Antenna Permit Rejection Upheld Due to Visual Impact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of a building permit for a mobile communication antenna installation, including an equipment cabinet, sought for a location outside the designated building zone. The court reasoned that while mobile facilities can be permitted outside building zones if their purpose necessitates such a location (Art. 24 lit. a RPG), requiring only relative site dependency, the planned equipment cabinet's placement was nearly ideal under relevant building regulations and the underlying land had minimal agricultural use, thus weakening the objection based on zoning incompatibility. Ultimately, despite the relative site dependency, the overall visual impact of the planned facility was deemed unsatisfactory, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage einschliesslich eines Geräteschrankes. Nach Art. 24 lit. a RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (E. 2.1). Es genügt dabei eine relative Standortgebundenheit (E. 2.2). Voraussetzungen für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone (E. 2.3). Die Unterbringung des Geräteschranks am vorgesehenen Standort erweist sich unter dem Gesichtspunkt von § 238 Abs. 1 PBG als nahezu ideal (E. 3.2.1). Das Grundstück, auf welchem der Gerätschrank zu liegen kommt, kann kaum landwirtschaftlich genutzt werden. Dies relativiert den Zweck der Zonenwidrigkeit (E.3.2.2). Insgesamt erweist sich der neu zu erstellende Geräteschrank als (relativ) standortgebunden (E. 3.2.3). Die geplante Anlage erzielt auch eine befriedigende Gesamtwirkung (E. 3.3.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00552
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00552 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage einschliesslich eines Geräteschrankes. Nach Art. 24 lit. a RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (E. 2.1).
Es genügt dabei eine relative Standortgebundenheit (E. 2.2). Voraussetzungen für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone (E. 2.3). Die Unterbringung des Geräteschranks am vorgesehenen Standort erweist sich unter dem Gesichtspunkt von § 238 Abs. 1 PBG als nahezu ideal (E. 3.2.1). Das Grundstück, auf welchem der Gerätschrank zu liegen kommt, kann kaum landwirtschaftlich genutzt werden. Dies relativiert den Zweck der Zonenwidrigkeit (E.3.2.2). Insgesamt erweist sich der neu zu erstellende Geräteschrank als (relativ) standortgebunden (E. 3.2.3).
Die geplante Anlage erzielt auch eine befriedigende Gesamtwirkung (E. 3.3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG GESAMTWIRKUNG MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE STANDORTGEBUNDENHEIT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG Art. 22 Abs. II RPG Art. 24 lit. a RPG Art. 24 lit. b RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3