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VB.2007.00076 • VG ZH VB.2007.00076 KI-generiert

Landlords v. District Council and Social Assistance Authority Regarding Unpaid Rent

Geschäftsnummer VB.2007.00076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Landlords appealed a decision where the district council declined to rule on their supervisory complaint against the social assistance authority regarding unpaid rent for a social assistance recipient's apartment. The court determined that supervisory decisions rejecting a complaint are not appealable orders under the relevant statute, meaning the primary request to uphold the supervisory complaint could not be considered; however, the court proceeded on the basis that the landlords were alleging a refusal to issue a decision by the social authority and a refusal to rule on the subsequent appeal by the district council. The court found no legal relationship creating enforceable claims for the landlords against the social authority, referring disputes based on contractual law to the civil courts, and rejected any reliance on legitimate expectation regarding rent coverage because the landlords had consented to an early termination of the lease prior to any alleged confirmation of payment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Die Beschwerdeführenden wehren sich dagegen, dass der Bezirksrat auf eine gegen die Sozialbehörde erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist. Sie beantragen, die Sozialbehörde anzuweisen, ihnen für die Vermietung einer Wohnung an eine Sozialhilfeempfängerin die ausstehenden Mietzinse zu bezahlen. Aufsichtsrechtliche Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, gelten nicht als Anordnungen im Sinne von § 41 Abs. 1 VRG, weshalb auf das Begehren um Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 1.1). Soweit indessen die Beschwerdeführenden der Sozialbehörde Verweigerung einer Verfügung und dem Bezirksrat Nichteintreten auf den dagegen erhobenen Rekurs vorwerfen, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2). Eine Rückweisung an die Sozialbehörde oder den Bezirksrat ist vorliegend nicht angezeigt (E. 2). Zwischen den Beschwerdeführenden und der Sozialbehörde besteht kein Rechtsverhältnis, welches Ersteren Rechtsansprüche gegen Letztere verleihen würde (E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführenden eine "Rechtsbeziehung gemäss OR" geltend machen, sind sie auf den Zivilrichter zu verweisen (E. 3.2). Da die Beschwerdeführenden vor der angeblichen Bestätigung der Sozialbehörde, dass die Mietkosten übernommen würden, einer vorzeitigen Kündigung der Wohnung zugestimmt hatten, können sie sich nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Vermieter Sozialhilfebehörde Aufsichtsbeschwerde Ausweisung aus einer Wohnung unbezahlte Mietkaution Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

Cited as a relevant legal norm, though the primary ground for the decision appears to be procedural under cantonal law (VRG, mentioned in the reasoning but not the dispositive).

§ 16 Abs. III SHG

Cited as a relevant legal norm, though the primary ground for the decision appears to be procedural under cantonal law (VRG, mentioned in the reasoning but not the dispositive).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00076

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.01.2008 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Die Beschwerdeführenden wehren sich dagegen, dass der Bezirksrat auf eine gegen die Sozialbehörde erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten ist. Sie beantragen, die Sozialbehörde anzuweisen, ihnen für die Vermietung einer Wohnung an eine Sozialhilfeempfängerin die ausstehenden Mietzinse zu bezahlen.

Aufsichtsrechtliche Entscheide, mit denen einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, gelten nicht als Anordnungen im Sinne von § 41 Abs. 1 VRG, weshalb auf das Begehren um Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 1.1). Soweit indessen die Beschwerdeführenden der Sozialbehörde Verweigerung einer Verfügung und dem Bezirksrat Nichteintreten auf den dagegen erhobenen Rekurs vorwerfen, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2). Eine Rückweisung an die Sozialbehörde oder den Bezirksrat ist vorliegend nicht angezeigt (E. 2).

Zwischen den Beschwerdeführenden und der Sozialbehörde besteht kein Rechtsverhältnis, welches Ersteren Rechtsansprüche gegen Letztere verleihen würde (E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführenden eine "Rechtsbeziehung gemäss OR" geltend machen, sind sie auf den Zivilrichter zu verweisen (E. 3.2). Da die Beschwerdeführenden vor der angeblichen Bestätigung der Sozialbehörde, dass die Mietkosten übernommen würden, einer vorzeitigen Kündigung der Wohnung zugestimmt hatten, können sie sich nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen (E. 3.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE MIETZINS RECHTSVERWEIGERUNG SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSMIETE WOHNUNGSVERMIETER · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV § 16 Abs. III SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4