Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00057 • VG ZH VB.2007.00057 KI-generiert

Parental Visitation Dispute and Jurisdictional Limits on Revision

Geschäftsnummer VB.2007.00057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party repeatedly applied for the reunification of a son from a previous marriage, leading to a third request treated partially as a revision and partially as an adaptation request, but the lower court declined to rule on the merits. The court determined that it had jurisdiction to consider the core request for an adjustment, as it involved an "entitlement case" under current law, but it lacked jurisdiction to address revision grounds, as these would require the Federal Supreme Court, which issued the prior ruling, to review its own decision; consequently, the matter seeking revision had to be forwarded to the Federal Supreme Court, while the adaptation request failed as no subsequent factual change justified altering the outcome.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | "Wiedererwägungsgesuch" betreffend Aufenthaltsbewilligung (Anpassung / Revision) [Der Beschwerdeführer beantragte zum 3. Mal den Nachzug eines Sohnes aus früherer Ehe. Die Vorinstanz trat auf das teils als Revisions-, teils als Anpassungsgesuch behandelte Rechtsmittel nicht ein. Vgl. zur Vorgeschichte VB.2005.00070]. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem zur Zeit der Anhängigmachung einer Beschwerde geltenden Recht. Vorliegend ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten, da es sich um einen "Anspruchsfall" handelt. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit die Beschwerde den Wegweisungsauftrag betrifft (E. 2). Die Vorinstanz war nicht zuständig zur Beantwortung der Frage, ob Revisionsgründe vorliegen. Da es letztlich um die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ginge, wäre nur das Bundesgericht dafür zuständig. Der Beschwerdeführer bringt auch vor Verwaltungsgericht nicht nur Anpassungs-, sondern auch Revisionsgründe vor, weshalb das Rechtsmittel insofern an das Bundesgericht zu übermitteln ist (E. 3.1). Bei der Anpassung geht es nur um die Frage, ob sich der Sachverhalt nach dem letzten Entscheid derart geändert hat, dass ein anderes Entscheidergebnis realistischerweise in Betracht kommt. Dies ist vorliegend zu verneinen (E. 3.2). Zur vorsorglichen Massnahme (E. 4). Kostenverlegung (E. 5). Abweisung soweit Eintreten

Schlagwörter

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elterlicher Konflikt Zuständigkeitsfragen Revisionsgründe Abänderung der elterlichen Sorge Adoptionsverfahren verzögerter Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 3 BGG

Cited in the context of the provision governing the transmission of the appeal to the Federal Supreme Court when revision grounds are raised.

Art. 121 BGG

Cited in the context of the provision governing the transmission of the appeal to the Federal Supreme Court when revision grounds are raised.

§ 86a VRG

Cited regarding the allocation of costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00057

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00057 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.08.2007 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · "Wiedererwägungsgesuch" betreffend Aufenthaltsbewilligung (Anpassung / Revision) [Der Beschwerdeführer beantragte zum 3.

Mal den Nachzug eines Sohnes aus früherer Ehe. Die Vorinstanz trat auf das teils als Revisions-, teils als Anpassungsgesuch behandelte Rechtsmittel nicht ein. Vgl. zur Vorgeschichte VB.2005.00070]. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem zur Zeit der Anhängigmachung einer Beschwerde geltenden Recht. Vorliegend ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten, da es sich um einen "Anspruchsfall" handelt. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit die Beschwerde den Wegweisungsauftrag betrifft (E. 2). Die Vorinstanz war nicht zuständig zur Beantwortung der Frage, ob Revisionsgründe vorliegen.

Da es letztlich um die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ginge, wäre nur das Bundesgericht dafür zuständig. Der Beschwerdeführer bringt auch vor Verwaltungsgericht nicht nur Anpassungs-, sondern auch Revisionsgründe vor, weshalb das Rechtsmittel insofern an das Bundesgericht zu übermitteln ist (E. 3.1). Bei der Anpassung geht es nur um die Frage, ob sich der Sachverhalt nach dem letzten Entscheid derart geändert hat, dass ein anderes Entscheidergebnis realistischerweise in Betracht kommt. Dies ist vorliegend zu verneinen (E. 3.2).

Zur vorsorglichen Massnahme (E. 4). Kostenverlegung (E. 5). Abweisung soweit Eintreten · --- · Stichworte: · ANPASSUNG ANPASSUNGSGRÜNDE ANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG INTERTEMPORALES RECHT NEUE TATSACHE REVISION REVISIONSGRÜNDE REVISIONSVERFAHREN REVISIONSZUSTÄNDIGKEIT SACHVERHALTSÄNDERUNG UNZUSTÄNDIGKEIT WEGWEISUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 48 Abs. 3 BGG Art. 121 BGG § 86a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3