Building Appeals Commission Cost Allocation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning the allocation of appeal costs imposed by a building appeals commission, the court considered the general rule that costs are assigned based on the degree of success in the appeal, but noted an exception where a party causes costs through a violation of procedural rules or the late submission of evidence that could have been presented earlier. The court ultimately found that the specific circumstances of this case did not warrant deviating from the standard cost allocation based on the outcome of the appeal, leading to the dismissal of the matter.
Legislator-Regeste
AmtlichVerfahrenskosten | Verfahrenskosten (Rekurskosten vor Baurekurskommission). Nach § 13 Abs. 2 VRG werden die Kosten den Verfahrensbeteiligten entsprechend ihrem Unterliegen auferlegt. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine vom Rekursausgang abweichende Auflage der Rekurskosten (E. 3.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governs the allocation of costs based on the outcome of the proceedings, which was applied in the final decision regarding case costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00064
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verfahrenskosten · Verfahrenskosten (Rekurskosten vor Baurekurskommission). Nach § 13 Abs. 2 VRG werden die Kosten den Verfahrensbeteiligten entsprechend ihrem Unterliegen auferlegt. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.
Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine vom Rekursausgang abweichende Auflage der Rekurskosten (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUREKURSKOMMISSION KOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENVERLEGUNG REKURS REKURSKOSTEN SPRUCHGEBÜHR STAATSGEBÜHR · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4