Jurisdictional Transfer for Sentence Execution Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court declined to hear an appeal concerning an order to commence serving a sentence because, following the entry into force of the Federal Supreme Court Act, jurisdiction for appeals regarding the execution of sentences and measures, regardless of prior reviewability by the Federal Supreme Court, now lies directly with the Federal Supreme Court in criminal matters. The court reasoned that neither the new Federal Supreme Court Act nor the cantonal constitution mandates a shift in jurisdiction to the administrative court for these matters, nor can the relevant cantonal adaptation ordinance establish such a new jurisdiction without a proper legal basis, leading to a non-entry into the merits of the case.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafantritt | Einstweilige Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Strafantrittsverfügungen Kammerzuständigkeit, weil sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E.1). Bisher war das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen zuständig, wenn anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK handelte. Beides traf bei Streitigkeiten über den Strafantritt nicht zu (E. 3.1). Mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinfällig. Alle kantonal letztinstanzlichen Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen können jetzt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob das Verwaltungsgericht nun neu in allen Bereichen des Straf- und Massnahmevollzugs auf Beschwerden eintreten muss, auch wenn vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht möglich war. Dies ist zu verneinen: Weder das Bundesgerichtsgesetz (Art. 130 Abs. 4 BGG) noch die Kantonsverfassung (Art. 77) fordern (schon), dass ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz über bundesrechtlich nicht geregelte Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten befinde. Eine solche neue Zuständigkeit lässt sich auch nicht auf die Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (nicht referendumspflichtiger Erlass) stützen. Diese Verordnung ist jedenfalls noch nicht im Sinne von Art. 130 Abs. 4 BGG erforderlich und stützt sich auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht. Das Verwaltungsgericht tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein (E. 3.2-4). Weil sich diese Zuständigkeitsfrage erstmals stellte, war die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht durch die Vorinstanz verschuldet; die Verfahrenskosten werden deshalb auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer hat aber wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelskeinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner erhält er keine Parteientschädigung. Gegen die vorinstanzliche Verfügung kann er Beschwerde ans Bundesgericht erheben, wobei er wohl gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG um Fristwiederherstellung ersuchen müsste. Die Beschwerde wird vorliegend nicht kraft Art. 48 Abs. 3 BGG ans Bundesgericht weitergeleitet, weil nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer es hat anrufen wollen (E. 4). Nichteintreten.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court declined to rule on the appeal because the Administrative Court was not competent to hear appeals against penalty enforcement orders, as implied by the refusal to enter a decision.
The court noted this provision in relation to the competence issue.
This provision was listed among the norms defining the court's legal framework, relevant to the decision not to enter a decision.
This provision was listed among the norms defining the court's legal framework, relevant to the decision not to enter a decision.
Mentioned in the context of the change in appeal jurisdiction following the entry into force of the Federal Supreme Court Act.
Mentioned in the context of the lack of requirement for a higher cantonal court to rule on matters of criminal and measure enforcement not regulated by federal law.
Cited in the dispositive section concerning the possibility for the appellant to request reinstatement of time limits for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as a rule that does not apply for transferring the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited among the listed legal norms.
Cited among the listed legal norms.
Cited among the listed legal norms.
The court based its non-admission on the competence issue related to this provision.
Cited among the listed legal norms.
Though not explicitly stated in the final orders for costs, the reasoning mentions that the appellant does not have a claim for free legal aid due to the hopelessness of the appeal, which typically relates to provisions like Art. 64 LTF concerning free legal aid, although the exact cost ruling citation is missing.
Although not explicitly cited in the final orders, the reasoning states that procedural costs are borne by the court treasury because the wrong legal instruction was not attributable to the lower court, which relates to cost rules like Art. 66 al. 1 LTF for court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00087
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00087 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Einstweilige Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Strafantrittsverfügungen Kammerzuständigkeit, weil sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E.1). Bisher war das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen zuständig, wenn anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK handelte.
Beides traf bei Streitigkeiten über den Strafantritt nicht zu (E. 3.1). Mit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinfällig. Alle kantonal letztinstanzlichen Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen können jetzt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob das Verwaltungsgericht nun neu in allen Bereichen des Straf- und Massnahmevollzugs auf Beschwerden eintreten muss, auch wenn vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht möglich war.
Dies ist zu verneinen: Weder das Bundesgerichtsgesetz (Art. 130 Abs. 4 BGG) noch die Kantonsverfassung (Art.
77) fordern (schon), dass ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz über bundesrechtlich nicht geregelte Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten befinde. Eine solche neue Zuständigkeit lässt sich auch nicht auf die Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (nicht referendumspflichtiger Erlass) stützen. Diese Verordnung ist jedenfalls noch nicht im Sinne von Art. 130 Abs. 4 BGG erforderlich und stützt sich auch nicht auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht. Das Verwaltungsgericht tritt deshalb auf die Beschwerde nicht ein (E. 3.2-4).
Weil sich diese Zuständigkeitsfrage erstmals stellte, war die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht durch die Vorinstanz verschuldet; die Verfahrenskosten werden deshalb auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer hat aber wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner erhält er keine Parteientschädigung. Gegen die vorinstanzliche Verfügung kann er Beschwerde ans Bundesgericht erheben, wobei er wohl gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG um Fristwiederherstellung ersuchen müsste. Die Beschwerde wird vorliegend nicht kraft Art. 48 Abs. 3 BGG ans Bundesgericht weitergeleitet, weil nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer es hat anrufen wollen (E. 4).
Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BUNDESGERICHTSGESETZ FALSCHE RECHTSMITTELBELEHRUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG GESETZESDELEGATION GESETZMÄSSIGKEIT LEGALITÄTSPRINZIP NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSWEGGARANTIE STRAFANTRITT STRAFEN UND MASSNAHMEN STRAFERSTEHUNGSFÄHIGKEIT STRAFGESETZBUCH STRAFVOLLZUG ÜBERWEISUNG ÜBERWEISUNGSPFLICHT UNZUSTÄNDIGKEIT VERORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 48 Abs. 3 BGG Art. 49 BGG Art. 50 Abs. 1 BGG Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG Art. 80 Abs. 2 BGG Art. 130 BGG Art. 77 KV § 38 Abs. 2 lit. b VRG § 38 Abs. 3 VRG § 43 Abs. 1 lit. g VRG § 43 Abs. 2 VRG · Publikationen:
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