Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2007.00011 • VG ZH VB.2007.00011 KI-generiert

Social Assistance Above Minimum Not Guaranteed; Health Issues Insufficient for Integration Allowance Without Effort

Geschäftsnummer VB.2007.00011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that an individual is not entitled to a social assistance payment higher than the minimum guaranteed by the constitution, as no further rights can be derived from constitutional articles concerning human dignity or the right to assistance in need. Furthermore, the court found that health issues alone are insufficient grounds for a minimal integration allowance; documented efforts towards integration or employment are also required, which were absent in this case. Consequently, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied due to the apparent lack of merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Erhöhung des Unterstützungsanspruchs von Fr. 2'137.80 auf Fr. 3'000.-; Zusprechung einer minimalen Integrationszulage von Fr. 300.-. Aus Art. 12 BV lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden Anspruch ableiten. Aus Art. 7 BV lassen sich dabei keine weitergehenden Rechte ableiten. Die Beschwerdeführerin kann demnach gestützt auf die Bundesverfassung keinen höheren Grundbedarf geltend machen bzw. nicht dessen Kürzung beanstanden (E. 2.3.2). Dasselbe gilt für Art. 111 KV, der das Recht auf Hilfe in Notlage konkretisiert (E. 2.3.3). Es besteht kein Anlass von den in VB.2005.00148 gemachten Ausführungen abzuweichen, wonach die SKOS-Richtlinien mit dem Legalitätsprinzip vereinbar sind. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.2.3.4). Für die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage genügen gesundheitliche Schwierigkeiten allein nicht, sondern es müsste noch zusätzlich eine "ausgewiesene Bereitschaft" bzw. eine "aktive Bemühung" der Beschwerdeführerin um ihre Integration bzw. Beschäftigung gegeben sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Grundbedürfnisse Recht auf Gesundheit unentgeltliche Rechtspflege Soziale Eingliederung mangelnde Integration

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 BV

Cited as a basis for concluding that no higher basic needs can be claimed.

Art. 12 BV

Cited as a basis for concluding that no higher basic needs can be claimed beyond minimal assistance.

Art. 111 Abs. I KV

Cited as a basis for concluding that no higher basic needs can be claimed.

§ 14 SHG

Cited in relation to the compatibility of SKOS guidelines with the legality principle.

§ 15 Abs. I SHG

Cited in relation to the compatibility of SKOS guidelines with the legality principle.

§ 17 Abs. I SHV

Cited in relation to the compatibility of SKOS guidelines with the legality principle.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00011

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2007.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.04.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Erhöhung des Unterstützungsanspruchs von Fr. 2'137.80 auf Fr. 3'000.-; Zusprechung einer minimalen Integrationszulage von Fr. 300.-. Aus Art. 12 BV lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen über eine Minimalhilfe hinausgehenden Anspruch ableiten.

Aus Art. 7 BV lassen sich dabei keine weitergehenden Rechte ableiten. Die Beschwerdeführerin kann demnach gestützt auf die Bundesverfassung keinen höheren Grundbedarf geltend machen bzw. nicht dessen Kürzung beanstanden (E. 2.3.2). Dasselbe gilt für Art. 111 KV, der das Recht auf Hilfe in Notlage konkretisiert (E. 2.3.3). Es besteht kein Anlass von den in VB.2005.00148 gemachten Ausführungen abzuweichen, wonach die SKOS-Richtlinien mit dem Legalitätsprinzip vereinbar sind. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E.2.3.4).

Für die Zusprechung einer minimalen Integrationszulage genügen gesundheitliche Schwierigkeiten allein nicht, sondern es müsste noch zusätzlich eine "ausgewiesene Bereitschaft" bzw. eine "aktive Bemühung" der Beschwerdeführerin um ihre Integration bzw. Beschäftigung gegeben sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · GESETZLICHE GRUNDLAGE GRUNDBEDARF INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN LEGALITÄTSPRINZIP MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 7 BV Art. 12 BV Art. 111 Abs. I KV § 14 SHG § 15 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3