Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00067 • VG ZH VB.2007.00067 KI-generiert

Building Permit Procedural Error Challenge Dismissed

Geschäftsnummer VB.2007.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a building permit for a new office building, where third parties alleged formal errors in the procedure, specifically the duration of the process and a violation of their right to be heard regarding amended plans. The court ruled that third parties are only entitled to challenge procedural formal errors in a building permit process if they suffer a disadvantage, which an unduly long process, contrary to the relevant law, does not constitute; furthermore, the right to be heard was not violated as the appellants had the opportunity to inspect the amended plans during the appeal period. The court also held that an accessory review of land use plans during the subsequent building permit application is only permissible if the affected party could not have adequately defended their interests when the plan was initially enacted, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau Bürohaus. Rüge formeller Fehler des Baubewilligungsverfahrens. Akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen. Drittbetroffene sind zur Rüge formeller Fehler des Baubewilligungsverfahrens nur insoweit befugt, als ihnen ihretwegen ein Nachteil erwächst. Ein solcher Mangel stellt die § 319 Abs. 1 PBG verletzende Dauer des Baubewilligungsverfahrens offenkundig nicht dar (E. 2.1). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden, die während laufender Rekursfrist in die geänderten Pläne haben Einsicht nehmen können, liegt nicht vor (E. 2.2). Eine akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen wird nach der Rechtsprechung bei deren späteren Anwendung nur dann zugelassen, "wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen" (E. 4.2.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Verfahrensüberprüfung Bauplan Bodenrecht weitere Bewilligung zur BaubeWILLIGUNG Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 319 Abs. I PBG

The court explicitly mentioned that the duration of the building permit procedure did not obviously violate this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00067

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau Bürohaus. Rüge formeller Fehler des Baubewilligungsverfahrens. Akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen. Drittbetroffene sind zur Rüge formeller Fehler des Baubewilligungsverfahrens nur insoweit befugt, als ihnen ihretwegen ein Nachteil erwächst.

Ein solcher Mangel stellt die § 319 Abs. 1 PBG verletzende Dauer des Baubewilligungsverfahrens offenkundig nicht dar (E. 2.1). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden, die während laufender Rekursfrist in die geänderten Pläne haben Einsicht nehmen können, liegt nicht vor (E. 2.2). Eine akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen wird nach der Rechtsprechung bei deren späteren Anwendung nur dann zugelassen, "wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen" (E. 4.2.1).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKZESSORISCHE PRÜFUNG BAUBEWILLIGUNG BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER VERZÖGERUNG · Rechtsnormen: · § 319 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3