 82 lit. k VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3