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VB.2007.00081 • VG ZH VB.2007.00081 KI-generiert

Rescue Service Appeal Regarding Municipal Cost Liability for Emergency Operation

Geschäftsnummer VB.2007.00081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A rescue service appealed a decision requiring a municipality to cover the costs of an emergency rescue operation for a social assistance recipient injured in a highway accident, arguing for a subsidiary cost guarantee. The court dismissed the appeal, reasoning that the municipality was part of an association that operated its own rescue service, and the appellant acted as an agent or unauthorized administrator for this association; therefore, the appellant should have sought cost reimbursement from the association itself, not the municipality directly, based on the legal provisions for cost guarantees under social assistance law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Subsidiäre Kostengutsprache; die Beschwerdeführerin (Rettungsdienst) verlangt, dass die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) die Kosten für den Rettungseinsatz eines auf der Autobahn verunfallten Sozialhilfeempfängers übernimmt. Rechtsgrundlagen für Kostengutsprachen im Sozialhilferecht (E. 2). Der Bezirksrat ist auf den Rekurs zu Recht eingetreten (E. 3). Die Beschwerdegegnerin ist einem Zweckverband angeschlossen, welcher über einen eigenen Rettungsdienst verfügt. Die Beschwerdeführerin hat als Beauftragte oder auftragslose Geschäftsführerin des Zweckverbandes gehandelt, weshalb sie die Kosten bei diesem hätte geltend machen müssen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Soforthilfe Gemeindehaftung Kostenersatz Unterstützungskosten Betriebsbereitschaftskosten subsidiäre Haftung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00081

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00081 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.03.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Subsidiäre Kostengutsprache; die Beschwerdeführerin (Rettungsdienst) verlangt, dass die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) die Kosten für den Rettungseinsatz eines auf der Autobahn verunfallten Sozialhilfeempfängers übernimmt. Rechtsgrundlagen für Kostengutsprachen im Sozialhilferecht (E. 2).

Der Bezirksrat ist auf den Rekurs zu Recht eingetreten (E. 3). Die Beschwerdegegnerin ist einem Zweckverband angeschlossen, welcher über einen eigenen Rettungsdienst verfügt. Die Beschwerdeführerin hat als Beauftragte oder auftragslose Geschäftsführerin des Zweckverbandes gehandelt, weshalb sie die Kosten bei diesem hätte geltend machen müssen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KOSTENGUTSPRACHE KOSTENÜBERNAHME NOTFALLDIENST RETTUNGSEINSATZ SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 16 Abs. III SHG § 19 SHV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4