Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00062 • VG ZH VB.2007.00062 KI-generiert

Municipality's Discretion in Issuing Defect Orders and Fee Invoicing Upheld

Geschäftsnummer VB.2007.00062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant challenged a fee for the inspection of a beverage elevator and a small goods lift, primarily arguing that a detailed invoice was only provided during the appeal, and that the municipality issued two separate administrative orders for defects in the same property. The court rejected the argument concerning the late invoicing, finding no deviation from the principle of bearing one's own costs warranted in the appeal proceedings. Furthermore, the court determined that it was within the municipality's discretion to issue one or two separate orders concerning the necessary defect rectification for the two lifts located in the same building, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren | Liftkontrolle: Gebühr für Kontrolle eines Getränkeelevators und eines Kleingüteraufzugs. Die Beschwerdeführerin rügt primär, dass sie erst im Rekursverfahren eine detaillierte Rechnung erhalten habe und dass die Gemeinde zwei Verfügungen erlassen habe. Die Rüge betreffend die fehlende Rechnungsdetaillierung kann als Antrag auf Änderung des vorinstanzlichen Kostendispositiv verstanden werden. Im vorliegenden Fall hat sich im Rekursverfahren jedoch keine derartige vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenauflage gerechtfertigt (E. 2.3). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob sie die Mängelbehebung für zwei Liftanlagen in der gleichen Liegenschaft in einer einzigen oder in zwei separaten Verfügungen verlangen will (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Kontrollgebühr Ermessen der Verwaltung Sachmangel Sondergut Gebührenfestsetzung Baubusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Ziff. 4 GemeindegebührenV
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying it was the basis for the administrative fees/charges dispute decided by the court.
§ 13 Abs. II VRG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and is a procedural/substantive rule likely used to assess the administrative review process or costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Ziff. 4 GemeindegebührenV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, implying it was the basis for the administrative fees/charges dispute decided by the court.

§ 13 Abs. II VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and is a procedural/substantive rule likely used to assess the administrative review process or costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00062

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00062 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.04.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Liftkontrolle: Gebühr für Kontrolle eines Getränkeelevators und eines Kleingüteraufzugs. Die Beschwerdeführerin rügt primär, dass sie erst im Rekursverfahren eine detaillierte Rechnung erhalten habe und dass die Gemeinde zwei Verfügungen erlassen habe. Die Rüge betreffend die fehlende Rechnungsdetaillierung kann als Antrag auf Änderung des vorinstanzlichen Kostendispositiv verstanden werden.

Im vorliegenden Fall hat sich im Rekursverfahren jedoch keine derartige vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenauflage gerechtfertigt (E. 2.3). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob sie die Mängelbehebung für zwei Liftanlagen in der gleichen Liegenschaft in einer einzigen oder in zwei separaten Verfügungen verlangen will (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSEN GEBÜHREN KONTROLLE KOSTENAUFLAGE LIFT RECHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 Ziff. 4 GemeindegebührenV § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4