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VB.2007.00085 • VG ZH VB.2007.00085 KI-generiert

Social Assistance Recipient v. Social Assistance Authority (Housing Benefit Calculation)

Geschäftsnummer VB.2007.00085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the appeal of a social assistance recipient whose benefit calculation for housing costs was challenged because the initial assessment assumed a two-to-three-person household due to cohabitation with a non-dependent partner and occasional visits from his daughter exercising visitation rights. The court reasoned that since the social assistance authority had initially accepted the higher rent after a comprehensive review of the recipient's personal circumstances upon case intake, it violated the principle of good faith and protection of legitimate expectations for the authority to abruptly demand a search for cheaper housing three months later without any change in the living situation, concluding that a review is only permissible upon changed circumstances or after the expiration of the initial benefit period covering the approved higher rent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht. Die angefochtene Berechnung der Wohnungskosten geht von einem 2- bis 3-Personen-Haushalt aus und setzt für die anrechenbaren Wohnungskosten den Maximalbetrag für einen 3-Personen-Haushalt ein. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen, stösst daher ins Leere (E. 3). Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei geänderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses möglich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde (E. 4). Teilweise Gutheissung (E. 5).

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistung Recht auf Wohnung Kontrollfrist Wohnkosten Anfangsmietzins persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. III BV

This provision concerning the principle of good faith (Treu und Glauben) is implicitly applied as the basis for overturning the reassessment of housing costs due to a violation of trust protection.

§ 15 Abs. I SHG

This provision is cited, suggesting it forms the underlying legal basis for the decision regarding the social assistance awarded or reassessed.

§ 33 SHV

This provision is cited, suggesting it forms the underlying legal basis related to the calculation or determination of housing costs within the Social Welfare Ordinance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00085

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00085 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht. Die angefochtene Berechnung der Wohnungskosten geht von einem 2- bis 3-Personen-Haushalt aus und setzt für die anrechenbaren Wohnungskosten den Maximalbetrag für einen 3-Personen-Haushalt ein.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen, stösst daher ins Leere (E. 3). Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei geänderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses möglich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde (E. 4).

Teilweise Gutheissung (E. 5). · --- · Stichworte: · SOZIALHILFE TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITUATION WOHNUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 33 SHV · Publikationen: · RB 2007 Nr. 48 S. 112 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4