Terraced Houses Sewage and Water Connection Fee Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a reduction of sewage and water connection fees for eight terraced houses. The court held that these fees are not excess charges but legally recognized fees. Article 126 of the Cantonal Constitution, which governs "other levies," was not applicable because previous regulations remained in force. The court found that the fee ordinances met the legal basis requirement for fees, as the scope and subject of the fees were defined by cantonal law, and the amount was limited by cost coverage and equivalence principles. The building insurance value was deemed a permissible basis for water connection fees under the equivalence principle, and the court upheld the fee assessment, dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichKanalisations- und Wasseranschlussgebühren | Herabsetzung der Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren für 8 Terrassenhäuser Die Kanalisations- und die Wasseranschlussgebühr sind keine Mehrwertbeträge, sondern Gebühren im Rechtssinn (E. 2.3). Art. 126 KV, welcher die Grundsätze für die Erhebung "weiterer Abgaben" regelt, ist vorliegend nicht anwendbar, da Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, nach Art. 137 Satz 1 KV in Kraft bleiben. Zu beachten sind hingegen die bundesgerichtlichen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei Gebühren (E. 2.3.1). Die Gebührenverordnung und die Wasserversorgungsverordnung genügen, soweit sie die Höhe der Abgabe bestimmen, dem Erfordernis der Gesetzesform (E. 2.3.2). Der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe ergeben sich aus dem kantonalen Recht, und das Mass der Abgabe lässt sich durch das Kostendeckungs- und durch das Äquivalenzprinzip begrenzen, weshalb die Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegend erfüllt sind (E. 2.3.3). Der Gebäudeversicherungswert ist eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung von Wasseranschlussgebühren (E. 3.1). Das Schätzungsergebnis der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich kann im vorliegenden Verfahren nicht angefochten werden. Das Äquivalenzprinzip wurde bei der Gebührenfesetzung nicht verletzt (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as not applicable to the assessment of fees because prior constitutional provisions remain in force.
Cited to establish that decrees and orders adopted under the former constitution remain in force.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00543
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00543 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2007 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.08.2007 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren · Herabsetzung der Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren für 8 Terrassenhäuser
Die Kanalisations- und die Wasseranschlussgebühr sind keine Mehrwertbeträge, sondern Gebühren im Rechtssinn (E. 2.3). Art. 126 KV, welcher die Grundsätze für die Erhebung "weiterer Abgaben" regelt, ist vorliegend nicht anwendbar, da Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, nach Art. 137 Satz 1 KV in Kraft bleiben. Zu beachten sind hingegen die bundesgerichtlichen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei Gebühren (E. 2.3.1). Die Gebührenverordnung und die Wasserversorgungsverordnung genügen, soweit sie die Höhe der Abgabe bestimmen, dem Erfordernis der Gesetzesform (E. 2.3.2).
Der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe ergeben sich aus dem kantonalen Recht, und das Mass der Abgabe lässt sich durch das Kostendeckungs- und durch das Äquivalenzprinzip begrenzen, weshalb die Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage vorliegend erfüllt sind (E. 2.3.3). Der Gebäudeversicherungswert ist eine mit dem Äquivalenzprinzip vereinbare Grundlage für die Bemessung von Wasseranschlussgebühren (E. 3.1). Das Schätzungsergebnis der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich kann im vorliegenden Verfahren nicht angefochten werden.
Das Äquivalenzprinzip wurde bei der Gebührenfesetzung nicht verletzt (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP GEBÄUDEVERSICHERUNGSSUMME GEBÜHREN GESETZLICHE GRUNDLAGE KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR KAUSALABGABE KOSTENDECKUNGSPRINZIP WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen: · Art. 164 Abs. I lit. d BV Art. 45 EG GSchG Art. 126 KV Art. 137 KV § 29 WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3