Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00080 • VG ZH VB.2007.00080 KI-generiert

Appeal Withdrawal in Public Procurement: Entitlement to Party Compensation

Geschäftsnummer VB.2007.00080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning an appeal withdrawal in a public procurement matter, the court addressed whether the withdrawing party was entitled to party compensation under relevant procedural law. The court reasoned that unlike cost assessments, where the principle of proportionality allows for deviation, awarding party compensation typically requires a party to prevail in the proceedings. Since the appellant withdrew their motion, they are considered the losing party and thus do not meet the prerequisite for receiving compensation, noting that the practice allowing withdrawal without costs before the reply adequately addresses the issue that appellants often only receive the full reasoning for the awarding decision with the respondent's answer.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Parteientschädigung bei Rückzug einer Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid. Im Gegensatz zur Kostenregelung, bei welcher das Verwaltungsgericht aus Billigkeitserwägungen das Unterliegerprinzip durchbrechen kann, ist für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG in der Regel das Obsiegen einer Partei Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ihr Begehren zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt. Mit der Praxis, wonach die Beschwerde vor Erstattung der Replik in der Regel ohne Kosten für den Beschwerdeführer zurückgezogen werden kann, wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine eigentliche Begründung des Vergabeentscheids regelmässig erst mit der Beschwerdeantwort der Vergabestelle erhalten, bereits genügend Rechnung getragen.

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen Entschädigungsberechtigung Parteientschädigung Ausschluss vom Vergabeverfahren Verfahrensgrundsatz Verhältnismässigkeitsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. II VRG

This provision regulates the prerequisite (victory) for awarding party compensation, which was found not to be met because the appeal was withdrawn.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00080

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Parteientschädigung bei Rückzug einer Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid. Im Gegensatz zur Kostenregelung, bei welcher das Verwaltungsgericht aus Billigkeitserwägungen das Unterliegerprinzip durchbrechen kann, ist für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG in der Regel das Obsiegen einer Partei Voraussetzung.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ihr Begehren zurückgezogen hat und damit als unterliegend gilt. Mit der Praxis, wonach die Beschwerde vor Erstattung der Replik in der Regel ohne Kosten für den Beschwerdeführer zurückgezogen werden kann, wird dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden eine eigentliche Begründung des Vergabeentscheids regelmässig erst mit der Beschwerdeantwort der Vergabestelle erhalten, bereits genügend Rechnung getragen. · --- · Stichworte: · BESCHWERDERÜCKZUG KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN OBSIEGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG RÜCKZUG SUBMISSIONSBESCHWERDE VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:

· § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3