Revised Law Application for Sentence Expiration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual convicted in 1998 of racial discrimination sought a declaration that their prison sentence would expire by December 31, 2006, arguing that under newly revised law, the statute of limitations would have expired by the planned start of their sentence. The court, acknowledging jurisdiction and finding any potential procedural violation cured by the decision, agreed with the appellant, ruling that under the law effective January 1, 2006, the sentence would have expired by the time of the planned commencement, and therefore, the individual would be released on January 1, 2007, even if the sentence had begun.
Legislator-Regeste
AmtlichFeststellung der Verjährungsfrist | Vollstreckungsverjährung (bevorstehende Änderung der Rechtslage) [Der Beschwerdeführer wurde 1998 wegen Rassendiskriminierung zu 45 Tagen Gefängnis verurteilt. Dagegen kantonal und eidgenössisch ergriffene Nichtigkeitsbeschwerden scheiterten. Die vom Beschwerdeführer gegen den Strafantrittsbefehl - per 5. Dezember 2006 - ergriffenen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos. Er entzog sich jedoch durch Flucht den Behörden und trat die Strafe nicht an. Vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der "Strafablauf" am 31. Dezember 2006 eintreten werde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rügt er insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.] Vorliegend geht es im Wesentlichen um das bei der Vorinstanz gestellte Feststellungsbegehren. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist zu bejahen. Eine anbegehrte vorsorgliche Massnahme erübrigt sich, da ein Endentscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers gefällt wird (E. 1). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre als geheilt zu betrachten, was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt. Es werden in der Beschwerde aber auch inhaltliche Beanstandungen vorgebracht, welche - sofern sich diese als berechtigt erweisen - die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nach sich ziehen würden. Es rechtfertigt sich, nicht kassatorisch, sondern reformatorisch zu entscheiden (E. 2.1). Gemäss revidiertem, ab 1. Januar 2006 geltendem Recht wäre die Verjährung bereits zum Zeitpunkt des geplanten Strafantritts eingetreten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer zudem aufgrund der geänderten Rechtslage aus einem allenfalls begonnenen Strafvollzug auf den 1. Januar 2007 zu entlassen (E. 2.2). Kostenverlegung (E. 3). Teilweise Gutheissung
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KI-generiertThis article is cited and relevant to the core issue of the statute of limitations for punishment.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00542
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00542 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.12.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 02.07.2007 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Feststellung der Verjährungsfrist · Vollstreckungsverjährung (bevorstehende Änderung der Rechtslage) [Der Beschwerdeführer wurde 1998 wegen Rassendiskriminierung zu 45 Tagen Gefängnis verurteilt.
Dagegen kantonal und eidgenössisch ergriffene Nichtigkeitsbeschwerden scheiterten. Die vom Beschwerdeführer gegen den Strafantrittsbefehl - per 5. Dezember 2006 - ergriffenen Rechtsmittel blieben ebenfalls erfolglos. Er entzog sich jedoch durch Flucht den Behörden und trat die Strafe nicht an. Vor Vorinstanz verlangte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der "Strafablauf" am 31. Dezember 2006 eintreten werde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rügt er insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.] Vorliegend geht es im Wesentlichen um das bei der Vorinstanz gestellte Feststellungsbegehren.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist zu bejahen. Eine anbegehrte vorsorgliche Massnahme erübrigt sich, da ein Endentscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers gefällt wird (E. 1). Eine allfällige Gehörsverletzung wäre als geheilt zu betrachten, was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt. Es werden in der Beschwerde aber auch inhaltliche Beanstandungen vorgebracht, welche - sofern sich diese als berechtigt erweisen - die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids nach sich ziehen würden. Es rechtfertigt sich, nicht kassatorisch, sondern reformatorisch zu entscheiden (E. 2.1).
Gemäss revidiertem, ab 1. Januar 2006 geltendem Recht wäre die Verjährung bereits zum Zeitpunkt des geplanten Strafantritts eingetreten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführer zudem aufgrund der geänderten Rechtslage aus einem allenfalls begonnenen Strafvollzug auf den 1. Januar 2007 zu entlassen (E. 2.2). Kostenverlegung (E. 3). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · BILLIGKEIT KOSTENVERLEGUNG LEX MITIOR STRAFANTRITT ÜBERGANGSBESTIMMUNG VERJÄHRUNG VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 75 Ziff. 1 StGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3