Appeal Regarding Building Permit Denial Due to Aesthetic Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal against the denial of a building permit for two attached multi-family houses, where the applicant sought to realize the maximum permitted building volume. The court reasoned that while a general reduction of the permitted volume based solely on planning law is not usually justifiable, a reduction can be enforced in exceptional cases where the building clearly and starkly conflicts with the surrounding built environment, requiring particularly weighty reasons for such a limitation on property rights. However, even if the volume is permissible, the design must adequately address any disharmony with the surroundings; in this case, the monotonous design with continuous deep balconies along the facade and the roof design were deemed aesthetically unacceptable and failing to respect the diversity of the adjacent hamlet, leading to the dismissal of the appeal since the overall design did not meet legal requirements for aesthetic integration.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Verweigerung von zwei zusammengebauten Mehrfamilienhäusern Nach ständiger Rechtsprechung kann allein gestützt auf § 238 PBG keine generelle Herabsetzung des nach der Bau- und Zonenordnung zulässigen Bauvolumens verlangt werden; nur in Ausnahmefällen, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, kann ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Baugrundstück zulässigen Volumens durchgesetzt werden. Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessenabwägung besonders triftige Gründe erforderlich. (...) Sind die Voraussetzungen für einen Volumenverzicht nicht gegeben, so verlangt § 238 PBG gleichwohl, dass ein Gebäude, das sich durch sein Volumen aus seiner baulichen Umgebung heraushebt, diesem Spannungsverhältnis in geeigneter Weise Rechnung trägt; besonders hohe Anforderungen sind dabei zu erfüllen, wenn auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2 PBG Rücksicht zu nehmen ist (E. 3.3). Die ästhetische Kritik der Baubehörde erscheint in jeder Hinsicht als nachvollzieh- und vertretbar. Der eintönige Bau mit seinen tiefen, längs der gesamten Südfassade vorgelagerten Balkone nimmt in keiner Weise Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit des angrenzenden Weilers und droht ihn förmlich zu erdrücken; und zwar noch mehr durch seine Trivialität als durch das Volumen des geplanten Baukörpers. Entgegen der Auffassung der Rekurskommission ist auch die Kritik der Baubehörde an der Dachgestaltung gerechtfertigt (vgl. E. 3.4). Genügt die Gestaltung des Bauvorhabens insgesamt nicht den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG, so kann offen bleiben, ob das Bauvorhaben allein wegen seines Volumens verweigert werden könnte (E. 3.5). Abweisung
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of when a general reduction in permitted building volume cannot be demanded based solely on this provision.
Cited as the basis for the requirement that a building standing out due to its volume must appropriately account for this tension, especially concerning nature and heritage protection.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00036
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00036 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.03.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verweigerung von zwei zusammengebauten Mehrfamilienhäusern Nach ständiger Rechtsprechung kann allein gestützt auf § 238 PBG keine generelle Herabsetzung des nach der Bau- und Zonenordnung zulässigen Bauvolumens verlangt werden; nur in Ausnahmefällen, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, kann ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Baugrundstück zulässigen Volumens durchgesetzt werden.
Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessenabwägung besonders triftige Gründe erforderlich. (...) Sind die Voraussetzungen für einen Volumenverzicht nicht gegeben, so verlangt § 238 PBG gleichwohl, dass ein Gebäude, das sich durch sein Volumen aus seiner baulichen Umgebung heraushebt, diesem Spannungsverhältnis in geeigneter Weise Rechnung trägt; besonders hohe Anforderungen sind dabei zu erfüllen, wenn auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2 PBG Rücksicht zu nehmen ist (E. 3.3).
Die ästhetische Kritik der Baubehörde erscheint in jeder Hinsicht als nachvollzieh- und vertretbar. Der eintönige Bau mit seinen tiefen, längs der gesamten Südfassade vorgelagerten Balkone nimmt in keiner Weise Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit des angrenzenden Weilers und droht ihn förmlich zu erdrücken; und zwar noch mehr durch seine Trivialität als durch das Volumen des geplanten Baukörpers. Entgegen der Auffassung der Rekurskommission ist auch die Kritik der Baubehörde an der Dachgestaltung gerechtfertigt (vgl. E. 3.4). Genügt die Gestaltung des Bauvorhabens insgesamt nicht den Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG, so kann offen bleiben, ob das Bauvorhaben allein wegen seines Volumens verweigert werden könnte (E. 3.5).
Abweisung · --- · Stichworte: · AUSNAHME BAUVERWEIGERUNG BAUVOLUMEN GESTALTUNG UND EINORDNUNG HERABSETZUNG TRIFTIGE GRÜNDE VERZICHT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3